Wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Bestimmungen der Strafprozessordnung über den Sachverständigenbeweis hatte der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung jener Bestimmungen der StPO gestellt, welche im Spannungsverhältnis zu Art. 6 Abs 3 lit. d zweiter Fall EMRK stehen.
Auf Grund dieses Antrages hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.März 2015, G 180/2014 u.a. jene Bestimmung der Strafprozessordnung als verfassungswidrig erklärt, die vorsah, dass ein Strafgericht einen Gutachter, der bereits im strafprozessualen Ermittlungsverfahren für die Staatsanwaltschaft tätig wurde, auch für das gerichtliche Hauptverfahren bestellen konnte, ohne dass der Angeklagte eine effektive Möglichkeit hatte, sich dagegen zu wehren.
200 Beschwerdeführer erhoben jetzt in zweiter Instanz 20 Beschwerden gegen den Baubescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz.
Es ist eine Vielzahl von Faktoren, die beim Neubau oder der Neugestaltung von Gerichtsgebäude zu beachten sind.
Die Zentralisierung der Datenverwaltung schreitet in Österreich voran: Seit 1. November 2014 gibt es ein