Schüsse an Mailänder Gericht: Drei Tote

Im Mailänder Justizpalast hat heute ein Angeklagter das Feuer eröffnet und nach jüngsten Angaben drei Personen getötet. Dabei handelt es sich um einen Insolvenzrichter, einen Rechtsanwalt und um eine dritte Person. Zwei weitere Männer wurden verletzt, einer von ihnen kämpfte in einem Mailänder Krankenhaus um sein Leben. Der mutmaßliche Schütze, ein 57-jähriger Unternehmer, wurde inzwischen …

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VfGH Judiktur/Verfahrensrecht: Keine aufschiebende Wirkung von Beschwerden in Bauverfahren

fachgruppe verfahrensrechtNach der Grundkonzeption des VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die aufschiebende Wirkung zu (§ 13 Abs. 1 VwGVG).

Das war die bisherige Entscheidungslinie des VfGH der in diesem Zusammenhang feststellte, der Gesetzgeber habe sich mit § 13 Abs. 1 VwGVG klar zur Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes bekannt.

Jetzt hat der Verfassungsgerichtshof diese Entscheidungslinie aufgegeben und in seinem Beschluss vom 12.03.2015, E58/2015 eine Bestimmung der oberösterreichischen Bauordnung als verfassungskonform erachtet, obwohl §56 OÖ BauO 1994 den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abweichend von §13 VwGVG als Regelfall normiert.

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VwGH Judikatur/Verfahrensrecht: Verhandlungs- und Begründungspflicht eingemahnt

fachgruppe verfahrensrechtDer Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 24.02.2015, Ra 2014/19/0171, neuerlich mit der Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und der Begründungspflicht von Erkenntnissen auseinander gesetzt.

Auch wenn diese Entscheidung in Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ergangen ist, scheinen die in dieser Entscheidung festgelegten Kriterien für die Arbeit der Gerichte von genereller Bedeutung zu sein.

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„BIG DATA“ in Österreich: Zentrales Gewerberegister in Betrieb

gisaDie Zentralisierung der Datenverwaltung schreitet in Österreich voran: Seit 1. November 2014 gibt es ein zentrales Personenstands- und ein zentrales Staatsbürgerschaftsregister, am 30. März 2015 ist auch das neue „Gewerbeinformationssystem Austria“ (GISA) in Betrieb gegangen.

Damit werden die 14 dezentralen Gewerberegister ersetzt. Gewerbeanmeldungen, Standortverlegungen und Betriebseröffnungen sollen damit erleichtert werden.

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VfGH: Spielerschutz rechtfertigt Verbot des kleinen Glückspiels

presse-logoDer Verfassungsgerichtshof hat das in Wien ab 1. Jänner 2015 bestehende Automatenverbot mit seiner Entscheidung zur Zl. G 205/2014 u.a. vom 12. März 2015 bestätigt.

Ein Automatenaufsteller hatte vorgebracht, ihm sei im Jahr 2009 mit Bescheid eine auf zehn Jahre befristete Konzession zum Betrieb zweier Münzgewinnspielapparate für einen Standort in Wien erteilt worden. Da die Konzession für zehn Jahre ab Rechtskraft des Konzessionsbescheids erteilt worden sei, sei der antragstellenden Gesellschaft somit der Betrieb der beiden Münzgewinnspielapparate bis zum 7.August 2019 gestattet.

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AKVorrat: Noch (k)ein Grund zum Feiern

akvorrat_square_144x144_1Ein Jahr, nachdem das europäische Höchstgericht die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung gekippt hat, lädt der AKVorrat zu einer Informationsveranstaltung, in der die Erfolge der Vergangenheit gefeiert und die Vorhaben für die nächsten Monate vorgestellt werden. Heinz Patzelt, Generalsekretär von Amnesty International Österreich wird die Keynote halten.

