Nach der Mindestsicherungs-Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern können Leistungen gekürzt werden, wenn trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht.
Zwar darf die Kürzung grundsätzlich nur stufenweise und maximal bis 50 % erfolgen, eine weitergehende Kürzung oder ein völliger Entfall ist aber in besonderen Fällen zulässig.
Das Salzburger Mindestsicherungsgesetz sieht vor, dass eine über 50 % hinausgehende Kürzung bei besonders schweren Verstößen gegen die Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft zulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun klargestellt, dass diese Kürzung bis zu einem völligen Entfall der Leistung gehen kann.
Lisa Hase klagte gegen ihre Zahnärzte, als die Richter plötzlich an ihrem Geisteszustand zweifelten. Reine Willkür, behauptet die 62-Jährige. Nun attackiert sie die Justiz – mit starken Argumenten.

Nachdem sich die Länder über viele Jahre gegen die Einrichtung von Verwaltungsgerichten ausgesprochen haben, erfolgt jetzt eine Kehrtwendung: