Konteneinschau: Zugeständnis für grüne Zustimmung

orf-atDie Grünen handelten  aus, dass doch ein Richter am Bundesfinanzgericht die Einschau genehmigen muss, und das innerhalb von drei Tagen.

Am wenigsten für einen Richter erwärmen konnte sich ursprünglich die SPÖ.

Die Koalition und die Grünen haben sich auf die Rahmenbedingungen zur Konteneinschau geeignet, mit der das Bankgeheimnis in Österreich weiter abgebaut wird. Möglich wurde der Durchbruch dadurch, dass sich SPÖ und ÖVP bereiterklärten, entgegen dem vorliegenden Begutachtungsentwurf der Einbindung eines Richters zuzustimmen.

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Bankgeheimnis: Anwälte kritisieren Eingriff in Grundrechte

Die Rechtsanwälte sehen die Pläne der Regierung, künftig ohne Weiteres in Bankkonten Einsicht nehmen zu können, als massiven Eingriff in bürgerliche Grundrechte und fordern mehrere Änderungen. Die Einrichtung eines Rechtsschutzbeauftragten sei  zu wenig. Der Rechtsschutzbeauftragte sitze Tür an Tür mit dem Minister und werde vom Ministerium bezahlt. Das ist den Rechtsanwälten „zu wenig“, sie wollen …

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Verpflichtendes Gendern verfassungswidrig?

Diverse Bildungseinrichtungen bewerten nur solche Arbeiten positiv, die gendergerecht verfasst sind. Eine taugliche Rechtsgrundlage fehlt. Von Werner Doralt  (Die Presse) Nicht Sätze wie „Mein/Meine Vater/Mutter ist Arzt/Ärztin“ werden die überholten Rollenbilder gendergerecht aufbrechen, sondern nur die Inhalte wie „Meine Mutter ist Ärztin, mein Vater ist Krankenpfleger“. Uns darauf zu verständigen wird eher zu einem geschlechtergerechten …

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EU -Maßnahmen gegen Geldwäsche, Betrug und Korruption – auch Richter betroffen

Mit der am 20.Mai 2015 vom Europäischen Parlament beschlossenen neuen Anti-Geldwäsche-Richtlinie (EU) 2015/849 sollen Terrorismusfinanzierung, Steuerstraftaten und Korruption wirksamer bekämpft werden.

So sollen die Endeigentümer von Unternehmen und Trusts in öffentliche EU-Register aufgenommen werden, in die Behörden und Personen mit „berechtigtem Interesse“, einsehen dürfen.

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Apothekenrecht: Bedarfsprüfung immer mehr unter Druck

ApothekeNach den Änderungen im Apothekenrecht, welche durch die Entscheidung des EuGH (C-367/12 vom 13.02.2014) notwendig wurden, gerät das System der Bedarfsprüfung immer weiter unter Druck: Der Verwaltungsgerichtshof sieht in seiner Entscheidung vom 22.5.2015 (Zl. Ro 2015/10/0004) die angewendeten Methoden der Bedarfsprüfung grundsätzlich als ungeeignet an.

Die Gutachten, welche die Apothekerkammer zur Ermittlung des Bedarfs an neuen Apotheken in der Vergangenheit erstellt hatte, stützten sich im Wesentlichen auch auf die Auswertungen von Konsumenten-Befragungen zu den Themen Beschäftigung, Einrichtungen und Verkehr. Diese Vorgangsweise hatte der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 20.11.2013 zur Zl. 2012/10/0125  als ungenügend erachtet. Die Apothekerkammer hatte auf diese Rechtsprechung reagiert und zur Bedarfserhebung neue Studien in Auftrag gegeben. Zu diesen neuen Studien stellt der Gerichtshof jetzt fest, dass „die bloße Befragung von Personen […] keine geeignete Methode [sei], um […] den durchschnittlichen Bedarf der Bevölkerung an der Leistungen der öffentlichen Apotheken zu erheben“.

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Staatsschutz versus Grundrechteschutz

Richtervereinigung LogoDie Richtervereinigung kritisiert den vorgelegten Entwurf für ein „Polizeiliches Staatsschutzgesetz“ als gefährliche „Schnellschußlegistik“

So sei auch bei aufmerksamem Studium der Gesetzesvorschläge und der Erläuterungen nicht nachvollziehbar, auf welchen Annahmen, Studien, Erfahrungswerten, Statistiken oder ähnlichem die Definition des „verfassungsgefährdenden Angriffs“ sowie die daran knüpfenden Befugnisse in der konkret vorgeschlagenen Form basieren.

