EuGH/Judikatur: Teile der Justizreform in Polen widersprechen Unionsrecht

Der Europäische Gerichtshof hält einen zentralen Bestandteil von Polens Justizreform für unrechtmäßig. Polen hat mit seiner neuen Disziplinarordnung für Richter „gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen“.

Darüber hinaus bestehen nach dem Urteil generelle Zweifel an Polens Justiz (Urteil vom 15.07.2021, Az. C-791/19).

Richter können für unbotmäßige Entscheidungen gemaßregelt werden

Im Zuge ihres umfassenden Abbaus des Rechtsstaates hatte Polens Regierung 2018 einen politisch abhängigen Landesjustizrat (KRS) zur Richterauswahl und zwei ebenfalls abhängige Sonderkammern am Obersten Gericht des Landes eingesetzt: Eine Disziplinarkammer, die jedes Urteil überprüfen und Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter einleiten kann – bis hin zur Entlassung. Und eine Außerordentliche Aufsichtskammer, die befugt ist, jedes rechtskräftige Urteil der letzten Jahre aufzuheben.  

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Rechtsstaatlichkeit (2): Ehemaliger Präsident des deutschen BVerfG zu Rechtsstaatsdefiziten und dem Verhältnis EuGH und nationale Höchstgerichte

In einem Interview nahm der ehemalige Präsident des deutschen Bundesverfassungsgericht Andreas Voßkuhle Stellung zur Debatte um die EZB-Entscheidung des BVerfG, den Streit mit dem EuGH, das drohende Vertragsverletzungsverfahren und die Rechtsstaatlichkeit in der EU.

Europäische Mechanismen bis jetzt wirkungslos

Ernste rechtsstaatliche Defizite sieht Voßkuhle in Polen und Ungarn, in beiden EU-Mitgliedstaaten haben die rechtspopulistischen Regierungen massiv auf die Justiz zugegriffen. Ein derartig tiefgreifender Umbau des nationalen Rechtssystems kann auch aus Sicht der EU-Rechtsgemeinschaft nicht folgenlos bleiben. Schließlich hatte der Europäische Rat 1993 mit Blick auf die EU-Osterweiterung die sogenannten Kopenhagener Kriterien beschlossen, die alle Beitrittsländer erfüllen müssen. Dazu gehört eine rechtsstaatliche Grundordnung.  (Siehe dazu: Das „Kopenhagen-Dilemma“ oder das Glaubwürdigkeitsproblem der EU)

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Rechtsstaatlichkeit (1): EU-Parlament setzt Kommission letzte Frist

Das Europaparlament hat der EU-Kommission eine letzte Frist gesetzt, um die neue Möglichkeit zur Kürzung europäischer Gelder bei Rechtsstaatsverfehlungen zur Anwendung zu bringen.

Der Rechtsstaatsmechanismus ist seit Anfang dieses Jahres in Kraft. Ungarn und Polen, die seit Jahren wegen rechtsstaatlicher Verfehlungen in der EU am Pranger stehen, hatten sich vergangenes Jahr vehement gegen das neue Instrument gewehrt. Sie blockierten dabei über Wochen ein billionenschweres Finanzpaket aus dem EU-Haushalt und dem CoV-Hilfsfonds.

Bei Untätigkeit ist EuGH am Zug

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Digitalisierung: EU-Kommission gibt Rechtsrahmen für die Anwendung künstlicher Intelligenz vor

Der von der EU-Kommission vergangene Woche vorgelegte „Rechtsrahmen“ für die Anwendung von Künstlicher Intelligenz (KI) enthält eine Liste an Technologien, die in Zukunft verboten werden sollen.

Genannt werden Social-Credit-Systeme wie in China oder biometrische Überwachung im öffentlichen Raum, nicht aber „Killerdrohnen“.

Risikobasierte Klassifizierung

Ziel der neuen Vorschriften ist eine zukunftssichere Definition künstlicher Intelligenz, welche in allen Mitgliedstaaten direkt und in gleicher Weise Anwendung finden soll. Diese Definition folgt einem risikobasierten Ansatz, indem die Anwendungsmöglichkeiten nach Risikogruppen klassifiziert (unannehmbares, hohes, geringes oder minimales Risiko) werden.

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Umweltrecht (2): Nationale Justiz und der Aarhus-Acquis (ERA-Seminar)

Die Europäische Rechtsakademie in Trier veranstaltet unter dem Schwerpunkt „Zugang zum Recht“ ein Online-Seminar zu den drei Säulen der Aarhus-Konvention.  

Teilnahmeberechtigt sind Richter und Staatsanwälte. Die Arbeitssprache ist Deutsch, die Teilnahme ist kostenlos.

Der Schwerpunkt des Seminars liegt in Anbetracht der einschlägigen Mitteilung der Europäischen Kommission vom April 2017 auf Fragen des Zugangs zum Recht. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Klagebefugnis, dem Umfang der gerichtlichen Überprüfung, wirksamen Rechtsbehelfen, den Kosten des Zugangs zum Recht und den Verfahrensfristen.  Die Behandlung dieser Themen unter Berücksichtigung des Übereinkommens von Aarhus als Bestandteil des Umweltrechts der EU soll den Workshop-Teilnehmern den Umgang mit künftigen Gerichtsverfahren zu diesem Thema erleichtern.

