Nachschulung für Mann, der nicht am Steuer saß

presse-logoEin Autofahrer überzeugte das Landesverwaltungsgericht Steiermark, dass nicht er, sondern ein Freund zu schnell gefahren war. Das Verwaltungsgericht hob die Verpflichtung zur Nachschulung auf und scheiterte am Höchstgericht.

von Benedikt Kommenda  (Die Presse)

71 Stundenkilometer anstatt der im Ortsgebiet erlaubten 50: Dieses Messergebnis hielt, unter Berücksichtigung der üblichen Messtoleranz, die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg einem Steirer in einer Strafverfügung vor. Dass der Mann dies widerspruchslos hinnahm, sollte er noch bereuen: Er zahlte nämlich, obwohl er zur Tatzeit gar nicht am Steuer gesessen war, und muss jetzt wohl auch noch zur Führerschein-Nachschulung. Außerdem muss er sich vermutlich länger als gedacht mit dem Probeführerschein begnügen.

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Feuerwehrmann zu Unrecht entlassen

95.261.905

Rauswurf wegen bedingter Haftstrafe ist für das Verwaltungsgericht Wien eine überzogene Maßnahme.

Eine strafrechtliche Verurteilung rechtfertigt nicht automatisch eine Entlassung. So entschied vor Kurzem das Verwaltungsgericht Wien im Fall eines Berufsfeuerwehrmanns.

Sein Rauswurf hatte unter Kollegen und Personalvertretern für Empörung gesorgt.

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VfGH Judikatur/ Vergaberecht

Da die Revision nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist, ist das Verwaltungsgericht Wien im vorliegenden Fall nicht letztinstanzliches Gericht iSd Art. 267 Abs. 3 AEUV iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG. Ob die Entscheidung über eine Frage der Auslegung des Art. 45 Abs. 2 Vergabe-RL für das Verwaltungsgericht erforderlich und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen war, unterfällt daher hier nicht dem Schutz von Art. 83 Abs. 2 B-VG.

Die den Verfassungsgerichtshof bei den Erkenntnissen  VfSlg 17.214/2004 und  VfSlg 17.865/2006 leitenden Überlegungen sind auf das durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51/2012, eingeführte Rechtsmittel der Revision an den Verwaltungsgerichtshof übertragbar. Das zugrunde liegende Modell der Revisionszulassung ist in den hier wesentlichen Punkten dem System der Grundsatz- und Zulassungsrevision nach der ZPO nachgebildet (vgl. die Erläut. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16; Thienel, Die neue Rolle des Verwaltungsgerichtshofes im Verhältnis zu den Landesverwaltungsgerichten, in: Bußjäger/Gamper/Ranacher/Sonntag [Hrsg.], Die neuen Landesverwaltungsgerichte, 2014, 201 [212 ff.]).

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VfGH Judikatur/ Amtssachverständige

Aus der fachlichen Weisungsfreiheit des Amtssachverständigen bei Erstattung seines Gutachtens kann  nicht gefolgert werden, dass das Verwaltungsgericht in jedem Fall Amtssachverständige heranziehen darf.

Das Verwaltungsgericht muss vielmehr stets prüfen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim Verwaltungsgericht angefochten wird.

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Hat die Finanzpolizei Parteistellung in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten?

17.673.999Das BM für Finanzen zu einer diesbezüglichen Anfrage des Verwaltungsgerichtes Kärnten ausführlich Stellung genommen.

Seit ihrer Einrichtung im Frühjahr 2011 führt die Finanzpolizei in einer Vielzahl von Wirtschaftsbereichen Kontrollen und Erhebungen durch, insbesondere zur Bekämpfung der illegalen Ausländerbeschäftigung, des Sozialbetrugs und Lohndumpings, des illegales Glücksspiels und der Hinterziehung von Abgaben.

Erlassen die zuständigen Verwaltungsstrafbehörden auf Grund von Anzeigen der Finanzpolizei Straferkenntnisse, Beschlagnahmebescheide, Einziehungsbescheide etc., gegen die Beschwerde an ein Verwaltungsgericht erhoben wird, stellte sich bereits wiederholt die Frage, ob im Beschwerdeverfahren der Finanzpolizei selbst eine Parteistellung zukommt oder nicht. Jetzt hat das BM für Finanzen zu einer diesbezüglichen Anfrage des Verwaltungsgerichtes Kärnten ausführlich Stellung genommen.

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Asylverfahren 2: VfGH weiter mit Asylfällen überlastet

presse-logo1500 Asylwerber wandten sich heuer an den Verfassungsgerichtshof. Im Schnitt dauert ein Asylverfahren 82 Tage.

(Die Presse)

 Asylwerbern steht wieder der Weg zum Verwaltungsgerichtshof (VwGH) offen. Die damit verbundene Hoffnung, dies würde den Verfassungsgerichtshof entlasten, hat sich aber nicht erfüllt. Wie dessen Präsident Gerhart Holzinger mitteilte, werden heuer rund 1500 Asylfälle beim VfGH landen. Das sind sechsmal so viele wie im Jahr 2007.

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Asylverfahren 1: Dublin-System droht Kollaps

Flücht6575834Bloße Fiktion der Geltung der Menschenrechte reicht nicht aus

Dass die bloße Fiktion der Geltung der Menschenrechte nicht ausreicht, hatte der Europäische Gerichtshof in Straßburg schon in den „Griechenland-Fällen“ festgestellt, und bereits im Jahr 2011 die Abschiebung von Asylsuchenden nach Griechenland als Verletzung von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtekonvention (EMRK) – also als unmenschliche und erniedrigende Behandlung – eingestuft. Seitdem werden europaweit keine Abschiebungen mehr nach Griechenland vorgenommen.

Jetzt lässt der Gerichtshof mit einer Entscheidung betreffend die Abschiebung von Asylwerbern nach Italien aufhorchen. Der Gerichtshof in Straßburg hat am Dienstagvormittag entschieden, dass ein afghanisches Elternpaar mit seinen sechs Kindern nicht aus der Schweiz nach Italien abgeschoben werden dürfe.

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Glückspielgesetz: Die nächste Runde wird eingeläutet

foto: epa/federico gambarini
foto: epa/federico gambarini

Was herauskommt, wenn miserable Legistik, massive Lobbyarbeit und überlebte innerstaatliche Kompentenzverteilung auf das Europarecht treffen, kann am Beispiel des Glückspielrechts sehr genau beobachtet werden: Ein ganzer Regelungsbereich wird unvollziehbar.

Das zeigen die Erfahrungen in einer Vielzahl von Verwaltungsstrafverfahren, die vor den Verwaltungsgerichten (und davor vor den UVS) geführt wurden. Das Verwaltungsgericht Oberösterreich gelangte nach der Einholung einer Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof (Rechtssache C-390/12) gar zu dem Schluss, dass das österreichische Glückspielgesetz unionsrechtswidrig sei, da die Behörden keinen Beleg dafür erbracht hätten, dass Kriminalität oder Spielsucht im Zusammenhang mit Glücksspiel “tatsächlich ein erhebliches Problem” darstelle.

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Amtsgeheimnis versus Informationsfreiheit – die Verwaltungsgerichte sollen entscheiden

1399515573911-amtsgeheimnisfx800Glaubt man der im Herbst 2013 veröffentlichten internationalen Studie „Global Right to Information Rating“ ist Österreich, was den Zugang seiner Bürgerinnen und Bürger zu Informationen betrifft, mit seinem Auskunftspflicht-Gesetz Schlusslicht unter 95 vergleichbaren Staaten.

Das gerade bekanntgegebene Scheitern der sogenannten „Transparenzdatenbank“ – damit sollte die Vergabe der 19 Milliarden Förderungen offengelegt werden – scheint diesen Befund zu bestätigen. Jetzt hakt es auch bei dem von der Bundesregierung angekündigten „Informationsfreiheitsgesetz“.

Nach dem im Frühjahr 2014 vorgelegten Entwurf sollte der Zugang zur Informationsfreiheit für die Bürgerinnen und Bürger ab 2016 erleichtert werden. Die Zurverfügungstellung von Informationen soll die Regel werden und das Amtsgeheimnis zur Ausnahme. Die derzeit im Verfassungsrang stehende Verschwiegenheitspflicht der Behörden (Amtsgeheimnis) wird gestrichen und durch eine Reihe konkreter Geheimhaltungsgründe ersetzt. Weiters wird ein Recht auf „Zugang zu Informationen“ geschaffen.

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VwGH Judikatur/ Verfahrensrecht

Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch Beschluss

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 VStG durch das Verwaltungsgericht hat  in Beschlussform zu ergehen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 3. zu § 50 VwGVG).

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