Erwachsenenschutzrecht: Neuerungen auch im Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren

Der neue Erwachsenenschutz ist seit 1. Juli 2018 in Kraft. Damit wird die Sachwalterschaft abgelöst. Künftig ist jeweils zu klären und festzulegen, in welchem Umfang für eine Person eine Erwachsenenvertretung notwendig ist, damit die betroffene Person so weitgehend wie möglich ein selbstbestimmtes Leben führen kann. Damit sind Neuerungen auch im Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren verbunden: Hier ein Überblick:

Viersäulenmodell

Statt dem bisherigen „Sachwalterrecht“ wird nun von Erwachsenenschutzrecht gesprochen, das von einem Dreisäulenmodell (Vorsorgevollmacht, Angehörigenvollmacht, Sachwalterschaft) zu einem Viersäulenmodell ausgebaut wird:

  1. Vorsorgevollmacht
  2. Gewählte Erwachsenenvertretung (neu)
  3. Gesetzliche Erwachsenenvertretung (als Erweiterung der bisherigen Angehörigenvertretung)
  4. Gerichtliche Erwachsenenvertretung (anstelle der Sachwalterschaft)

Alle Vertretungsarten werden im Österreichischen Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen, wobei die Eintragung der Vertretungsarten 1. bis 3. konstitutiv ist und daher notwendig ist, um wirksam zu sein.

Gerichtliche Erwachsenenvertretung nur mehr befristet

Neu ist die zeitliche Befristung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung automatisch mit drei Jahren ab der Beschlussfassung über den Beschluss durch das Erstgericht. Auftrag oder von Amts wegen kann die gerichtliche Erwachsenenvertretung erneuert werden. Wurde ein Erneuerungsantrag eingebracht, muss eine Bestätigung ausgestellt werden, sodass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erneuerung die Vertretungsbefugnis aufrecht bleibt und damit bescheinigt wird. Unterbleibt eine Erneuerung, ist die Beendigung deklarativ durch Beschluss des Gerichts festzuhalten.

Die Befugnisse des gerichtlichen Erwachsenenvertreters müssen auf bestimmte und aktuell zu besorgende Vertretungshandlungen eingegrenzt werden. Eine gerichtliche Erwachsenenvertretung für alle Angelegenheiten kann es künftig nicht mehr geben.

Vorfrage im Verwaltungsverfahren

Gem. § 9 AVG gelten die im bürgerlichen Recht vorgesehenen Regeln über die Geschäftsfähigkeit. Im Einzelfall ist daher nun zu prüfen, ob eine Person für die jeweilige Prozesshandlung verfahrensfähig ist oder nicht, unabhängig von einem eventuellen Vertreter. Die (partielle) Geschäfts- und Prozessfähigkeit ist daher im Verwaltungsverfahren bloß als Vorfrage iSd § 38 AVG zu beurteilen. So kann eine Person für die Vornahme einfacher Verfahrenshandlungen prozessfähig sein, während für andere komplizierte (z.B. Einbringung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht) hingegen nicht.

Neu ist das in § 242 Abs. 1 ABGB verankerte „Prinzip der unbeschränkten Handlungsfähigkeit trotz Vertretung“. Danach bleibt die schutzberechtigte Person auch bei aufrechter Vertretung grundsätzlich prozessfähig iSd § 1034 ABGB. Die Entscheidungsfähigkeit wird bei Volljährigen im Zweifel gem. § 24 Abs. 2 ABGB vermutet. Die volljährige Person, die aufgrund eine psychischen Erkrankung oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt ist, möglichst selbständig, erforderlichenfalls mit entsprechender Unterstützung, ihre Angelegenheiten selbst bestimmen und besorgen können (Grundsatz der Selbstbestimmung).

Die vertretene Person ist entscheidungsfähig

Neu wird der Begriff der „Entscheidungsfähigkeit“ eingeführt, der nach EBRV 1461 BlgNR 25. GP im Wesentlichen dieselbe Funktion erfüllen soll wie die bisherige „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“; relevant sind nämlich weiterhin die individuellen Fähigkeiten einer Person im Einzelfall, die diese braucht, um ein im jeweiligen Bereich rechtserhebliches Handeln zu setzen (§ 24 Abs. 2 ABGB). Da die Person in solchen Fällen stets eine Entscheidung zu treffen hat (in der Regel über die Vornahme bzw. Unterlassung einer Rechtshandlung), soll nun von der „Entscheidungsfähigkeit“ die Rede sein. Sie ist von der „Deliktsfähigkeit“ zu unterscheiden, die beschreibt, wann eine Person wegen einer Schadenszufügung aus eigenem Verhalten ersatzpflichtig werden kann (vgl. § 176 ABGB).