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Umweltrecht (1): EuGH weist „Klimaklage“ wegen fehlender Betroffenheit zurück

Im Jahr 2018 hatte die Europäische Union in ihrem Klimapaket eine Reduktion der Treibhausgasemissionen um 40 Prozent bis 2030 beschlossen. Zehn vom Klimawandel betroffenen Beschwerdeführer aus Europa, Kenia und Fidschi war das nicht genug. Sie klagten gegen die EU-Gesetze und forderten ambitioniertere Ziele. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wies die Beschwerde nun wegen Unzulässigkeit zurück. (EuGH 25.3.2021, C-565/19 P)

Fehlende „individuelle Betroffenheit“

Bereits im Mai 2019 hatte das Europäische Gericht in erster Instanz (EuG) die Nichtigkeitsklage aus formalen Gründen zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen seien aufgrund mangelnder „individueller Betroffenheit“ nicht dazu befugt, die EU-Klimagesetze anzufechten. Die Tatsache, dass sich der Klimawandel auf bestimmte Personen anders auswirken könne als auf andere, führe nicht zur Klagebefugnis. Andernfalls würden die im EU-Vertrag aufgestellten Anforderungen „ausgehöhlt“ und „ein Klagerecht für jedermann“ geschaffen werden.

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Digitaler Impfnachweis: EU-Kommission setzt auf QR-Codes und E-Signatur

Das „digitale grüne Zertifikat“ soll auch negative Corona-Tests und überstandene Covid-19-Erkrankungen nachweisen. Eine zentrale Datenbank ist nicht geplant.

Die EU-Kommission hat am Mittwoch den Entwurf für eine Verordnung vorgestellt, mit dem EU-Bürger über einen Barcode nachweisen können sollen, ob sie gegen Covid-19 geimpft, negativ getestet oder von einer Infektion genesen sind. Der für die Mitgliedsstaaten verbindliche Rechtsrahmen für ein „digitales grünes Zertifikat“ sollen möglichst bis zum 1. Juni stehen, obwohl der EU-Rat und das Parlament noch zustimmen müssen. Der Nachweis könnte dann Reisen in den Sommerferien vereinfachen, da die Inhaber dann etwa von Quarantänebestimmungen befreit wären.

Die Verordnung enthält allgemeine Anforderungen an die Zertifikate, zum Beispiel für einen interoperablen Barcode und wie die technische Infrastruktur dafür aussehen soll. Um die Interoperabilität zu gewährleisten, sollen die Zertifikate in einem digitalen oder einem Format auf Papier oder in beiden ausgestellt werden. Sie sollen einen maschinenlesbaren Barcode wie einen leicht scanbaren QR-Code enthalten, der die relevanten Daten sowie eine digitale Signatur enthält.

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Digitale Identität (3): Leben in der überwachten Gesellschaft?

„Digital Identity Alliance“ (Kürzel: ID2020) ist eine gemeinnützige Organisation mit dem Ziel, einfache Zugänge zu digitalen Identifikationsformen weltweit zu schaffen.

Damit sollen sich Menschen über Grenzen hinweg identifizieren können und gleichzeitig die Kontrolle über ihre eigenen Daten haben.  Ziel ist eine personalisierte, portable, biometrisch verbundene digitale Identität, die auf Lebenszeit besteht.

Gründungsmitglieder sind unter anderem Microsoft, die Rockefeller Foundation, die Impfallianz GAVI, die Unternehmensberatung Accenture u.a. Die Allianz kooperiert mit Regierungen, Nichtregierungsorganisationen und Unternehmen. Finanziert wird die Allianz durch Stiftungen, private Unternehmen und Einzelpersonen. (Siehe dazu: ID2020)

Digitale Identität als Menschenrecht

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Digitale Identität (2): Österreich macht IT-Vergabe an Rüstungskonzern rückgängig

Nach einem Bericht der „Presse“ hat in Österreich der französische Rüstungskonzern „Thales“ den Zuschlag zur Einrichtung einer IT-Plattform für einen digitalen Identitätsnachweis erhalten. Nach einem Einspruch der Staatsdruckerei sei die Vergabe geplatzt.

Das Vorhaben, digitale Identitäten für Bürgerinnen und Bürger einzurichten, stützt sich auf die europäische eIDAS-Verordnung. Diese verfolgt unter anderem das Ziel, nationale elektronische Identitäten (eIDs) auch für Online-Anwendungen anderer EU-Mitgliedstaaten verwenden zu können. Sie regelt damit die staatenübergreifende Akzeptanz bestimmter qualitätsvoller eIDs.

Die Vergabe dieses Auftrags zur Umsetzung der EU-Verordnung an einen der größten Rüstungskonzerne der Welt, der in eine Reihe von Bestechungsskandalen verwickelt war, hat jedenfalls eine politische Dimension – siehe Schweiz. Laut „Presse“ wollte keiner der beteiligten Unternehmen dazu Anfragen beantworten. Auch das dafür zuständige Wirtschaftsministerium nicht.

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Zugang zu Informationen (1): Tromsö-Konvention ist in Kraft getreten

Die Tromsö-Konvention ist ein weitgehend unbekannter völkerrechtlicher Vertrag des Europarates aus dem Jahr 2009, der im Dezember 2020 in Kraft getreten ist. Österreich hat den Vertrag – so wie viele andere EU-Mitgliedsstaaten – bis heute nicht unterzeichnet.  

Die Konvention regelt den Zugang von Bürger und Bürgerinnen zu amtlichen Dokumenten und ist damit eine Art Meta-Informationsfreiheitsgesetz. Die Staaten, die die Konvention unterzeichnen und ratifizieren, verpflichten sich, die Grundsätze der Konvention einzuhalten. Tun sie dies nicht, können sie vor Gericht dazu gezwungen werden – notfalls auf höchster Ebene beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

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