Nachdem die Kür der Büroleiterin von Ex-Landeshauptmann Niessl zur Präsidentin des Landesverwaltungsgerichts Burgenland gescheitert war, wird jetzt mit einem neuen Gesetz ein neuer Anlauf unternommen. Die Gelegenheit, mit dieser Gesetzesnovelle die Ernennungsvoraussetzungen und das Bestellungsverfahren den europäischen Standards anzupassen, wurde nicht genützt.
Weiter politische Ernennung von „Nicht-Richtern“ zu Gerichtspräsidenten möglich
Das „Consultative Council of European Judges“ des Europarates hat in seiner Stellungnahme vom 29. März 2019 Feststellungen getroffen, die für alle Verwaltungsgerichte in Österreich von Bedeutung sind. Das Expertengremium vermisst eine saubere Trennung zwischen der Landesregierung und dem Gericht, das die Rechtmäßigkeit der Verwaltung kontrollieren soll, und kritisierte, dass der Präsident im freien Ermessen und ohne richterliche Mitwirkungsmöglichkeit von der Landesregierung bestellt wird.
Als wichtig für die Unabhängigkeit der Gerichte wird angesehen, dass die Richter unabhängig von der Exekutive und der Legislative vorzugsweise von einem Justizrat bestellt werden. Gerügt wird auch der Umstand, dass der Präsident nicht auf dieselbe Weise bestellt wird wie die Mitglieder des Gerichtes, zu deren Ernennung bereits bestellte Richter Vorschläge erstatten. Auch wäre es nach Ansicht des Expertenrats von Vorteil, wenn der Präsident bereits vor seiner Bestellung Rechtsprechungserfahrung gesammelt hat.