Rechtliche Beurteilung bindet Behörde und Gericht
Der Verwaltungsgerichtshof hatte im Erkenntnis vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0034, die zu § 66 Abs. 2 AVG ergangene Rechtsprechung über die Rechtswirkungen einer Aufhebung und Zurückverweisung an die Erstbehörde auf die Bestimmung des § 28 Abs. 3 VwGG übertragen.
Demnach erstreckt sich die Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht nur auf das folgende Verfahren vor der belangten Behörde, sondern auch auf ein gegebenenfalls daran anschließendes Rechtsmittelverfahren. Somit ist nicht nur die Behörde, sondern auch das Verwaltungsgericht selbst an die rechtliche Beurteilung des Zurückverweisungsbeschlusses nach § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 gebunden.(siehe auch: VwGH 27.01.2016, Ra 2015/10/0139).