Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 24.02.2015, Ra 2014/19/0171, neuerlich mit der Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und der Begründungspflicht von Erkenntnissen auseinander gesetzt.
Auch wenn diese Entscheidung in Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ergangen ist, scheinen die in dieser Entscheidung festgelegten Kriterien für die Arbeit der Gerichte von genereller Bedeutung zu sein.
Die Zentralisierung der Datenverwaltung schreitet in Österreich voran: Seit 1. November 2014 gibt es ein 


Der Verfassungsgerichtshof hat mit seiner Entscheidung (G 203/2014-16)den Bedenken der antragstellenden Verwaltungsgerichte, die Sanktionierung des illegalen Glückspiels ausschließlich durch Verwaltungsstrafen sei verfassungsrechtlich bedenklich, eine Absage erteilt.