Judikatur VfGH: Untersagung eines Sterbehilfe-Vereins

vfghlogoDer Beschwerdeführer ist  weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die angefochtene Nichtgestattung der Gründung des Vereins „Letzte Hilfe – Verein für selbstbestimmtes Sterben“ beruht auf der, einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz „entnommenen“ Rechtsauffassung, wonach insbesondere § 3 Abs. 1 Z 2 und Z 3 iVm § 2 der Vereinsstatuten den Schluss zuließen, dass Maßnahmen gesetzt werden sollen, die den Tatbestand des § 78 StGB erfüllen könnten.  Andererseits wurde nicht ausgeschlossen, dass etwaige bezweckte Handlungen als sozialadäquat anzusehen sein könnten.

Der der Versagung der Vereinsgründung zugrunde liegende § 78 StGB ist unter  Bedachtnahme auf Art. 11 Abs. 2 EMRK nicht verfassungswidrig, da der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat, wenn
er das generelle Verbot der Beihilfe zum Selbstmord als zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer als notwendig erachtet.

Freilich ist hier dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass der Gesetzgeber diesen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum auch mit anderem Ergebnis nutzen könnte.

VfGH vom 8.3.2016, E 1477/2015-10

Siehe auch:

Sterbehilfe: Verwaltungsgericht Wien lehnt Vereinsgründung ab

 

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