Am 1. März 2007 hat in Wien die EU-Agentur für Grundrechte (FRA) ihre Arbeit aufgenommen, Anfang der Woche wurde hier ihr zehnter Geburtstag begangen.
Nicht mit einer Feier, wie Direktor Michael O’Flaherty betonte: „Dafür gibt es viel zu viel, das falsch läuft da draußen.“ Auch Bundespräsident Alexander Van der Bellen konstatierte: „Es scheint, dass dies nicht die Zeit der Menschenrechte ist.“
Vor allem in Umweltsachen haben die EU-Mitgliedsländer oft auf Zeit gespielt und die Anwendung verbindlicher Rechtsvorschriften verzögert.
Österreich ist hier keine Ausnahme. Das allerdings könnte teuer werden. Denn künftig sollen unverzüglich Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden, wenn Umweltstandards nicht eingehalten werden.
Das hat die EU-Kommission bereits Mitte Jänner den Mitgliedsstaaten mitgeteilt:
Abgesehen von den tendenziösen und diffamierenden Ausuferungenin der Berichterstattung über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur 3. Landepiste rückt ein Aspekt der Entscheidung immer mehr in den Mittelpunkt der Diskussion: Was dürfen Verwaltungsgerichte und was müssen sie tun?
Eine in allen EU-Mitgliedsländern aktuelle Systemfrage. Haben die Verwaltungsgerichte die Kompetenz zur inhaltlichen Entscheidung einer Rechtssache oder steht die Kontrolle verwaltungsbehördlichen Handelns im Mittelpunkt ihrer Tätigkeit?
Oberste Maxime: Raschheit der Verfahren
Seit Einrichtung der Verwaltungsgerichte im Jahr 2014 hat sich in Österreich nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts – aus Überlegungen zur Effektivität des Rechtsschutzes heraus – ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte durchgesetzt. Der rasche Abschluss der Verwaltungsverfahren ist zur obersten Maxime geworden.
Im Beitrag über den „Greco“ – Bericht über Korruptionsprävention an österreichischen Gerichten wurde auf die Rechtsstellung der Verwaltungsrichter in Vorarlberg Bezug genommen und festgestellt, diese würden als Vertragsbedienstete gelten.
In einer Mitteilung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Vorarlberg wird jetzt die Verwaltungsrichter-Vereinigung darauf hingewiesen, dass diese Information erwiesenermaßen falsch sei.
Wie sich aus dem Vorarlberger Landesverwaltungsgerichtsgesetz ohne jeden Zweifel ergebe, seien sämtliche Richterinnen und Richter des Vorarlberger Landesverwaltungsgerichtes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Auch seien sämtliche Richterinnen und Richter mit Bescheid bestellt worden. Dies habe schon auf die Mitglieder des UVS zugetroffen. Es werde dazu auf die entsprechenden Bestimmungen des § 17 Landesverwaltungsgerichtsgesetz hingewiesen und ersucht, den Beitrag entsprechend abzuändern.
Dazu ist seitens der Verwaltungsrichter-Vereinigung Folgendes festzustellen:
Zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs. 2 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften reicht die entsprechende Meldung an das „zuständige“ Arbeitsinspektorat aus, d.h. an das Arbeitsinspektorat, das gem. § 15 ArbIG für die Betriebsstätte oder für die Arbeitsstelle des Unternehmens örtlich zuständig ist.
Die Bestellung nach § 9 Abs. 2 VStG soll nämlich bloß für die Behörden nachvollziehbar und manipulationssicher erfolgen, was durch die (eine) Verständigung gewährleistet ist. Die Bestellung ist damit für jedes andere Arbeitsinspektorat und für jede Strafbehörde im Nachhinein jederzeit leicht feststellbar und nachvollziehbar.
Selbst wenn daher – wie hier – ein Reinigungsunternehmen wegen Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften bei Durchführung von Reinigungsarbeiten zum Abschluss einer Baustelle vom Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten angezeigt wird, sind nicht die handelsrechtlichen Geschäftsführer des Unternehmens zu bestrafen, wenn das Reinigungsunternehmen seinem örtlich zuständigen Arbeitsinspektorat ordnungsgemäß die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemeldet hat.
