Sicherstellung der höchsten Unabhängigkeit und Einheitlichkeit der Organisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Entschließung betreffend die Sicherstellung der höchsten Unabhängigkeit und Einheitlichkeit der Organisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz

Die Bundesregierung wird aufgefordert,

1. dem Nationalrat im Zusammenhang mit der Erstellung der Organisationsgesetze der Verwaltungsgerichte des Bundes eine Regierungsvorlage zuzuleiten, in der

a) für alle nach der Einrichtung der Verwaltungsgerichte erfolgenden Bestellungen von Präsidentin/Präsident sowie Vizepräsident/Vizepräsidentin der Verwaltungsgerichte des Bundes eine Begutachtung der Bewerbungen durch eine Kommission vorgesehen wird, der Vertreterinnen/Vertreter aus Gerichtsbarkeit, Wissenschaft und der Verwaltung angehören.

b) für die Neubestellung von Richterinnen und Richtern der Verwaltungsgerichte des Bundes vor dem 1.1.2014 ein objektives und nicht-diskriminierendes Verfahren vorzusehen, dass jedenfalls eine Ausschreibung, ein Assessmentcenter und eine Bewertung der fachlichen und persönlichen Eignung durch eine Kommission vorsieht, die aus Präsidentin/Präsident, Vizepräsidentin/Vizepräsident des jeweiligen Gerichtes und einer Vertreterin/einem Vertreter des BKA und des BMF gebildet wird. Es ist sicherzustellen, dass bei der Neubestellung von Richterinnen und Richtern in ausreichender Zahl Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die in den wesentlichen Zuständigkeitsbereichen (insb. Umweltrecht, Sozialrecht, Dienstrecht, Wirtschafts- und Regulierungsrecht) des Bundesverwaltungsgerichts über fundierte juristische Erfahrung verfügen. Der Kommission werden Vertreterinnen/Vertreter der hauptbetroffenen Ressorts beratend beigezogen.

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Verfassungsausschuss gibt grünes Licht für Verwaltungsgerichte

Einstimmiger Beschluss nach intensiven Verhandlungen

Die geplante Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat die erste parlamentarische Hürde genommen. Nach zwei Hearings und intensiven Verhandlungen zwischen den Fraktionen stimmten die Mitglieder des Verfassungsausschusses des Nationalrats einhellig für den von der Regierung vorgelegten Gesetzentwurf. Damit ist der Weg für einen Beschluss im Nationalrat Mitte Mai frei. Geplant ist die Einrichtung von je einem Verwaltungsgericht erster Instanz in den neun Bundesländern und zwei Verwaltungsgerichten erster Instanz beim Bund: sie sollen unter anderem die Unabhängigen Verwaltungssenate, den Unabhängigen Finanzsenat, das Bundesvergabeamt und zahlreiche sonstige weisungsfreie Sonderbehörden ersetzen.

In einzelnen Punkten, etwa hinsichtlich der Zuständigkeit für UVP-Angelegenheiten, nahmen die Abgeordneten noch Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf vor. Zudem fasste der Ausschuss, teils einstimmig, teils mehrheitlich, eine Reihe von Entschließungen und Feststellungen.

Dabei geht es unter anderem um die Sicherung der Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichte, die Einführung einer so genannten „Gesetzesbeschwerde“, Sachentscheidungen durch den Verwaltungsgerichtshof, das Disziplinarrecht für RechtsanwältInnen, den Instanzenzug im Universitätsbereich, den Ausbau der rechtlichen Stellung von Legalparteien und die Mitwirkung von fachkundigen LaienrichterInnen an der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Um die notwendige Disziplin beim Bundesheer nicht zu untergraben, treten die Abgeordneten weiters dafür ein, das bestehende Kommandantenverfahren möglichst unverändert beizubehalten.

Um die Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit und eine einheitliche Organisation der Verwaltungsgerichte zu gewährleisten, urgiert der Ausschuss gemeinsame Standards und transparente, objektive Stellenbesetzungsverfahren.

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Die Gleichheit am Himmel

Land vergab Flugrettung in Osttirol ohne Ausschreibung an den ÖAMTC. Unabhängiger Verwaltungssenat erklärte diese Entscheidung  für nichtig.

Für sein eigenmächtiges Handeln musste das Land am Donnerstag einen Dämpfer einstecken. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) „flog“ die Vergabe der Flugrettung in Osttirol an den Christophorus Flugrettungsverein (CFV) des ÖAMTC ein. Den Vergabeschritt setzte das Land, nachdem der Bund im Juli 2011 die gegenseitige Vereinbarung (Artikel 15a-Vereinbarung) zum Betrieb einer Flugrettungsleitstelle in Osttirol aufgekündigt hatte.

