Workshop mit Senatspräsident Lehofer (Teil 2)

Aufgrund seiner vielfältigen Tätigkeit nicht nur als Leiter des Evidenzbüros am Verwaltungsgerichtshof, sondern auch als Mediensprecher hat Senatspräsident Lehofer auch wertvolle Tipps im Umgang mit Medien bereitgestellt. Wenn auch die Pressearbeit/Zutritt für Medien und Sicherheit der Justizverwaltung obliegt, so ist der Umgang mit den Medien im Verhandlungssaal im Rahmen der Sitzungspolizei Aufgabe des Richters/der Richterin.

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Workshop mit Senatspräsident Lehofer (Teil 1)

Senatspräsident Lehofer hat in einem Workshop am Landesverwaltungsgericht Kärnten ein Update zu verfahrensrechtlichen Fragestellungen gegeben. Der besondere Mehrwert des Besuchs dieses Spezialseminars für Verwaltungsrichter:innen war, dass ganz konkrete Problemfelder im Verfahren aufgeworfen und diskutiert werden konnten. Denn wie die tägliche Praxis – auch aus Sicht von erfahrenen Verwaltungsrichter:innen – zeigt, gibt es trotz umfangreicher Judikatur doch immer wieder besondere Herausforderungen im Einzelfall, die eine Umsetzung der Rechtsprechung auf einen konkreten Sachverhalt schwierig erscheinen lassen.

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EuGH: Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz bei Zweifel an der rechtmäßigen Aktenzuteilung durch den Gerichtspräsidenten erforderlich

In der Vorabentscheidung in der Rechtssache C‐16/24 [Sinalov] vom 27.02.2025 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Vorgaben für die Zulässigkeit von Aktenzuweisung durch den Gerichtspräsidenten aufgestellt und festgehalten, dass ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zuteilung für den Richter gegeben sein muss.

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EuGH: Grundsätze zur Besoldung von Richter:innen und zur Frage des Einfrierens oder Kürzens des Gehalts

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) präzisiert in seinem Urteil vom 25.02.2025, C-146/23 und C-374/23, die Voraussetzungen, unter denen der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit es der Gesetzgebung und der Exekutive eines Mitgliedstaats erlaubt, zum einen die Bezüge der Richter festzusetzen und zum anderen von den nationalen Rechtsvorschriften, die die Modalitäten der Festsetzung der Bezüge der Richter objektiv festlegen, abzuweichen, zB durch Einfrieren oder Kürzen der Vergütung.

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Veranstaltungstipp: Verwaltungsgerichtlicher Vergleich – Follow-up am 01.04.2025

Als Follow-up der Veranstaltung zum 1. Tag des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im November 2024 in Graz wird das prozessrechtliches Thema des verwaltungsgerichtlichen Vergleichs näher ausgerollt und im Detail auf die richterliche Tätigkeit der Streitschlichtung und der Ausgleichsmittlung Bezug genommen. Im engeren Sinn liegt der Fokus auf dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, dem jedoch eine eingeschränkt diskurs-, vermittlungs- und vergleichsfreundliche Ausrichtung nachgesagt wird. 

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Neues Regierungsprogramm legt Postenbesetzungen offen und will die Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit „weiter stärken“

Seit der Veröffentlichung des Regierungsprogramms ist klar, wie die neue Regierung mit den (nach)zubesetzenden Spitzenposten umgehen wird. Dabei wird auf Transparenz gesetzt, indem offengelegt wird, welches Regierungsmitglied und damit welche Partei das Nominierungsrecht für welchen Posten hat. Die lange Forderung nach der Einführung von objektiven Bestellungsverfahren in der Verwaltungsgerichtsbarkeit z.B. nach dem Vorbild des Besetzungsverfahren beim Obersten Gerichtshof, ist danach nach wie vor nicht geplant; vielmehr scheinen sich drei Regierungsparteien nun die Nominierungen für die Nachbesetzungen aufzuteilen. Wie im Rechtstaatlichkeitsbericht seit Jahren angeführt wird, müssten jedoch konkrete gesetzliche Schritte zu transparenten Besetzungsverfahren und gerichtlicher Überprüfbarkeit vorgesehen werden, was offensichtlich auch die neue Regierung nicht andenkt. Auch eine Blockade wie zuletzt bei der Besetzung der Leitungsposition des Bundesverwaltungsgerichts oder auch die lange Vakanz der Leitungsposition des Bundesfinanzgerichts könnte unter diesen Umständen bei den Bestellungen erneut eintreten.

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Demonstration der ungarischen Richter:innen für den Rechtsstaat

Die Ungarische Richtervereinigung (MABIE) organisierte am Samstag eine unpolitische Demonstration zur Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit und forderte freie Meinungsäußerung der Richter:innen und eine „berufswürdige“ Entlohnung. „Keine Freiheit ohne unabhängige Justiz“ wurde von den Teilnehmenden betont. Es haben laut Medienberichten mehrere tausend Menschen am Protest teilgenommen, darunter waren Vertreter der Europäischen und der Internationalen Richtervereinigung sowie Vertreter aus der Richterschaft aus Österreich und zahlreiche Sympathisanten. Diese Demonstration habe zum ersten Mal in der ungarischen Geschichte stattgefunden und sei ein einzigartiges Ereignis im Interesse der Staatsbürger.

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Dachverband fordert Zurückdrängung des Einflusses der Politik auf Gerichtsbarkeiten

Die Forderung nach einem parteifreien Justizminister greife zu kurz.

Nachdem Österreich im Korruptionswahrnehmungsindex 2024 von Transparency International (TI) auf das historisch schlechteste Ergebnis von nur mehr 67 von 100 Punkten auf 25 abgerutscht ist, nimmt der Sprecher des Dachverbands der Verwaltungsrichter und Richterinnen, Markus Thoma, Stellung zum Grund über rechtsstaatliche Probleme, Postenbesetzungen und politische Einflussnahme.

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Korruptionsranking 2024: Erneuter Absturz – Forderungen an neue Regierung

Österreich erreicht im Index von Transparency International für das Jahr 2024 nur mehr den Rang 25 (65 Punkte), das schlechteste Ergebnis Österreichs seit dem Einführung des Indexes zur Korruption in 180 Ländern. Im Jahr 2021 war es noch der Platz 13 (74 Punkte), im Jahr 2023 nur noch Platz 20 (71 Punkte). Der Negativtrend sei besorgniserregend und die zukünftige Regierung werde dringend gefordert, Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption zu setzen, um diesen Negativtrend zu stoppen.

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EGMR verurteilt Italien, dass es zu wenig gegen die Ökomafia getan hat

EGMR führte aus, dass die italienischen Behörden seit vielen Jahren gewusst haben, dass die neapolitanische Mafia Hunderte illegale Mülldeponien als lukratives Geschäftsmodell mit schweren gesundheitlichen Folgen für die Bewohner betrieb. Trotz der Kontamination des Grundwassers und der erhöhten Krebsraten hat Italien wenig zum Schutz der Bevölkerung unternommen, aber auch die Situation fehlerhaft bewertet und mangelhaft die Öffentlichkeit informiert. Italien hat durch seine Untätigkeit das Recht auf Leben gemäß Art. 2 der EMRK der betroffenen Bewohner, die sich an den EGMR wandten, verletzt, entschied eine siebenköpfige Kammer des EGMR (Urteil vom 30.01.2025, Cannavacciuolo and Others v. Italy, Beschwerde-Nr. 51567/14 u.a.).

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