Asylnovelle (4): Kritik auch von Rechtanwälten und Justizrichtern

Schwerpunkt Migration
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Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag bezweifelt in seiner Stellungnahme, dass EU-Recht mit Hinweis auf die öffentliche Sicherheit in der geplanten Form per Verordnung außer Kraft gesetzt werden kann.

Bezweifelt wird aber auch, dass – wie in den Erklärungen angegeben – die im Vorjahr erreichten Asylzahlen bereits eine derartige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sind. Zumindest aber müsse, so die Vertretung der Rechtsanwälte, im Gesetz festgelegt werden, unter welchen Umständen die Regierung per Notverordnung wesentliche Asylrechte außer Kraft setzen kann.

Ähnlich die Argumentation der österreichischen Richtervereinigung in ihrer Stellungnahme.

Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Notverordnung müssten im Gesetz hinreichend bestimmt sein – genau das lege der Entwurf aber nicht fest und überlasse die Beurteilung den politischen Entscheidungsträgern. Auch die Richtervereinigung bezweifelt, dass Österreich EU-Recht außer Kraft setzen kann – und weist darauf hin, dass die Republik auch aufgrund von völkerrechtlichen Normen verpflichtet ist, das Asylrecht einzuhalten.

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