Verwaltungsgericht Wien: Richterliche Tätigkeit „nur auf Antrag“

VwG Wien
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Der Wiener Landesgesetzgeber wird nicht müde, das Organisationsgesetz des Verwaltungsgerichts Wien zu novellieren.

Die Novellen erfolgen allesamt ohne Begutachtungsverfahren und ohne Einbeziehung der am Gericht tätigen Richterinnen und Richter. Zuletzt hatte der Landesgesetzgeber quasi „über Nacht“ die Auflösung des ordnungsgemäß gewählten Geschäftsverteilungsausschusses und dessen Neuwahl angeordnet.

Jetzt hat der Gesetzgeber bei der Besorgung von Justizverwaltungsaufgaben Handlungsbedarf gesehen und überfallsartig eine weitere  Novelle erlassen. Just  an dem Tag, an dem das Gericht, nach Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof und Auflösung durch Landesgesetz, zum dritten Mal den Geschäftsverteilungsauschuss wählte.

Kernpunkt dieser Novelle ist diesmal eine Neuregelung über die Zuteilung von Aufgaben der Rechtsprechung (!) an den Präsidenten.

Während im Gerichtsorganisationsgesetze (§ 31 Ab.2 GOG) ausdrücklich vorgesehen ist, dass Präsident(in) und Vizepräsident(in) neben ihren Justizverwaltungsaufgaben auch in der Rechtsprechung tätig sein sollen, wird am Verwaltungsgericht Wien der Präsident nur mehr  „auf seinen Antrag“ richterlich tätig. Stellt der Präsident keinen Antrag, das Richteramt auszuüben, soll nach dem Willen des Landesgesetzgebers der Geschäftsverteilungsausschuss daran gebunden sein.

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