Die in Goslar versammelte Fachwelt des Verkehrsrechts erklärt die Null-Toleranz zu Cannabis für nicht vertretbar. Außerdem empfahl der Verkehrsgerichtstag neue Haftungsregeln für E-Scooter und mehr Platz für Fahrräder.
Bundesverfassungsgericht bestätigt: Masern-Impfpflicht in Kitas und Schulen
Schul- und Kitakinder müssen in Deutschland weiter verpflichtend gegen Masern geimpft werden. Das Bundesverfassungsgericht wies mehrere Beschwerden gegen das Gesetz zurück.
Das Bundesverfassungsgericht hat die seit März 2020 geltende Masern-Impfpflicht in Kitas und Schulen endgültig gebilligt. Wie das Gericht in Karlsruhe bekannt gab, lehnte es mehrere dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerden als unbegründet ab. Die Richterinnen und Richter stellten fest, dass die Impfpflicht zwar einen Eingriff in das Elternrecht und das Recht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit darstelle. Diese Grundrechtseingriffe seien jedoch zumutbar, um besonders gefährdete Menschen vor einer Infektion zu schützen.
Höchstgericht bestätigt: Airbnb in Wiener Wohnzonen verboten
Die regelmäßige kurzfristige Vermietung gilt laut dem Verwaltungsgerichtshof als „gewerbliche Nutzung“, die in ausgewiesenen Flächen nicht erlaubt istDie regelmäßige Vermietung von Wohnungen via Airbnb oder Booking.com gilt als „gewerbliche Nutzung“ und ist damit in den Wiener Wohnzonen verboten. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer am letzten Freitag veröffentlichten Entscheidung bestätigt. (VwGH 24.5.2022, Ro 2020/05/0029)
Der Magistrat der Stadt Wien hatte einer Hauseigentümerin verboten, mehrere Wohnung im ersten Bezirk über Airbnb und Booking.com zu vermieten. Das Haus liege in einer Wohnzone. Dort sei gemäß der Wiener Bauordnung eine „gewerbliche Nutzung für kurzfristige Beherbergungszwecke“ nicht erlaubt.
Die Vermieterin wandte sich daraufhin zunächst an das Verwaltungsgericht Wien und dann an den Verwaltungsgerichtshof. Ihr Argument: Die Vermietung gelte nicht als „gewerblich“. Denn abgesehen von einer Endreinigung werden dabei keine Dienstleistungen erbracht. Laut Gewerbeordnung wäre das aber Voraussetzung dafür, eine Tätigkeit als „gewerblich“ einzustufen.
Bewusste Änderung
Aufhebung der COVID-19-Impfpflicht
Mit der Kundmachung im BGBl. I. Nr. 131/2022 wurde das COVID-19-Impfpflichtgesetzes, die COVID-19-Impfpflichtverordnung und die Verordnung betreffend die vorübergehende Nichtanwendung des COVID-19-Impfpflichtgesetzes und der COVID-19-Impfpflichtverordnung aufgehoben und das Epidemiegesetzes 1950 geändert. Die Aufhebung ist am 29.07.2022 in Kraft getreten.
Nur fünf Monate nach dem Inkrafttreten des COVID-19-Impfpflichtgesetzes ist es nun wieder Geschichte. Der Nationalrat hat die Aufhebung des Gesetzes und zugehöriger Verordnungen am 07.07.2022 einstimmig beschlossen.
Einstimmig hat sich am 14.07.2022 auch der Bundesrat für die Aufhebung des COVID-19-Impfpflichtgesetzes ausgesprochen. Mit einem Antrag haben ÖVP und Grüne die Aufhebung des COVID-19-Impfpflichtgesetzes und einer zugehörigen Verordnung auf den Weg gebracht. In der Begründung des Antrags heißt es, dass damit der Beitrag der Impfung zur Bewältigung der Pandemie nicht in Abrede gestellt, sondern dass lediglich von einer Rechtspflicht zur Impfung abgesehen werde. In Kraft treten soll die Änderung mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung.
33. StVO-Novelle Änderungen zugunsten Radfahrer:innen und Fußgänger:innen
Eine Reihe von Änderungen bringt die Novellierung der Straßenverkehrsordnung. Sie soll einem geänderten Mobilitätsverhalten Rechnung tragen, indem insbesondere Rechte für Radfahrer:innen und Fußgänger:innen festgeschrieben werden, Radfahrer:innen sollen bei entsprechender Kennzeichnung mittels Zusatztafel künftig bei Rot abbiegen und unter bestimmten Voraussetzungen nebeneinander fahren dürfen.
Die Bestimmungen dieser Novelle treten am 01. Oktober 2022 in Krafttreten.
Solche Zusatztafel neben einem roten Lichtzeichen zeigt an, dass i. S. von § 38 Abs. 5a die Lenker von Fahrrädern trotz rotem Licht rechts abbiegen bzw. bei T-Kreuzungen geradeaus fahren dürfen. Weiters werden Zeichen für den Fahrradverkehr eingeführt.