Die Entscheidungsfähigkeit ist auch von der Handlungsfähigkeit (§ 24 Abs. 1 ABGB) zu unterscheiden, die – als abstrakter Begriff – ganz allgemein als Fähigkeit einer Person verstanden wird, sich im jeweiligen rechtlichen Zusammenhang durch eigenes Handeln zu berechtigen und zu verpflichten. In aller Regel setzt diese die Entscheidungsfähigkeit voraus, die ein konkretes faktisches Können einer Person beschreibt, das situativ im Einzelfall vorliegen muss.

Wenn eine vertretene Person entscheidungsfähig ist, können sowohl die schutzberechtigte Person als auch der Vertreter, sofern dies eine Angelegenheit im Wirkungsbereich des Vertreters betrifft, wirksame Verfahrenshandlungen setzen (Doppelkompetenz bzw. parallele Handlungslegitimationen).

Wenn widersprüchliche Eingaben der vertretenen Person und des Vertreters eingebracht werden, ist im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen und möglichst eine Klarstellung oder Einigung herzustellen, andernfalls die Erklärung der vertretenen Person vorgeht.

Bei unterschiedlichen Erklärungen bei der mündlichen Verhandlung ist im Sinne der Manuduktionspflicht gem. § 13a AVG auf ein Einvernehmen hinzuwirken, andernfalls auch hier die Erklärung der der vertretenen Person vorgeht. Die Manuduktionspflicht gem. § 13a AVG entfällt bei berufsmäßigen Parteienvertreten.

Die vertretene Person ist entscheidungsunfähig

Ist die vertretene Person dagegen nicht entscheidungsfähig, ist der Vertreter selbst alleine vertretungsbefugt, sofern dies eine Angelegenheit im Wirkungsbereich des Vertreters betrifft. Er kann jedoch gem. § 865 Abs. 3 2. Satz ABGB die Handlungen der vertretenen Person genehmigen. So sind Anträge prozessunfähiger Personen, sofern dem Verbesserungsauftrag durch den Vertreter nicht entsprochen wird, unzulässig und daher zurückzuweisen. Ebenso ist eine Zustellung an entscheidungsunfähige Personen nicht zulässig und kann nachträglich nicht „genehmigt“ werden.

Wenn in der mündlichen Verhandlung von der entscheidungsunfähigen Person und ihrem Vertreter unterschiedliche Erklärungen vorgenommenen werden, besteht gem. §  13a AVG  – außer bei einer Vertretung durch berufsmäßige Parteien– eine Manuduktionspflicht, dass die Prozesshandlung des Vertretenen gem. § 865 Abs. 3 2. Satz ABGB iVm § 9 AVG genehmigt werden kann. Wenn keine Einigung zustande kommt, gilt die Erklärung des Vertreters.

Erwachsenenvertretung mit Genehmigungsvorbehalt

Eine Ausnahme besteht jedoch für die gerichtliche Erwachsenenvertretung gem. § 242 Abs. 2 ABGB, wenn das Gericht für die Wirksamkeit bestimmter Verfahrenshandlungen bei Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten unter Genehmigungsvorbehalt des Vertreters anordnet. Voraussetzung ist, dass für die vertretene Person eine ernstliche und erhebliche Gefahr vorliegen muss, die durch die Einschränkung der Handlungsfähigkeit im Wirkungsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung abgewendet werden kann.

Auch bei der gewählte Erwachsenenvertretung kann ein freiwilliger Genehmigungsvorbehalt des Vertreters vereinbart werden (§ 265 Abs. 2 ABGB).

Nur bei der gerichtlichen oder gewählten Vertretung im Geltungsbereich des Genehmigungsvorbehalts sind daher die von der vertretenen Person gesetzten Verfahrenshandlungen unwirksam, wenn sie nicht vom Vertreter oder Gericht genehmigt werden und verliert konstitutiv ihre Prozessfähigkeit.

Bestellung eines gerichtlichen Vertreters

Sobald in einem Verwaltungsverfahren einer schutzberechtigten Partei ein bedeutender Schaden droht, muss das Verwaltungsgericht nach § 11 AVG die Bestellung eines gerichtlichen Vertreters einschließlich der Anordnung des Genehmigungsvorbehalts beim zuständigen Gericht anregen.

Zeugnisverweigerungsrecht des Erwachsenenvertreters

Für den Erwachsenenvertreter gelten gem. § 49 Abs. 1 Z 1 AVG und gem. § 38 Abs. 1 VStG ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Übergangsrecht

Sachwalterschaften, die zum 01.07.2018 aufrecht waren, werden als gerichtliche Erwachsenenvertretungen übergeleitet und ein Genehmigungsvorbehalt gilt bis zum 30.06.2019 auch ohne gerichtliche Anordnung für den im Sachwalterbeschluss festgesetzten Wirkungsbereich. Eine Weitergeltung nach dem 30.06.2019 erfordert eine gesonderte gerichtliche Anordnung.

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