Standortentwicklung: Bewilligung von Infrastrukturprojekten durch Untätigkeit der Behörde

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Die Regierung will großen Infrastrukturprojekten Vorrang einräumen. Nach dem  vorgelegten Entwurf zum Standortentwicklungsgesetz soll jedes Vorhaben genehmigt sein, auch wenn es nach neun Monaten keine Entscheidung der Behörde gibt. Damit würden die Bewilligungsverfahren letztlich hin zu den Verwaltungsgerichten verlagert werden.

Mit dem Vorstoß sollen die schleppenden Verfahren bei großen Infrastrukturprojekten deutlich beschleunigt werden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), die bei größeren Vorhaben notwendig ist, dauerte 2016 laut Angaben des Umweltbundesamtes durchschnittlich 18,4 Monate. Gemessen wird hier der Zeitraum von der Einbringung des Antrags bis zur Entscheidung. Zieht man den Zeitpunkt heran, ab dem die Dokumente vollständig sind, dauerten die Verfahren „nur“ noch sieben Monate lang.

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Entsenderichtlinie: EU-Parlament verabschiedet neue Vorschriften gegen Lohndumping

Ab Mitte 2020 sollen Arbeitnehmer, die ins EU-Ausland entsendet werden, den gleichen Lohn erhalten, wie ihre einheimischen Kollegen.

Das Europaparlament hat am 29. Mai 2018 den im März erzielten Kompromiss zum Richtlinienvorschlag über die Entsendung von Arbeitnehmern bestätigt. Der Rat der EU hatte dem Text bereits am 11. April 2018 zugestimmt, sodass es nur noch der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU bedarf.

Die Richtlinie sieht unter anderem eine Lohngleichheit vom ersten Tag der Entsendung vor, sodass für entsandte Arbeitnehmer dieselben Regeln gelten wie für ihre einheimischen Kollegen. Die maximale Entsendungsdauer wurde auf 12 Monate festgelegt. Dieser Zeitraum kann um sechs Monate verlängert werden, sofern dies vom Dienstleistungserbringer unter Angabe von Gründen angekündigt wird.

Nach dem Ablauf dieser Zeiträume kommen alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Gastlandes zur Anwendung. Zudem sollen Tarifverträge in allen Sektoren und Branchen auf entsandte Arbeitnehmer angewandt werden können. Die Richtlinie muss von den Mitgliedstaaten zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten ins nationale Recht umgesetzt werden.

Europäische Arbeitsbehörde

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Verwaltungsverfahrensgesetze: Stellungnahme des Dachverbandes der Verwaltungsrichter (DVVR)

Insgesamt drei Entwürfe hat der Verfassungsdienst (Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz) derzeit zur Begutachtung ausgesendet, welche Änderungen des AVG, des VStG und des VwGVG betreffen sowie die Erlassung eines Bundesgesetzes über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen.

Der Dachverband der Verwaltungsrichter (DVVR) hat in seinem Forderungsprogramm „Agenda Verwaltungsgerichtsbarkeit 2022“ bereits festgestellt, dass für die  Rechtsanwender durch das Nebeneinander verschiedener  Verfahrensordnungen  eine   Gemengelage entstanden ist, welche nur schwer zu überblicken ist.

Durch jede  weitere Novelle  der Verfahrensgesetze  oder  neue  verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen  in Materiengesetzen wird diese Entwicklung weiter vorangetrieben.  Es wurde daher zur  Vereinheitlichung  der  Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gefordert, das VwGVG  zu  einer  abschließend geregelten, eigenständigen Verwaltungsprozessordnung auszubauen.

Neuregelung bringt keine Beschleunigung

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Richter wollen mehr „Rechtsfrieden“

Die Einführung eines Vergleichs zwischen Behörde und Bürger könnte Verfahren vereinfachen.

Das könnte die verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Österreich ungemein vereinfachen und beschleunigen: Der Abgeordnete Alfred Noll von der Liste Pilz bringt einen Gesetzesentschließungsantrag im Parlament ein, mit dem auch vor den Verwaltungsgerichten eine Vergleichsmöglichkeit geschaffen werden soll.

In der Mitte treffen

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Fremdenrechts-Novelle: Bundesverwaltungsgericht droht weitere Mehrbelastung

Das vom Innenminister vorgelegte Fremdenrechtspaket verursacht den Behörden mehr Arbeit und mehr Kosten. Das ohnehin überlastete Bundesverwaltungsgericht erwartet einen starken Anstieg der Beschwerdeverfahren.

Das Innenministerium selbst rechne (laut Vorblatt) mit zwischen 5.000 und 15.000 oder noch mehr zusätzlichen Verfahren. Für das Bundesverwaltungsgericht würde das – niedrig geschätzt – zehn Prozent mehr neu anhängige Fälle bedeuten. Damit würde der „Rucksack“ vergrößert, warnt Präsident Harald Perl. Schon jetzt übersteigen die anhängigen Verfahren die Abschlüsse bei weitem: Aktuell verzeichne das BVwG (durch den Rückstandsabbau des Bundesamts für Asylwesen) 38.000 offene Verfahren, für heuer seien weitere 40.000 bis 42.000 zu erwarten – weit mehr als die 29.200 Verfahren, die das BVwG 2017 abschließen konnte.

