Der Europäische Gerichtshof hält einen zentralen Bestandteil von Polens Justizreform für unrechtmäßig. Polen hat mit seiner neuen Disziplinarordnung für Richter „gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen“.
Darüber hinaus bestehen nach dem Urteil generelle Zweifel an Polens Justiz (Urteil vom 15.07.2021, Az. C-791/19).
Richter können für unbotmäßige Entscheidungen gemaßregelt werden
Im Zuge ihres umfassenden Abbaus des Rechtsstaates hatte Polens Regierung 2018 einen politisch abhängigen Landesjustizrat (KRS) zur Richterauswahl und zwei ebenfalls abhängige Sonderkammern am Obersten Gericht des Landes eingesetzt: Eine Disziplinarkammer, die jedes Urteil überprüfen und Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter einleiten kann – bis hin zur Entlassung. Und eine Außerordentliche Aufsichtskammer, die befugt ist, jedes rechtskräftige Urteil der letzten Jahre aufzuheben.
Im Zuge des Verfahren über die Einschränkungen des Zugangs zum Arbeitsmarkt für Asylwerber sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken entstanden, ob die Rechtstellung des Regionalbeirates in Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz der Verfassung entspricht.
Bestrebungen, der Umweltzerstörung Einhalt zu gebieten, finden auf juristischer Ebene vor allem in zwei Bereichen Niederschlag: In der Forderung nach Einführung eines Straftatbestandes „Ökozid“ – 
In der beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingebrachten Maßnahmen-Beschwerde war vorgebracht worden, der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsbürger, sei ohne Reisdokument in der Nähe der Österreich-Slowenischen-Grenze auf österreichischem Bundesgebiet angetroffen und festgenommen worden. Er hätte gegenüber verschiedenen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das englische und das französische Wort für „Asyl“ verwendet und habe damit ausreichend zu verstehen gegeben, Schutz vor Verfolgung zu benötigen. Es sei kein Verfahren zur Prüfung des Antrages auf Asyl eingeleitet worden, sondern sei der Beschwerdeführer nur wenige Stunden nach der Einreise nach Slowenien abgeschoben worden.
Nachdem eine von ÖVP und Grünen beantragte
Der Landeshauptmann von Wien hat mit der Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021 zusätzlich zu den Regelungen der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung des Gesundheitsministers begleitenden Maßnahmen ab 1. Juli vorgesehen.
Am Montag Abend wurde die 2. COVID-19-Öffnungsverdnung sowie die 1. Novelle zu dieser Verordnung kundgemacht. Darin werden die Details zu den weiteren Lockerungen der Covid-Maßnahmen ab 1. Juli und weitreichende Erleichterungen bei der Maskenpflicht geregelt.