Die Empfehlungen des Europarates aus dem Jahr 2010 ,R(2010)12, beschreiben jene Standards, die einzuhalten sind, um die richterliche Unabhängigkeit zu gewährleisten und das Funktionieren eines Justizsystems sicherzustellen.
Sie orientieren sich dabei weitgehend an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art 6 EMRK. Zuletzt bildeten die Empfehlungen die Leitlinie für die Entscheidung im Falle der Entlassung eines Richters in der Ukraine (siehe: Menschenrechtsgerichtshof verurteilt Ukraine).
Auch für die Verfahren zur Feststellung der Eignung von Richtern gibt die Empfehlung in Kapitel VI (selection and career) klare Standards vor: Auswahl- und Karriereentscheidungen für Richter sollen federführend von richterlichen Gremien getroffen werden, die Entscheidungen dieser Gremien sollen transparent und nachvollziehbar begründet sein und übergangenen Bewerber soll die Möglichkeit eingeräumt werden, die Auswahlentscheidung oder das Auswahlverfahren zu bekämpfen (Punkte 44 bis 48).
Richtervertreter Werner Zinkl kritisiert die Besetzung des neuen Verwaltungsgerichts
Am 30. Juli 2013 erscheint der erste Praxiskommentar, welcher sich mit dem Verfahren vor den zukünftigen Verwaltungsgerichten ausführlich auseinandersetzt.


„Die Einrichtung der Verwaltungsgerichte wird für die Bürger nur dann eine glaubwürdige Verbesserung des Rechtsschutzes bringen, wenn an der Unabhängigkeit der neuen Gerichte keine Zweifel bestehen“, so Hanschitz. Nach wie vor sei aber in einigen Ländern die dienstrechtliche Stellung der Landesverwaltungsrichter nicht ausreichend abgesichert und gebe es angreifbare Konstruktionen beim Disziplinarrecht und im Bereich der Justizverwaltung der Gerichte.