Richterdienstrecht: Justizministerium setzt „GRECO“- Empfehlungen um

Mit der Dienstrechtnovelle 2021 soll das Aufnahmeverfahren im Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) neu geregelt werden.

In jüngsten GRECO-Bericht (vierte Evaluierungsrunde) war kritisiert worden, dass in Österreich die Entscheidung über die Aufnahme in den richterlichen und staatsanwaltlichen Vorbereitungsdienst „in den Händen einer Person“, nämlich der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts, liegt. Da der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst eine besondere Bedeutung zukommt, weil sie im Regelfall die initiale Auswahlentscheidung für alle weiteren richterlichen und staatsanwaltlichen Tätigkeiten darstellt, erscheint es nach den Erläuterungen zur Novelle nur konsequent, dass – so wie bei anderen Besetzungsvorschlägen – auch bei der Ernennung der Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter der Besetzungsvorschlag nicht durch ein monokratisches, sondern ein kollegiales Justizverwaltungsorgan erstattet wird, konkret durch den Außensenat des OLG.

Schon aus Praktikabilitätserwägungen, letztlich aber auch aus systemischen Gründen verbleibt die Überprüfung der Aufnahmeerfordernisse bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, der oder dem die Leitung der Ausbildung (§ 5 RPG), in deren Rahmen insbesondere die fachliche Eignungsüberprüfung erfolgt, zukommt.

Mit Blick darauf, dass die Tätigkeit als Richteramtsanwärterin oder Richteramtsanwärter der Vorbereitung auf eine spätere richterliche und staatsanwaltliche Tätigkeit dient, soll die Oberstaatsanwaltschaft in die Überprüfung der Aufnahmeerfordernisse eingebunden werden. Für die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter ergibt sich die Einbindung aus § 73a Abs. 2 GOG, für die Gewerkschaft öffentlicher Dienst aus dem Umstand, dass sie die Interessen aller öffentlich Bediensteten und damit sowohl der Richterinnen und Richter als auch der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und auch der Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter vertritt.

Bereits mit der Dienstrechtsnovelle 2020 wurde „im Sinne der Erhöhung der Transparenz in den Ernennungsverfahren“ vorgesehen, dass dem zuständigen Personalsenat mitgeteilt wird, wenn der/die BM für Justiz vom Besetzungsvorschlag abweichen will. Der Personalsenat hat dann die Möglichkeit zur Stellungnahme. Laut Erläuterungen handelt es sich um die gesetzliche Verankerung des in der Praxis bereits angewendete „Rückleitungsprozesses“.

Neu geregelt wurde auch das Angehörigenverhältnis im RStDG:  Ein bestehendes Angehörigenverhältnis (§ 34 Abs. 1) stellt nunmehr sowohl bei Bezirks- als auch bei Landesgerichten immer ein Ernennungs- oder Verwendungshindernis dar, sofern an diesem Gericht weniger als zehn richterlichen Planstellen systemisiert sind. Bei den Gerichtshöfen dürfen Richterinnen und Richter, zwischen denen ein Angehörigenverhältnis besteht, nicht im selben Senat verwendet werden. Die Bewerberin oder der Bewerber hat im Bewerbungsgesuch auf ein Angehörigenverhältnis zu einer Richterin oder einem Richter des Gerichts, bei dem die Planstelle zu besetzen ist, hinzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht wird zur fakultativen Ausbildungsstation für Rechtspraktikanteninnen und Rechtspraktikanten.

Hier geht’s zur Dienstrechtnovelle …

Siehe dazu auch: „GRECO“ fordert für Verwaltungsrichter einheitliches Dienstrecht und verbindliche Besetzungsvorschläge

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