Der Tiroler Landtag hat auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Rs C-530/13, Schmitzer, vom 11. November 2014) reagiert und die
Anrechnung von Vordienstzeiten und die Festlegung der Zeiträume für Vorrückungen neu geregelt.
Mit einer Novelle zum Landesbeamtengesetz 1998 (LGBl. 78/2016) wir die besoldungsrechtliche Stellung der Tiroler Landesbeamten im Wege einer außerordentlichen Vorrückung (oder einer außerordentlichen Zeitvorrückung) verbessert. Mit den novellierten Bestimmungen sollen die Alterdiskriminierung infolge der Nichtberücksichtigung der Ausbildungszeiten zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr beseitigten werden.
Richterinnen mit Kopftuch könnten aus Sicht des Bunds Deutscher Verwaltungsrichter das Vertrauen in die Unparteilichkeit der Justiz erschüttern, so Verbandschef Robert Seegmüller.