Der Verfassungsgerichtshof hat das in Wien ab 1. Jänner 2015 bestehende Automatenverbot mit seiner Entscheidung zur Zl. G 205/2014 u.a. vom 12. März 2015 bestätigt.
Ein Automatenaufsteller hatte vorgebracht, ihm sei im Jahr 2009 mit Bescheid eine auf zehn Jahre befristete Konzession zum Betrieb zweier Münzgewinnspielapparate für einen Standort in Wien erteilt worden. Da die Konzession für zehn Jahre ab Rechtskraft des Konzessionsbescheids erteilt worden sei, sei der antragstellenden Gesellschaft somit der Betrieb der beiden Münzgewinnspielapparate bis zum 7.August 2019 gestattet.
Die Verkürzung der Bewilligungsdauer von 10 Jahren um mehr als 4 Jahre könne unter keinen Umständen damit gerechtfertigt werden, dass damit etwa negativen Begleiterscheinungen des Glücksspiels, wie z.B. der Spielsucht, entgegengewirkt wird, weil auch nach der neuen bundesgesetzlichen Regelung noch Landesausspielbewilligungen für den Betrieb von Glücksspielautomaten sogar mit höheren Einsätzen als zuvor vergeben werden können.
Der Verfassungsgerichtshof erkannte im Verbot des „kleinen Glückspiels“ weder die behauptete Verletzung der Erwerbsfreiheit noch des Eigentumsrechts noch eine Verletzung des Vertrauensschutzes.
Der Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass die Ausspielungen mit Glücksspielautomaten durch ein hohes Suchtpotential gekennzeichnet sind und insbesondere für Jugendliche spezielle Risiken in Bezug auf ein drohendes Suchtverhalten bestehen. Die Schutzgüter des Glücksspielgesetzes bieten nach Auffassung des Gerichtshofs eine Rechtfertigung für die Neuregelung, da (insbesondere illegales) Glücksspiel eine hohe Sozialschädlichkeit ausweist. Diesbezüglich verweist das Erkenntnis auf den ‚Glücksspiel Bericht 2010 -2013‘ des Bundesministeriums für Finanzen.
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