09. April 2015, ab 19:00 Uhr (Einlass ab 18:30 Uhr)
Depot, Breitegasse 3, 1070 Wien

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Rechtspanorama am Juridicum – Den Apps ausgeliefert?

fakultaet24Smart Watches sind nicht nur für ihre Träger schicke Spielereien. Als Minicomputer verschaffen sie auch den Anbietern von Programmen neue Möglichkeiten, die Nutzer von ferne zu beobachten und Daten zu sammeln.

Sind wir den Apps auf unseren Computern schutzlos ausgeliefert?

Zeit und Ort
Montag, 13. April 2015, 18 Uhr
Dachgeschoß im Juridicum, Schottenbastei 10–16, 1010 Wien

Eintritt frei!

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Verwaltungsgerichte: Landeshauptleute wollen Richtertalare in Landesfarben

Talar grün
Landesfarben am Richtertalar

Mit den seit einem Jahr tätigen Verwaltungsgerichten haben erstmals auch die Bundesländer „ihre“ Gerichte. Das soll für die Bürgerinnen und Bürger jetzt auch sichtbar werden.

So lautet das Ziel einer Ausschreibung der Landeshauptleutekonferenz für einen föderalen Wettbewerb zur Neugestaltung der Talare der Verwaltungsrichter.

„Wir wollen eine moderne und bürgernahe Gerichtsbarkeit. Die Nähe und Verbundenheit des Verwaltungsgerichtes zum eigenen Land und seiner Verwaltung soll sich auch in der Dienstkleidung der Richterinnen und Richter widerspiegeln“ heißt es dazu in einer Presseaussendung.

Das soll  in Applikationen in den jeweiligen Landesfarben sichtbar werden.

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Der unkomplizierte Richter

presse-logoRichter müssen sagen können, was sie sagen wollen. Das klingt einfacher, als es ist. Über einen anspruchsvollen Beruf zwischen Überheblichkeit und Empathie.

Von IRMGARD GRISS  (DiePresse.com)

Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand.“ Wer kennt ihn nicht, diesen Spruch, der bei mehr oder weniger passenden Gelegenheiten gerne zitiert wird. Für Gerichte und damit für Richter ist er nicht gerade schmeichelhaft. Denn er lässt anklingen, dass Richter willkürlich entscheiden und man ihnen ausgeliefert ist. Gleichzeitig drückt er ein Unbehagen an dem Machtgefälle aus, das mancher spüren mag, wenn er als Partei oder auch nur als Zeuge vor Gericht erscheinen muss.

Was macht einen guten Richter aus?

Warum ist das so? Warum sagen manche, sie wollten mit dem Gericht nichts zu tun haben, am besten „gar nicht anstreifen“?

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„Entkriminalisierung“ des illegalen Glückspiels: Verfassungskonform aber unionsrechtswidrig ?

Der Verfassungsgerichtshof hat mit seiner Entscheidung (G 203/2014-16)den Bedenken der antragstellenden Verwaltungsgerichte, die Sanktionierung des illegalen Glückspiels ausschließlich durch Verwaltungsstrafen sei verfassungsrechtlich bedenklich, eine Absage erteilt.

Der Gerichtshof folgte der  Argumentation des Bundeskanzleramtes, dem Gesetzgeber stehe es grundsätzlich frei, für ein Verhalten, das er als strafwürdig erachtet, strafgerichtliche oder verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen vorzusehen.
Mit dieser vom Verfassungsgerichtshof als rechtpolitisch zulässig erachtete Vorgangsweise, praktisch nur verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen gegen das illegale Glückspiel vorzusehen, begibt sich der Gesetzgeber unionrechtlich gesehen – einmal mehr – auf dünnes Eis:

Denn in der Rechtssache C-390/12 (Pfleger ua) hat der EuGH dezidiert ausgesprochen, dass die Einschränkung des Glückspiels durch die Erteilung von Konzessionen nur dann gerechtfertigt ist, wenn damit tatsächlich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und „ in kohärenter und systematischer Weise …. die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität“ bekämpft wird.

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