Der neue Rechtsschutz des Einzelnen gegenüber der Verwaltung hätte sich einen besseren Start verdient, meint „Die Presse“. Aber leider sei es eine sehr österreichische Lösung geworden. Das „Österreichische“ an der Einrichtung der neuen Gerichte ist wohl vor allem die Scheu vor klaren und sauberen Regelungen.
Wenn jetzt Landes- und Bundespolitiker beteuern, es habe keine politischen Einflussnahmen bei der Ernennung der neuen Richter gegeben, drängt sich die Frage auf, warum die Auswahlverfahren dann von informellen Kommissionen und nicht von den Personalsenaten der Gerichte durchgeführt wurden. Damit wäre der Vorwurf der politischen Einflussnahme erst gar nicht erhoben worden und die eingetretene Beschädigung des Ansehens der Gerichte erst gar nicht entstanden. Und anders als bei sonstigen „Politbestellungen“ wächst bei der Ernennung von Richtern auch kein Gras über die Sache: Denn in jeder Lage des Verfahrens kann der Anschein der mangelnden Unabhängigkeit des Gerichtes oder der Anschein der Befangenheit des Richter behauptet werden.
Der Oberste Gerichtshof hat es in seinem Erkenntnis vom 18. 1. 2011 (Ob143/10y) wie folgt formuliert:
„Auch wenn ein Richter tatsächlich unbefangen sein sollte, genügt es, dass Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss. Bei der Beurteilung der Fairness eines Verfahrens ist auch der äußere Anschein von Bedeutung. Gerechtigkeit soll nicht nur geübt, sondern auch sichtbar geübt werden. Der Senat hat zwar keinen Anlass daran zu zweifeln, dass der nach der Geschäftsverteilung zuständige Richter in der Lage wäre, den Fall objektiv zu entscheiden. Der äußere Anschein einer besonderen Nähe zu einer Prozesspartei zwingt aber schon zur Wahrung des Ansehens der Gerichtsbarkeit, dem Ablehnungsantrag dennoch stattzugeben.“