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Verfassungsgericht schränkt Spielraum der Länder bei der Richterbesoldung ein – in Deutschland

Zweiter Senat des Bundesverfassungsgerichts (in der Mitte Präsident Voßkuhle): Nachschlag für Richter und Staatsanwälte
Zweiter Senat des Bundesverfassungsgerichts (in der Mitte Präsident Voßkuhle): Nachschlag für Richter und Staatsanwälte

Seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 legen in Deutschland die Länder die Gehälter ihrer Richter fest.

Richter und Staatsanwälte beschwerten sich gegen die in einigen Ländern zu geringen Gehälter und forderten, dass der Gesetzgeber bei der Festsetzung des Gehalts das „Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft“, „die Verantwortung des Amtes“ sowie die erforderliche Ausbildung des Amtsinhabers zu berücksichtigen habe.

Das Bundesverfassungsgericht musste daher die Frage beantworten, welche Besoldung für einen Richter angemessen ist.

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Vergaberechts-Novelle: Mehrkosten auch für Verwaltungsgerichte

DVVR Logo KopieFachgruppe VergaberechtDie Novelle zum Bundesvergabegesetz, die ganz im Zeichen der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping steht, wird nach dem Vorblatt zu einem finanziellen Mehraufwand für öffentliche Auftraggeber führen.

Der Dachverband der Verwaltungsrichter weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass der zu erwartende Mehraufwand auch die Verwaltungsgerichte betreffen wird, da mit mehr und komplexeren Nachprüfungsverfahren zu rechnen ist.

Zu den vom Gesetzgeber geplanten „Nachbesserungen“ des Gesetzestextes, die im Hinblick auf Entscheidungen des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes erfolgen, stellt der Dachverband weiter fest, dass es auch im vorliegenden Entwurf nicht immer gelungen ist, die Absicht des Gesetzgebers im Gesetzeswortlaut ausreichend zu verankern.

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Geständnis auf frischer Tat nutzlos

presse-logoEin Landesverwaltungsgericht würdigte die „reumütige Schuldeinsicht“ eines Täters, der Verwaltungsgerichtshof verbietet aber eine außerordentliche Milderung der Strafe.

Von Benedikt Kommenda  (Die Presse)

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich meinte es gut mit einem Alko-Lenker – sogar zu gut. Da der Fahrer, der bei einer Fahrt mit verbotenen 0,8 Milligramm Alkohol je Liter Atemluft erwischt worden war, seine Tat zugab, senkte das Gericht die von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten verhängte Strafe von 1600 Euro auf die Hälfte. Wie der Verwaltungsgerichtshof nun nach einer Revision der Bezirkshauptmannschaft entschied, war diese außerordentliche Strafmilderung fehl am Platz.

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„Entkriminalisierung“ des illegalen Glückspiels: Verfassungskonform aber unionsrechtswidrig ?

Der Verfassungsgerichtshof hat mit seiner Entscheidung (G 203/2014-16)den Bedenken der antragstellenden Verwaltungsgerichte, die Sanktionierung des illegalen Glückspiels ausschließlich durch Verwaltungsstrafen sei verfassungsrechtlich bedenklich, eine Absage erteilt.

Der Gerichtshof folgte der  Argumentation des Bundeskanzleramtes, dem Gesetzgeber stehe es grundsätzlich frei, für ein Verhalten, das er als strafwürdig erachtet, strafgerichtliche oder verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen vorzusehen.
Mit dieser vom Verfassungsgerichtshof als rechtpolitisch zulässig erachtete Vorgangsweise, praktisch nur verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen gegen das illegale Glückspiel vorzusehen, begibt sich der Gesetzgeber unionrechtlich gesehen – einmal mehr – auf dünnes Eis:

Denn in der Rechtssache C-390/12 (Pfleger ua) hat der EuGH dezidiert ausgesprochen, dass die Einschränkung des Glückspiels durch die Erteilung von Konzessionen nur dann gerechtfertigt ist, wenn damit tatsächlich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und „ in kohärenter und systematischer Weise …. die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität“ bekämpft wird.

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