Mindestabstände für das Überholen von Radfahrer:innen sollen mehr Sicherheit bringen (Seitenabstand im Ortsgebiet mindestens 1, 5 m; außerhalb des Ortsgebietes mindesten 2 m; bei einer gefahrenen Geschwindigkeit des überholenden Kraftfahrzeuges von höchstens 30 km/h kann der Seitenabstand der Verkehrssicherheit entsprechend reduziert werden).
Die CoV-Quarantäne wird mit 1. August aufgehoben
Wer sich nicht krank fühlt, kann auch nach einem positiven CoV-Test das Haus verlassen, ist allerdings Verkehrsbeschränkungen unterworfen. Dazu wurde nun die COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung erlassen.
Die neuen Regeln sehen vor, dass positiv Getestete grundsätzich keinen Beschränkungen mit Ausnahme des Tragens einer FFP2-Maske unterworfen ist, außer man ist im Freien und in zwei Metern Abstand niemand unterwegs. Ferner werden in der Verordnung Betretungsverbote definiert. Das sind Krankenanstalten ebenso wie Pflege- und Behinderten- und Kureinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Volksschulen und Horte. Diese Betretungsverbote gelten jedoch nicht für die Mitarbeiter und Betreiber dieser Einrichtungen sowie deren Bewohner und Patienten.
Nunmehr darf der Arbeit am Arbeitsort nachgegangen werden, wenn man infiziert sind, sofern man eine FFP2-Maske trägt. Das gilt allerdings nicht in Berufen, wo das Tragen einer Maske die Jobausübung de facto verunmöglicht und keine sonstigen geeigneten oranisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden können.
Gasthausbesuch für Infizierte mit Maske möglich
VfGH Judikatur / ORF- Gesetz: Gebührenfreier Konsum der ORF-Programme über das Internet ist verfassungswidrig
In einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2015 (Ro 2015/15/0015) war Internet-Streaming nicht als Rundfunkdarbietung qualifiziert worden. Damit musste für Computer mit Internetanschluss auch keine Rundfunkgebühr entrichtet werden. Nun hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des ORF entschieden, dass die entsprechenden Bestimmungen im ORF-Gesetz verfassungswidrig sind (G 226/2021).
Das Höchstgericht kam zu dem Schluss, dass es gegen die Verfassung verstößt, dass die Nutzergruppe, die via Internet ORF schaut bzw. hört, derzeit nichts bezahlt. Schließlich habe eine Finanzierung über Programmentgelt einen die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sichernden Aspekt. Entsprechend sei es wesentlich, dass alle diejenigen, die via Rundfunk am öffentlichen Diskurs teilnähmen, in die gesetzliche Finanzierung des ORF einbezogen würden.
EU-Rechtsstaatlichkeitsbericht: Weiterhin Kritik am Auswahlverfahren der Gerichtspräsidenten
Österreich ist es bis dato nicht gelungen, jene Schwachstellen im Justizsystem zu beseitigen, die seit dem Jahr 2020 in den Rechtsstaatlichkeitsberichten der EU-Kommission aufgezeigt werden. Dies zeigt sich einmal mehr am gestern veröffentlichten „Rule-of-Law-Report 2022“.
Dies betrifft insbesondere die fehlende Beteiligung richterlicher Gremien am Auswahlverfahren für die Leitungsfunktionen am Oberster Gerichtshof, sowie die Bedenken hinsichtlich der Ernennung von Präsidenten und Vizepräsidenten der Verwaltungsgerichte. Weiters mahnt der Bericht eine weitere justizielle Beteiligung an der Ernennung von Richtern ein.
In der im Frühjahr zur Begutachtung ausgesendeten Novelle zum Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) war noch vorgesehen worden, dass zukünftig Personalsenate die Besetzungsvorschläge für Präsident/in und Vizepräsident/in des OGH erstatten sollen und in die Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst eingebunden sind. In der nun ins Parlament eingebrachten Dienstrechts-Novelle 2022 ist davon keine Rede mehr.
Seitens der EU-Kommission wird Österreich empfohlen:
Bundesverwaltungsgericht: Präsidentin/Präsident gesucht – Zusammensetzung der Auswahlkommission problematisch
Letzte Woche wurde im Amtsblatt der Wiener Zeitung die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten „beim“ Bundesverwaltungsgericht ausgeschrieben.
Auswahlkommission statt Personalsenat
Da die GRECO-Empfehlungen zur Stärkung der Unabhängigkeit bis dato auch für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht umgesetzt wurden, wird das Auswahlverfahren von einer „Sonderkommission“ und nicht vom Personalsenat des BVwG durchgeführt.
Diese Kommission besteht aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Wissenschaft mit akademischer Lehrbefugnis eines rechtswissenschaftlichen Faches an einer Universität sowie dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes und der Präsidentin des Obersten Gerichtshofes oder einer jeweils von diesen beauftragten Person.
