Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 22. April 2014 entschieden, dass das Verbot, während des Unterrichts an einer Berufsoberschule einen gesichtsverhüllenden Schleier zu tragen, das Recht einer Schülerin auf freie Religionsausübung nicht in unzulässiger Weise begrenzt.
Die Antragstellerin, eine Schülerin muslimischen Glaubens, war mit Beginn des Schuljahres 2013/2014 in die Vorklasse der staatlichen Berufsoberschule aufgenommen worden. Ihre Aufnahme wurde widerrufen, nachdem sie sich geweigert hatte, ohne eine gesichtsverhüllende Verschleierung durch das Tragen eines Niqabs am Unterricht teilzunehmen.
em Grundrecht auf Religionsfreiheit stehe das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen entgegen, das ebenfalls Verfassungsrang genieße. Im konkreten Fall verhindere der Gesichtsschleier eine offene Kommunikation, die nicht nur auf dem gesprochenen Wort, sondern auch auf nonverbalen Elementen wie Mimik, Gestik und der übrigen Körpersprache beruht, befanden die Richter.
Im Fall der Schülerin behindere ihr religiös motiviertes Verhalten den Staat in seinem Bildungsauftrag und im Bildungsziel der offenen Kommunikation zwischen Schülern und Lehrern. Können sich Lehrer und Schüler nicht ins Gesicht sehen, sieht der VGH die „offene Kommunikation als schulisches Funktionserfordernis gestört“. Daher bestehe kein Anspruch, in die Schule aufgenommen und mit einem Gesichtsschleier am Unterricht teilnehmen zu können.