Finanzierung nicht vorgesehen

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„Ohrfeige für ehrliche Firmen“

Der Wegfall des Kumulationsprinzips bei Verwaltungsstrafen macht Sozialbetrug lukrativer

Ismael V. arbeitet als Schaler auf einer Wiener Baustelle in der Nähe des Hauptbahnhofs. Obwohl er von Anfang an nur in Wien arbeitet, ist er offiziell bei einer slowakischen Entsenderfirma angemeldet. „Zu fünft mussten wir in einer Unterkunft von nur 20 Quadratmetern leben“, schildert der Bauarbeiter. Nach drei Monaten erhält er keinen Lohn mehr. So wie ihm ergeht es auch 30 anderen Bauarbeitern. „Viele konnten sich nicht einmal mehr etwas zu essen leisten“, erzählt Ismael V. Er selbst bleibt auch noch auf den Behandlungskosten nach einem Arbeitsunfall – er verletzte sich an einem Nagel – sitzen.

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Verwaltungsverfahrensgesetze (3): Mehr Konsequenz bei Strafen gegen Unternehmen gefordert

Experten lassen in Gutachten für Tagung in Salzburg mit Ruf nach verschärfter Verantwortlichkeit von Verbänden aufhorchen.

Das Unternehmensstrafrecht bedürfe einer verstärkten Anwendung, um die beabsichtigte Prävention zu bewirken; daneben sollte auch im Verwaltungsstrafrecht eine eigene Verantwortlichkeit von Verbänden eingeführt werden: Diese Thesen vertreten die Gutachter für die Abteilung Strafrecht des 20. Österreichischen Juristentags, der nächste Woche in Salzburg stattfindet.

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Verwaltungsverfahrensgesetze (2): Kumulationsprinzip endet 2020

Die Regierung will das Kumulationsprinzip in Verwaltungsstrafverfahren ab 2020 aufheben. Das sieht ein Mittwoch in Begutachtung geschickter Entwurf des Justizministeriums vor. Bis dahin soll es außerordentliche Strafmilderung für solche Fälle geben.

Außerdem erhält die Polizei mehr Rechte: Die zwangsweise Identitätsfeststellung soll auch dann möglich sein, wenn ein Verdächtiger nicht auf frischer Tat ertappt wird.

Das Kumulationsprinzip besagt, dass bei Verwaltungsdelikten jedes Vergehen einzeln bestraft wird. Damit werden z.B. Arbeitszeitverletzungen in Großkonzernen, die mehrere tausend Mitarbeiter betreffen, härter bestraft als in kleinen Firmen mit einigen wenigen Mitarbeitern. Ab 2020 soll es dagegen nur noch eine einzelne Strafe geben. Im Gesetzesentwurf des Justizministeriums heißt es dazu: „Hat jemand durch eine Tat (…) ein und dieselbe Verwaltungsvorschrift mehrmals verletzt (…) ist eine einzige Strafe zu verhängen. Die Strafhöhe bleibt durch die verletzte Verwaltungsvorschrift begrenzt.“

Bei geringem Verschulden milderes Vorgehen

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Verwaltungsverfahrensgesetze (1): Begutachtungsverfahren läuft

Bis 1. Juni 2018 läuft noch das Begutachtungsverfahren für eine vom  Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ausgesandete Novelle des EGVG, der Verwaltungsverfahrensgesetze 2008 und des VStG.

Durch Änderungen des VStG (wie zB die Einführung der Möglichkeit der Zurückziehung des Einspruches gegen die Strafverfügung, die Schaffung einheitlicher Deliktskataloge für Strafverfügungen, Anonymverfügungen und Organstrafverfügungen oder die Möglichkeit des Absehens von der Durchführung des Strafverfahrens, wenn ein höherer Strafbetrag eingezahlt wurde als der durch die Anonymverfügung vorgeschriebene) sollen das Strafverfahren und der Strafvollzug effizienter, transparenter und bürgerfreundlicher gestaltet werden. Der Entwurf sieht weiters eine Überarbeitung und Evaluierung des Kumulationsprinzips vor und soll den Grundsatz „Beraten statt strafen“ verwirklichen.

Durch Änderungen des EGVG und des VStG soll zudem klarer als bisher geregelt werden, in welchen Fällen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Strafverfahren mitzuwirken haben und welche Befugnisse ihnen dabei zukommen. Ferner sollen sie generell dazu ermächtigt werden, Amtshandlungen auch außerhalb des Sprengels der örtlich zuständigen Behörde vorzunehmen.

Neuregelung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit

 

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Datenschutz-Grundverordnung bringt neue Kompetenzen für Verwaltungsgerichte

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung, welche ab 25. Mai 2018 in Geltung ist, bringt für alle Verwaltungsgerichte eine gesonderte Zuständigkeit für den datenschutzrechtlichen Rechtsschutz. Dazu wurde in der Bundesverfassung in Art. 130 B-VG ein Abs. 2a eingefügt.

Damit erkennen die Verwaltungsgerichte in Zukunft auch über Beschwerden von Personen, die behaupten, „durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten (gemäß der Datenschutz-Grundverordnung)  verletzt“ worden zu sein.

In Umsetzung dieser Verfassungsbestimmung wurde für das Bundesverwaltungsgericht im  BVwGG die Bestimmung des § 24a eingefügt, in welcher vorgesehen wird, dass über derartige Beschwerden ein Senat zu entscheiden hat.

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