Judikatur VwGH / Maskenpflicht: Die Behörde ist berechtigt, ärztliche Atteste zu überprüfen

Im vorliegenden Fall nahm im Jänner 2021 ein Mann an einer Versammlung teil, ohne einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, obwohl bei der Versammlung der Mindestabstand nicht eingehalten werden konnte. Als ihn die zuständige Bezirkshauptmannschaft zur Rechtfertigung aufforderte, legte der Mann ein ärztliches Attest vom September 2020 vor, wonach ihm aus gesundheitlichen Gründen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht zumutbar gewesen sei. Die Behörde hegte jedoch Zweifel an diesem Attest.

Laut Auskunft der Ärztekammer für die Steiermark seien nämlich Atteste des Arztes, der das Attest des Mannes ausgestellt hatte, ab Oktober 2020 jedenfalls ungültig, weil ihm ab diesem Zeitpunkt die Ausübung des Arztberufes untersagt worden sei. Hinsichtlich jener Atteste, die vor der Berufsuntersagung ausgestellt worden seien (wie das des Mannes), bestünden aufgrund des Umstandes, wie man die Atteste des Arztes im Internet habe bestellen können, und auch aufgrund öffentlicher Aussagen des Arztes erhebliche Zweifel, ob die Atteste den Anforderungen des § 55 Ärztegesetzes entsprechen.

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Weitere Lockerungen durch die 5. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung

Seit dem 19.02.2021 sind die in der 5. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung vorgesehenen Lockerungen in Kraft (Phase 3 der stufenweisen Lockerungen).

In allen wesentlichen Settings, in denen bisher die 2G-Regel gegolten hat, wird künftig (außer in Wien) die 3G-Regel gelten:

  • 3G in Seilbahnen, bei Busreisen und auf Ausflugsschiffen
  • 3G in Gastronomie und Beherbergungsbetrieben
  • 3G bei körpernahen Dienstleistungen
  • 3G bei Sportstätten
  • 3G bei Veranstaltungen
  • 3G bei Fach- und Publikumsmessen

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EuGH weist Klagen Ungarns und Polens gegen den Rechtsstaatsmechanismus ab

Das Plenum des Gerichtshofs weist die Klagen Ungarns und Polens gegen den Konditionalitätsmechanismus ab, der den Erhalt von Mitteln aus dem Unionshaushalt davon abhängig macht, dass die Mitgliedstaaten die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit einhalten. Der EuGH entschied, dass dieser Mechanismus, die Auszahlung von EU-Geldern an die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit zu knüpfen, auf einer geeigneten Rechtsgrundlage erlassen wurde, mit dem Verfahren nach Art. 7 EUV vereinbar ist und insbesondere im Einklang mit den Grenzen der Zuständigkeiten der Union sowie mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit steht.

Am 16. Dezember 2020 erließen das Parlament und der Rat die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092, mit der eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union bei Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in einem Mitgliedstaat eingeführt wird. Zur Erreichung dieses Ziels kann der Rat nach der genannten Verordnung auf Vorschlag der Kommission Schutzmaßnahmen wie etwa die Aussetzung der zulasten des Haushalts der Union gehenden Zahlungen oder die Aussetzung der Genehmigung eines oder mehrerer aus Haushaltsmitteln der Union finanzierter Programme treffen.

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EuGH bestätigt die 5-jährige Strafbarkeitsverjährungsfrist bei der Ahndung von Unterentlohnung

Das LVwG Steiermark stellte ein Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Auslegung von Art. 41 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und von Art. 6 der EMRK. Gegenstand des Verfahrens war die Bestrafung wegen Nichteinhaltung der im österreichischen Recht vorgesehenen Lohnverpflichtungen für entsandte Arbeitnehmer.

 § 7i Abs. 7 AVRAG (nunmehr § 29 Abs. 4 LSD-BG) sah vor, dass die Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) drei Jahre ab der Fälligkeit des Entgelts beträgt. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des ersten Satzes ab der Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzahlungszeitraum der Unterentlohnung. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.

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4. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung sieht weitere Lockerungen vor

Österreich befindet sich im Moment am Höhepunkt der Omikron-Welle. Trotz der hohen Zahl an Neuinfektionen ist die Lage auf den Intensivstationen in unseren Spitälern im Vergleich zu vorherigen Wellen aber überschaubar. Diese Entwicklung verläuft entlang der Vorhersagen des Corona-Prognosekonsortiums und der Einschätzung der „Gesamtstaatlichen Covid-Krisenkoordination (GECKO).

Ab 12. Februar 2022 werden die bereits angekündigten sowie weitere Öffnungsschritte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens in der heute kundgemachten 4. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung umgesetzt.