Digitalisierung und Soziale Medien als Herausforderungen für den gerichtlichen Grundrechtschutz „Prinzipiell ist das Internet keine eigene Welt. Prinzipiell muss also das Gleiche gelten wie in der sogenannten analogen Welt. Der gleiche Zugang, die gleichen Methoden, die gleichen Bewertungen, das gleiche Staatsverständnis und das gleiche Grundrechtsverständnis.“ (Deutscher Innenminister Thomas de Maiziere, Berlin, 26. April 2014) Stimmt …
Die Richtervereinigung unterstützt das von der Europäischen Richtervereinigung (EAJ) ins Leben gerufene Projekt zur Hilfe von verfolgten Richter/innen und Staatsanwält/innen.
Die Europäische Vereinigung der Richter (EAJ) hat einen Fond eingerichtet, um verfolgten Richterinnen und Richter, in Ländern, in denen – wie in der Türkei – eine gemeinsame Vereinigung existiert, auch Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, Hilfe zu leisten. Dies soll durch (teilweise) Finanzierung notwendiger Verteidigungsmaßnahmen geschehen. In Ausnahmefällen kann kurzfristig auch eine Überbrückung für den Unterhalt der betroffenen Familie gewährt werden.
Rund 150 Journalisten sind derzeit in der Türkei inhaftiert, mehr als anderswo auf der Welt. Der Großteil davon ohne formelle Anklage. Gleichzeitig nimmt der Druck der Regierung auf die Justiz zu, mit der Folge, dass es für die Betroffenen immer schwieriger wird, ihre Rechte vor einem Gericht zu verteidigen. Im Vorfeld des erwarteten Referendums über …
Hat das Bundesverwaltungsgericht für sich entdeckt: Andrea Hodoschek Foto: KURIER – Boroviczeny
Frau Andrea Hodoschek deckt nach akribischer Recherche Missstände auf, sie berichtet, wie sich’s die, „die das Gold haben“, richten können.
Sie zeigt Verknüpfungen zwischen Wirtschaft und Politik auf, auch wenn dies manch Mächtigem aufstößt. So liest sich die Beschreibung der journalistischen Tätigkeit von Frau Hodoschek auf der Homepage der Tageszeitung „Kurier“. Seit letztem Jahr hat Frau Hodoschek das Bundesverwaltungsgericht für sich entdeckt, genauer gesagt, die Richterbestellungen dort. Der Hauptkritikpunkt ihrer Berichte: Die Richterposten würden dort zwischen SPÖ und ÖVP aufgeteilt.
Diese Stellungnahmen waren Frau Hodoschek weder eine Erwähnung wert noch hat sie die in diesen Stellungnahmen genannten Ansprechpartner kontaktiert. Vielmehr berichtete sie daraufhin, auf Grund der Missstände am Bundesverwaltungsgericht sei eine nicht näher bezeichnete „Richterdelegation“ bei der Tageszeitung erschienen, um „ihrem Unmut Luft“ zu machen.
Wenig überraschend wurde in dem jetzt veröffentlichten Bericht der sogenannten „ 4. Evaluierungsrunde“ festgestellt, dass bei den seit 1.1.2014 bestehenden Verwaltungsgerichten (in den Ländern) keines der vorgeschlagenen Instrumente Anwendung findet. Es fehlen sowohl Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung über mögliche Einfallstore für Korruption als auch Schulungs- und Ausbildungsmaßnahmen zur Korruptionsprävention. Diese Mangel betrifft richterliches und nichtrichterliches Personal gleichermaßen.
Um Ihnen ein optimales Erlebnis zu bieten, verwenden wir Technologien wie Cookies, um Geräteinformationen zu speichern bzw. darauf zuzugreifen. Wenn Sie diesen Technologien zustimmen, können wir Daten wie das Surfverhalten oder eindeutige IDs auf dieser Website verarbeiten. Wenn Sie Ihre Zustimmung nicht erteilen oder zurückziehen, können bestimmte Merkmale und Funktionen beeinträchtigt werden.
Funktional
Immer aktiv
Der Zugriff oder die technische Speicherung ist unbedingt für den rechtmäßigen Zweck erforderlich, um die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Abonnenten oder Nutzer ausdrücklich angefordert wurde, oder für den alleinigen Zweck der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Voreinstellungen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Nutzer beantragt wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt.Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Aufforderung, die freiwillige Zustimmung Ihres Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht zu Ihrer Identifizierung verwendet werden.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.