Drohungen rechtfertigen ein Waffenverbot
Benedikt Kommenda (Die Presse)
Es war, wie sich später herausstellte, eine leere Drohung, aber sie wurde ernst genommen. Ein niederösterreichischer Abfallsammler, der sich über den Entzug seiner Berechtigung durch die Behörde empörte, bedrohte am 23. Oktober 2014 eine Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft mit folgenden Worten: „Ich bin zum Islam konvertiert und habe aufgrund meiner Krebserkrankung nur mehr zwei Jahre zu leben. Ich nehme keine Chemotherapie in Anspruch. Ich werde vielmehr in der Zeit, in der ich noch zu leben habe, mit einem Turban am Kopf als lebende Bombe kommen. Die Behörde gehört in die Luft gejagt.“
Wie der Verwaltungsgerichtshof bestätigt, rechtfertigen die Drohungen ein Waffenverbot. Aus dem Erkenntnis (Ra 2016/03/0002) geht nicht hervor, wie und warum der Mann bewaffnet war. Seine Gefährlichkeit war aber Grund genug für die Behörde einzuschreiten; offenbar war ihr bekannt, dass der Mann eine Waffe hatte.
Er war schon zuvor einschlägig aufgefallen: Im September 2014 hatte er in einem abfallrechtlichen Verfahren vor derselben Bezirkshauptmannschaft behauptet, er hätte eine Bombe im Auto. Und er hatte auf den Fall Breivik Bezug genommen, jenen Attentäter, der im Juni 2011 bei mehreren Anschlägen in Norwegen 77 Menschen ermordet hatte. Als er, wie oben beschrieben, nochmals damit drohte, die Behörde in die Luft zu sprengen, und der Beamtin den Tod wünschte, forderte diese einen Personenschutz an. Und bekam ihn.
Ein paar Wochen später erließ die Bezirkshauptmannschaft das Waffenverbot – ein Verbot, das auch vom Landesverwaltungsgericht gebilligt wurde: Denn das Verhalten des Mannes sei als „höchst bedenklich“ einzustufen.
Er selbst versuchte es dann vor dem VwGH möglichst herunterzuspielen. Es sei keinesfalls eine auch nur ansatzweise ernst zu nehmende Drohung gewesen, und nicht jedes möglicherweise unangepasste Verhalten und jede scharfe Unmutsäußerung rechtfertige einen Schluss auf eine missbräuchliche Verwendung von Waffen. Der VwGH hatte jedoch an der strengen Haltung des Bundesverwaltungsgerichts nichts auszusetzen und wies die Revision des Mannes zurück.
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