In Österreich fehlt bei kleinen und mittelgroßen Bau- und Industrieprojekten, die das Wasserrecht, Abfallrecht oder Naturschutzrecht berühren, die Rechtsschutzmöglichkeit für Umweltorganisationen.
Die Öffentlichkeit hat kaum eine Chance, ihre Bedenken einzubringen, weil sie mangels einer allgemeinen Veröffentlichungspflicht davon gar nicht erfährt. Umweltorganisationen müssen auch in diesen Verfahren das Recht erhalten, Bescheide zu beeinspruchen. Zu diesem Ergebnis kommt ein Beitrag im „Standard“ über die mangelnde innerstaatliche Umsetzung der Aarhus-Konvention.
Vor allem Artikel 9 Absatz 3, der eine gerichtliche Beschwerde- und Überprüfungsmöglichkeit der Öffentlichkeit für sämtliche Verstöße gegen das innerstaatliche Umweltrecht vorsieht, habe noch keinen Eingang in die heimische Rechtsordnung gefunden.
In diesen Zusammenhang wird auf einen Antrag des Verwaltungsgerichtshofes auf eine Vorabentscheidung an den EuGH (26. 11. 2015, EU 2015/0008) verwiesen, mit dem klargestellt werden soll, ob Umweltgruppen ein Recht auf Einhaltung des sogenannten Verschlechterungsverbots nach der Wasserrechtrichtlinie haben.
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