Die Novellen zur COVID-19-Öffnungsverordnung lassen den „Babyelefanten“ auferstehen

In der 3. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung vom 01.06.2021 wurde die Bestimmung der Zusammenkünfte klarer geregelt: Bei Zusammenkünften von nicht mehr als vier Personen aus weniger als drei Haushalten zuzüglich höchstens sechs minderjähriger Kinder dieser Personen und Minderjähriger, denen gegenüber diesen Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen, gilt keine Abstands-und Maskenpflicht (§ 13 Abs. 9).

In dem neu eingefügten Absatz 9a wird nun festgelegt, dass für Zusammenkünfte zur Ausübung von Sportarten an öffentlichen Orten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, Abs. 2 Z 3 nicht gilt.

Weiters werden nun in § 16a Regelungen für Gelegenheitsmärkte und weitere Ausnahmen von der Verordnung für Logotherapie oder „wenn dies zur Erbringung einer körpernahen Dienstleistung notwendig ist“ vorgesehen.

In der 4. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung vom 02.06.2021 wird der Sicherheitsabstand von zwei Metern durch einen Meter ersetzt und damit der sogenannte „Babyelefant“ wieder zum Leben erweckt. Weiters werden statt 20 m² nur 10 m² pro Kunde für das Betreten und Befahren von Kundenbereichen von Betriebsstätten vorgeschrieben. Die Öffnungszeiten werden von 22:00 Uhr bis 24:00 Uhr verlängert. Für die Gastronomiebetreiber und Arbeitnehmer von Betriebsstätten der Gastgewerbe gemäß § 6 mit unmittelbarem Kundenkontakt gilt § 10 Abs. 2 und 4 mit der Maßgabe, dass jeweils ein aktuell gültiger Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzuweisen ist und auch im Freien eine Maske bzw. eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen ist.

In § 13 werden die Zusammenkünfte nun erneut novelliert:

„Zusammenkünfte sind nur zulässig, wenn

  1. daran in geschlossenen Räumen höchstens acht Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen, wobei minderjährige Kinder dieser Personen oder minderjährige Kinder, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, nicht einzurechnen sind, oder
  2. daran im Freien höchstens 16 Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen, wobei minderjährige Kinder dieser Personen oder minderjährige Kinder, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, nicht einzurechnen sind, oder
  3. sie nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 stattfinden.“

Bei Zusammenkünften von nicht mehr als acht Personen gilt keine Abstands- und Maskenpflicht. In diese Zahl sind minderjährige Kinder dieser Personen und Minderjährige, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen, nicht einzurechnen.

Die Änderungen der COVID-19-Öffnungsverordnung sind mit 03.06.2021 in Kraft getreten bzw. treten am 10.06.2021 in Kraft.

Hier geht’s zur 3. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung vom 01.06.2021 …

Hier geht’s zur 4. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung vom 02.06.2021 …

Teilen mit: