Wiener Magistrat ignoriert Gerichtsentscheidung mit Aktenvermerk
Wird die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts von der belangten Behörde nicht mit Beschwerde/Revision an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes bekämpft, tritt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung an die Stelle des bekämpften Bescheides und entfaltet Bindungswirkung für die belangte Behörde.
Diese ist verpflichtet, unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).
Das wird vom Magistrat der Stadt Wien anders gesehen:

Eisenstadt: Im Streit um den Uhudler bahnt sich eine Lösung an. Das Landesverwaltungsgericht hob nach langen Diskussionen fünf Rodungsbescheide der Bezirkshauptmannschaft Güssing für Ripatella-Reben überraschend auf.
Der Beschwerdeführer ist weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.