Ab morgen, dem 12. Februar 2022, gilt:

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Hauptausschuss genehmigt Verordnung des Gesundheitsministers zur COVID-19-Impfpflicht

Seit Samstag dem 5. Februar 2022 ist das COVID-19-Impfpflichtgesetz in Kraft. Der Hauptausschuss des Nationalrats genehmigte gestern mit den Stimmen von ÖVP, Grünen und SPÖ dazu auch die COVID-19-Impfpflichtverordnung (160/HA) des Gesundheitsministers, in der etwa die Ausnahmen von der Impfpflicht und die anerkannten Impfstoffe geregelt werden. Opposition kritisiert viele offene Fragen beim Vollzug.

So fallen unter die Ausnahmen von der Impfpflicht neben Schwangeren und – bis zu 180 Tagen nach Probenahme – Genesenen auch Personen, die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit mit einem zentral zugelassenen Impfstoff geimpft werden können oder bei denen aus medizinischen Gründen eine ausreichende Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist. In der Verordnung werden aus diesen Gruppen beispielsweise Transplantations- und KrebspatientInnen genannt. Zusätzlich zu den in Österreich zentral zugelassenen Präparaten werden zwei chinesische und drei indische Produkte anerkannt, nicht jedoch der russische Impfstoff Sputnik V. Weitere Spezifikationen betreffen die Impfintervalle sowie die notwendige Anzahl von Impfungen.

Regelungen zu Impfintervallen und anerkannten Impfstoffen

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COVID-19-Impfpflichtgesetz wird nach Zustimmung durch den Bundesrat voraussichtlich nächste Woche in Kraft treten

Mit der breiten Zustimmung des Bundesrats gestern zum COVID-19-Impfpflichtgesetz ist nun das parlamentarische Prozedere abgeschlossen. In Kraft treten wird das kontrovers diskutierte Gesetz, das noch vom Bundespräsidenten beurkundet, vom Bundeskanzler gegengezeichnet und im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden muss, voraussichtlich Anfang nächster Woche.

Ab dann müssen alle Personen ab 18 Jahren mit Wohnsitz in Österreich einen gültigen Impfstatus vorweisen. Erst nach Ablauf der Eingangsphase am 15. März, in der jeder Haushalt noch einmal schriftlich informiert werden soll, ist mit stichprobenartigen Kontrollen durch die Polizei und etwaigen Strafen zu rechnen. Viele Detailaspekte der Rechtsmaterie müssen aber erst noch per Verordnung festgelegt werden. Deshalb ist etwa noch nicht sicher, ob es eine dritte Phase, in der auf Basis eines automatisierten Datenabgleichs flächendeckende Kontrollen erfolgen sollen, geben wird.

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Dachverband der Verwaltungsrichter bekräftigt Forderung nach Ende der politischen Postenbesetzungen an den Verwaltungsgerichten

In einem Interview im Ö1-Mittagsjournal nimmt Markus Thoma, Sprecher des DVVR, zu den Auswahlverfahren für Leitungspositionen an den Verwaltungsgerichten Stellung. Er bekräftigt die Forderung nach einer Übertragung der Auswahlverfahren an richterliche Gremien. Hier geht’s zum Beitrag … Siehe dazu auch:  Justiz will Reform bei Postenvergabe

Dachverband der Verwaltungsrichter: Keine Postenschacherei bei Auswahl der PräsidentInnen der Verwaltungsgerichte

Der Dachverband der Verwaltungsrichter (DVVR) hat in der Vergangenheit wiederholt gefordert, das Auswahlverfahren für Leitungspositionen an Verwaltungsgerichten nicht den politischen Parteien zu überlassen, sondern auf ein unabhängiges richterliches Gremium zu übertragen. Dazu wurde auf die Berichte von „GRECO“, ein Gutachten des Europarates und auf den Rechtstaatlichkeitsbericht der EU-Kommission hingewiesen, welche die bestehende österreichische Rechtslage der politischen Ernennungen mit deutlichen Worten kritisiert haben.

Ungeachtet dieser Kritik zeigen die kürzlich veröffentlichten Chats betreffend den Obersten Gerichtshof und der jetzt bekanntgewordene „Sideletter“ zum Programm der aktuellen Bundesregierung, mit welcher Selbstverständlichkeit politische Parteien in Österreich nach wie vor die Besetzung von Leitungspositionen in der Gerichtsbarkeit in erster Linie nicht nach Eignung, sondern nach parteipolitischen Präferenzen vornehmen. In dem von der Zeitschrift „Profil“ veröffentlichten Schriftstück werden dazu u.a. die künftige Ernennung des Präsidenten und Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes und des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes genannt, für die jeweils einer Partei das Vorschlagsrecht zukommt.

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