Judikatur/Bindungswirkung (2)

fachgruppe verfahrensrecht Wiener Magistrat ignoriert Gerichtsentscheidung mit Aktenvermerk

Wird die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts von der belangten Behörde nicht mit Beschwerde/Revision an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes bekämpft, tritt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung an die Stelle des bekämpften Bescheides und entfaltet Bindungswirkung für die belangte Behörde.

Diese ist verpflichtet, unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).

Das wird vom Magistrat der Stadt Wien anders gesehen:

Im einem Mindestsicherungsverfahren hatte das Verwaltungsgericht Wien einen Bescheid über eine finanzielle Rückforderung als rechtswidrig aufgehoben. Die zuständige Magistratsabteilung hielt diese Gerichtsentscheidung für falsch. Es wurde aber keine Revision erhoben, sondern nur ein Aktenvermerk angefertigt und angeordnet, den gleichlautenden Rückforderungsbescheid nochmals zu erlassen. In Wien kein Einzelfall.

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