
Der Wiener Landesgesetzgeber wird nicht müde, das Organisationsgesetz des Verwaltungsgerichts Wien zu novellieren.
Die Novellen erfolgen allesamt ohne Begutachtungsverfahren und ohne Einbeziehung der am Gericht tätigen Richterinnen und Richter. Zuletzt hatte der Landesgesetzgeber quasi „über Nacht“ die Auflösung des ordnungsgemäß gewählten Geschäftsverteilungsausschusses und dessen Neuwahl angeordnet.
Jetzt hat der Gesetzgeber bei der Besorgung von Justizverwaltungsaufgaben Handlungsbedarf gesehen und überfallsartig eine weitere Novelle erlassen. Just an dem Tag, an dem das Gericht, nach Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof und Auflösung durch Landesgesetz, zum dritten Mal den Geschäftsverteilungsauschuss wählte.
Kernpunkt dieser Novelle ist diesmal eine Neuregelung über die Zuteilung von Aufgaben der Rechtsprechung (!) an den Präsidenten.
Der Oberste Gerichtshof hat Ernst gemacht und in der Causa „Immofinanz“ beim Verfassungsgerichtshof den
er VwGH erläuterte den Begriff Beschäftigung in einem Familienbetrieb:
Vergaberecht, Erfordernis einer verbindlichen Mindestabnahmemenge
Vor kurzem hatte bereits der schwedische
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Rahmen einer außerordentlichen Revision mit der Verhandlungspflicht in Asylverfahren auseinandergesetzt.