VfGH Judiktur/Verfahrensrecht: Keine aufschiebende Wirkung von Beschwerden in Bauverfahren

fachgruppe verfahrensrechtNach der Grundkonzeption des VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die aufschiebende Wirkung zu (§ 13 Abs. 1 VwGVG).

Das war die bisherige Entscheidungslinie des VfGH der in diesem Zusammenhang feststellte, der Gesetzgeber habe sich mit § 13 Abs. 1 VwGVG klar zur Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes bekannt.

Jetzt hat der Verfassungsgerichtshof diese Entscheidungslinie aufgegeben und in seinem Beschluss vom 12.03.2015, E58/2015 eine Bestimmung der oberösterreichischen Bauordnung als verfassungskonform erachtet, obwohl §56 OÖ BauO 1994 den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abweichend von §13 VwGVG als Regelfall normiert.


Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung kommt der VfGH nunmehr zum Schluss, dass diese Bestimmung nicht im Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Prinzip der Effektivität des Rechtsschutzes steht. Bemerkenswert erscheint, dass diese Entscheidung unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs vor Einrichtung der Verwaltungsgerichte erfolgt ist, die also zu einer Rechtslage ergangen ist, die eine völlig andere Konzeption des Rechtsschutzes im öffentlichen Recht aufgewiesen hat.

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