
Mit der Kundmachung der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung befindet sich Österreich ab 3.11.2020 im 2. „Lockdown“. Die Verordnung stützt sich auf das COVID-19 Maßnahmengesetz und das Epidemiegesetz und soll bis 30.11.2020 in Kraft sein. Für diesen Zeitraum findet die COVID-19 Maßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 197/2020) keine Anwendung.
In der juristischen Diskussion über die getroffenen Maßnahmen kristallisieren sich insbesondere drei Aspekte heraus: Einmal geht es darum, wie evidenzbasiert die Maßnahmen sind, dh inwieweit die verordneten Maßnahmen auf Grund der zur Verfügung stehenden Datenlagen tatsächlich geeignet sind, das Infektionsgeschehen zu beeinflussen.
Zum Zweiten geht es um die Frage, ob die Regelungen, die auch den Privatbereich der Bürgerinnen und Bürger betreffen, im COVID-19 Maßnahmengesetz Deckung finden bzw verfassungskonform sind.
Der VfGH hat festgestellt, dass eine Reihe von COVID-19-Maßnahmen gesetzwidrig waren, die im Frühjahr 2020 gegolten haben. Gesetzwidrig waren konkret das Betretungsverbot für Gaststätten und selbständige (nicht an eine Tankstelle angeschlossene) Waschstraßen, Beschränkungen betreffend den Einlass von Besuchergruppen in Gaststätten (maximal vier Erwachsene, wenn kein gemeinsamer Haushalt), das Verbot von Veranstaltungen mit mehr als zehn Personen (welches etwa Diskotheken betraf) und die Maskenpflicht an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen (Amtsräumen etc.).
Verbesserungspotential, was die Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichte sowie die Qualität der Entscheidungen betrifft, orten die NEOS. Sie wenden sich daher mit einem
Die Untersagung einer Klimademo von „Fridays for Future“ Ende September in Linz durch Bürgermeister Klaus Luger war rechtswidrig. Das Landesverwaltungsgericht hat der Beschwerde der Veranstalter Folge geleistet und den Bescheid ersatzlos behoben.