
Eine originelle Begründung, warum er ohne Freisprecheinrichtung telefoniere, hatte ein Autofahrer parat, der mitten auf einer Kreuzung mit Handy am Steuer erwischt wurde: Er habe nicht während des Fahrens telefoniert, sondern lediglich im stillstehenden Fahrzeug.
Von Benedikt Kommenda (Die Presse)
Ihn zu bestrafen sei daher rechtswidrig. Mit dieser seiner Rechtsmeinung kämpfte sich der Mann zur Abwehr einer 55-Euro-Geldstrafe (oder 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) bis zum Verwaltungsgerichtshof durch. Doch das Höchstgericht belehrte ihn eines Besseren: Sein Telefonat sei unter das gesetzliche Verbot gefallen, die Bestrafung rechtmäßig.
„Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten“, heißt es im Kraftfahrgesetz (§ 102/3 5. Satz). Der Mann aber habe, so der UVS, weder seine Fahrt noch das Fahren unterbrochen, als er mitten im Kreuzungsbereich stehengeblieben sei, um in Ruhe zu telefonieren. Er habe sich im fließenden Verkehr befunden und jederzeit damit rechnen müssen, das Auto steuern zu müssen: um auszuweichen, weiterzufahren oder einen geeigneten Platz zum Telefonieren anzusteuern.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit