VfGH: Bundesfinanzgericht bleibt für Wiener Landesabgaben zuständig

Das Bundesfinanzgericht hegte Bedenken, ob die durch das Land Wien erfolgte Übertragung des Zuständigkeitsbereiches für Abgaben verfassungsrechtlich edeckt war. Es wurde daher beantragt, die betreffende Bestimmung (§ 5 des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien – WAOR) als verfassungswidrig aufzuheben. Der Verfassungsgerichtshof hat nun mit Erkenntnis vom 27. Februar …

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Auch Polizisten können im Zeugenstand lügen

oe1-orf-logoDie Wiener Polizei hat sich in den vergangenen Tagen stolz darüber gezeigt, dass im Vorjahr zwar 250 Polizisten angezeigt worden sind, aber kein einziger verurteilt wurde.

Nun aber liegen dem ORF-Radio Zahlen vom Verwaltungsgericht Wien vor.

Dieses Gericht entscheidet, ob die Polizei menschenrechtswidrig oder rechtswidrig agiert. Und das war im Vorjahr 17 Mal der Fall, drei Mal wurde Gewalt durch Wiener Polizisten vom Gericht nachgewiesen.

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-MAIFORUM – Programm – MAIFORUM – Programm- MAIFORUM – Programm MAIFORUM –

Das Maiform 2015 beschäftigt sich mit den faktischen und rechtlichen Rahmenbedingungen der täglichen richterlichen Arbeit an den Maiforum 2015neuen Verwaltungsgerichten.

Linz, 8. Mai 2015, 09.00 bis 14.00 Uhr

Zur Teilnahme berechtigt sind alle Mitglieder einer im Dachverband DVVR vertretenen Standesvertretung. Die Teilnahme ist kostenlos.

PROGRAMM

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Verwaltungspraktikum für Studierende der Rechtswissenschaften am Verwaltungsgericht Wien

Studierende der Rechtswissenschaften können am Verwaltungsgericht Wien ein Verwaltungspraktikum für 3 Monate absolvieren. Studierenden der Rechtswissenschaften nach Absolvierung der öffentlich-rechtlichen Fächer (insbesondere Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht) bzw. Absolvierung aller notwendigen Pflichtübungen aus dem öffentlichen Recht steht dieses Praktikum offen. Als finanzielle Abgeltung wird EUR 1.022,13 pro Monat vorgesehen. Bewerbungen richten Sie bitte vorab an das Verwaltungsgericht …

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VwG Judikatur: Vergaberecht

Fachgruppe VergaberechtAbwägung von Grundrechten durch das Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat das Recht der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auf Geheimhaltung von Daten ihres Angebotes (Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC) gegenüber dem Recht der Antragstellerin auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK und Art 47 GRC) abzuwägen.

Das Verwaltungsgericht Wien (VGW) hatte in einem Vergabeverfahren betreffend die Lieferung von Straßenbahnen die Zuschlagsentscheidung nachzuprüfen. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin machte geltend, die Innenabmessungen und andere technische Daten des von ihr angebotenen Straßenbahntyps seien ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, weil sie der Antragstellerin auch in künftigen Vergabeverfahren anderer Auftraggeber als Konkurrentin gegenüber stehen werde. Die Antragstellerin machte geltend, sie brauche diese Daten zur Geltendmachung ihrer Rechte im Nachprüfungsverfahren.

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Studie: Justiz weniger unabhängig als in anderen EU-Ländern

orf-atDie Unabhängigkeit der Justiz in Österreich liegt in der Außenwahrnehmung hinter der in anderen europäischen Staaten.

Laut einer heute vorgestellten Erhebung der EU-Kommission belegt Österreich nur den elften Rang unter den EU-Ländern. Grundlage für das Justizbarometer sind Umfragen unter Firmen im jährlichen Bericht des Weltwirtschaftsforums (WEF) über die globale Wettbewerbsfähigkeit.

Finnland auf Platz eins

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Neue Technologien halten Einzug an den Gerichten

Die neuen technischen Entwicklungen und der Kostendruck im öffentlichen Bereich werden zu massiven Änderungen im gerichtlichen Arbeitsalltag führen. Elektronischer Datenverkehr statt schriftlicher Eingaben und Erledigungen, elektronische Aktenführung statt Papierakt gibt es Ansätzen bereits jetzt, neu dazu kommen Videokonferenzen statt mündlicher Verhandlungen oder audiovisuelle Aufzeichnungen statt Verhandlungsprotokollen. In den skandinavischen Ländern, in den Niederlanden und in …

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Wien: Beamte manipulierten laut Anklage die Ausschreibung und ließen sich zu Pokerrunden einladen.

 Foto: KURIER/Gilbert Novy
Foto: KURIER/Gilbert Novy

Das Verwaltungsgericht Wien entlässt das mutmaßlichen Mastermind mit der Einschätzung auf die Anklagebank, durch schwere Dienstpflichtverletzungen dem Ansehen der Beamtenschaft besonders geschadet zu haben.

„Auch außerhalb der Wirtschaftsabteilung und der Tätigkeitsbereiche Beschaffung und Vergabe“ wäre seine Belassung im Dienst „keine adäquate Sanktion zur Vermeidung weiterer negativer Folgen“.

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Judikatur VfGH: Rückwirkungsverbot für Strafbestimmungen besteht ausnahmslos

vfghlogoAuf Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg hatte der Verfassungsgerichtshof die Übergangsbestimmung des § 135 Abs. 27 KFG in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2014, zu prüfen.

Diese Bestimmung hatte am 17.12.2014 ein rückwirkendes Inkrafttreten der Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG ab 14.08.2002 (!) angeordnet.

Hintergrund dieser Vorgangsweise war das Bestreben des Gesetzgebers, die missbräuchliche Verwendung von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen in Österreich durch Personen mit inländischem Wohnsitz zu verhindern. Damit wurde auf die Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 21. November 2013, 2011/16/0221) reagiert, der ausgesprochen hatte, dass eine vorübergehende Verbringung eines KFZ mit ausländischem Kennzeichen vom österreichischen Bundesgebiet ins Ausland die einmonatige Frist gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I 132/2002 unterbricht und bei einem nochmaligen Einbringen desselben KFZ in das österreichische Bundesgebiet von Neuem zu laufen beginnt.

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RZ Editorial 02-2015: Über die Grenzen des Zumutbaren

RZ LogoOhne Begutachtungsverfahren, ohne dass die Abgeordneten sich mit der Materie auseinandersetzen konnten, ohne dass es zu einer sozialpartnerschaftlichen Einigung gekommen wäre und ohne dass sich die betroffenen Berufsgruppen mit den Auswirkungen seriös auseinandersetzen konnten, wurde ein grundlegend neues Besoldungssystem eingeführt.

Das ist nicht nur ein Bruch der Sozialpartnerschaft, sondern widerspricht auch allen Gepflogenheiten unserer parlamentarischen Demokratie. Schon allein diese Vorgehensweise ist unzumutbar.

von Werner Zinkl, Christian Haider und Gerhard Jarosch

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