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Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit im parlamentarischen Verfassungsausschusses

Spektakulär wie selten noch werden am Mittwoch die Beschlüsse des parlamentarischen Verfassungsausschusses ausfallen. Bereits in Gesetzesform gegossen wird am Mittwoch die Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die zahlreiche Verfassungsänderungen nötig macht. Mehr als 120 Senate und Sonderbehörden werden abgeschafft.

PHILIPP AICHINGER (Die Presse)

Ihre Aufgaben übernehmen abhängig von der Materie neun Landesverwaltungsgerichte (für jedes Bundesland eines) bzw. zwei Bundesverwaltungsgerichte (ein allgemeines und eines für Finanzen). Das bringt für den Bürger den Vorteil, dass er bei Beschwerden gegen Bescheide (etwa bei Baugenehmigungen, in Steuerfragen oder bei Verkehrsdelikten) sofort zu „echten“ Berufsrichtern kommt. Über den Landes- und den Bundesverwaltungsgerichten steht dann noch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH), der sich aber nur mehr mit Fällen, in denen die Rechtslage unklar ist, beschäftigen soll.

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EU-Kommission klagt Ungarn

Brüssel sieht durch die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz wegen der vorzeitigen Pensionierung von Richtern und Staatsanwälten und des Datenschutzbeauftragten bedroht

Im Streit über die ungarische Staatsreform klagt die EU-Kommission Ungarn vor dem Europäischen Gerichtshof. Das teilte EU-Kommissionspräsident Jose Manuel Durao Barroso heute in Brüssel mit.

Dabei handelt es sich um zwei Klagen wegen Verletzung der EU-Verträge. Brüssel sieht durch die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz wegen der vorzeitigen Pensionierung von Richtern und Staatsanwälten und des Datenschutzbeauftragten bedroht.

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Die Eckpunkte der B-VG-Novelle zur Einrichtung von Verwaltungsgerichten: Interview mit Sektionschef Dr. Gerhard Hesse (BKA)

Im Rahmen der Internationalen Konferenz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Europa, welche am 12. April 2012 im Wiener Rathaus stattfand, hat der Leiter des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt, Sektionschef Dr. Gerhard Hesse, bereits über die Eckpunkte der Verfassungsgesetznovelle zur Einrichtung von Verwaltungsgerichten referiert. In einem online- Interview fasst er die wesentlichen Inhalte nochmals zusammen.

VUVS-online: Sehr geehrter Herr Sektionschef, werden bei der Ernennung der Verwaltungsrichter signifikante Unterschiede zum Ernennungsvorgang der Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestehen?

Hesse: Gemäß dem vorgeschlagenen Art. 134 Abs. 2 B-VG ernennt die Landesregierung den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes eines Landes. Die Landesregierung hat – soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder Vizepräsidenten handelt – Dreiervorschläge der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes (oder eines aus der Mitte der Vollversammlung gewählten Ausschusses) einzuholen. Gemäß dem vorgeschlagenen Art. 134 Abs. 3 B-VG ernennt der Bundespräsident den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes des Bundes auf Vorschlag der Bundesregierung. Die Bundesregierung hat – soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder Vizepräsidenten handelt – Dreiervorschläge der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes (oder eines aus der Mitte der Vollversammlung gewählten Ausschusses) einzuholen.

Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden gemäß Art. 86 Abs. 1 B-VG gemäß dem Antrag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten ernannt. Der Bundespräsident kann jedoch den Justizminister zur Ernennung ermächtigen. Die Bundesregierung oder der Justizminister hat Besetzungsvorschläge der zuständigen Senate der Gerichte einzuholen.

Signifikante Unterschiede zwischen der Ernennung der Verwaltungsrichter und der Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestehen demnach nicht. Weder die Ernennungsvorschläge in der Verwaltungsgerichtsbarkeit noch die Ernennungsvorschläge in der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind bindend.

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Spindelegger will Auffrischung der Demokratie

Die Einführung von Landesverwaltungsgerichtshöfen sei bereits umgesetzt Er habe in seiner Zeit als Parteichef begonnen, das Verhältnis Bund und Länder auf andere Beine zu stellen, sprach Spindelegger die Reformpartnerschaft an. Maßnahmen des Stabilitätspakts wie ein Aufnahmestopp und die Aufhebung des Versetzungsschutzes im öffentlichen Dienst sowie die Einführung von Landesverwaltungsgerichtshöfen oder die Mindestsicherung seien bereits umgesetzt. …

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