
Flüchtlinge werden in Österreich künftig nur noch ein eingeschränktes Recht auf ein Asylverfahren haben, wenn eine Überforderung der staatlichen Behörden bzw. eine Überlastung der öffentlichen Dienste droht.
Entsprechende Sonderbestimmungen für das Asylverfahren wurden gestern beschlossen.
Die Maximaldauer eines Asylverfahrens ist künftig gesetzlich mit 15 Monaten – statt wie bisher 6 Monate – festgelegt. Ursprünglich hätte diese Obergrenze in begründeten Einzelfällen um weitere drei Monate überschritten werden können. Davon hat man letztendlich jedoch Abstand genommen. In den präzisierten Erläuterungen wird darüber hinaus darauf verwiesen, dass Asylanträge bestimmter „vulnerabler Personengruppen“ wie unbegleitete Minderjährige prioritär behandelt werden können. Auch in einigen anderen Punkten wurden die Erläuterungen nachgeschärft.
Der EuGH hat das Verhältnis von Unions- und mitgliedstaatlichem Recht klargestellt und sich zu der Pflicht der nationalen Gerichte zur Berücksichtigung der unionsrechtlichen Rechtsprechung geäußert.
Ungelöstes Problem: Ermittlungspflicht der Verwaltungsgerichte
In seiner lange erwarteten Entscheidung vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, hat der Verwaltungsgerichtshof jetzt zwar klargestellt, dass aus seiner Sicht das österreichische Glückspielgesetz weder verfassungswidrig noch unionsrechtswidrig ist, die erwünschte Rechtssicherheit bei Anwendung des Glückspielgesetzes ist allerdings nicht eingetreten.