Mit 1. März 2022 wird durch eine Novelle des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) in Österreich – rückwirkend mit 01. Jänner 2022 – wieder die Beugehaft eingeführt (BGBl. I Nr. 14/2022). Die Neuregelung war notwendig geworden, weil die bisherige Regelung der Beugehaft vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde, da eine maximale Dauer der Haft nicht normiert war und auch kein ausreichender Rechtsschutz bestand (VfGH 07.10.2020, G 164/2020).
Neues, erweitertes Rechtsschutzinstrumentarium
Mit der Neuregelung wird die höchstzulässige Gesamtdauer der Beugehaft mit einem Jahr festgelegt. Das Zwangsmittel der Haft darf nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht. Anwendung findet die Beugehaft etwa dort, wo Personen zur Kooperation mit einer Behörde gezwungen werden sollen. So im Fremdenrecht, um ein für die Abschiebung erforderliches Ersatzreisedokument zu beschaffen. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass eine Haft nur solange verhängt wird, als deren Erfolglosigkeit nicht absehbar ist dh dass selbst eine Anhaltung im Ausmaß der höchstzulässigen Gesamtdauer nicht zum Erfolg führen würde.
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