Auch das Ukrainische Vewaltungsgericht kennt keine Dienstzeitregelung für RichterInnen Im ZUV-Interview mit Univ. Prof. Öhlinger fragten wir u. A. nach dem Gestaltungsspielraum der Landesgesetzgeber bezüglich arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für die Verwaltungsrichter, da einige Länder überlegten, Dienstzeiten und Anwesenheitspflichten für Richter vorzuschreiben. In diesem Zusammenhang stellten wir fest, Vergleichbares gäbe es nach unseren Informationen in Europa nur …
Die Grünen Oberoesterreich: Ergebnisse der Grünen Klubklausur: Langjährige Forderung der Grünen im Interesse der Bürgerinnen und Bürger endlich realisiert: die Landesverwaltungsgerichte
Hirz: „Landesverwaltungsgerichte bedeuten nicht nur einen deutlich verbesserten und aufgewerteten Rechtsschutz und kürzere Verfahrungsdauern für die BürgerInnen sondern sie sind auch ein großer Schritt für die Verwaltungsreform. Deshalb wollen wir Grüne uns auch bei der Umsetzung stark engagieren“.
Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und die Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der GÖD üben harte Kritik am Entwurf eines Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien (VGWG)
Wien komme, als der weitaus größten Verwaltung aller Bundesländer und mit Rücksicht auf seine besonderen Stellung hinsichtlich der hier getroffenen Ausführungsgesetzgebung nicht zuletzt angesichts des Gebots weitestgehend einheitlicher Regelungen im gesamten Bundesgebiet besondere Bedeutung zu. Der vorliegende Entwurf eigne sich allerdings nicht als Vorbild.
Eine Anfrage des Obergerichtes Prag an den Europäischen Gerichtshof macht deutlich, wie dringend die Einrichtung von Verwaltungsgerichten in Österreich geworden ist. In der Rechtssache C-60/12 wird beim EuGH angefragt, welche generellen Merkmale ein Gericht haben muss und ob die Unabhängigen Verwaltungssenate diese Merkmale erfüllen. Anlass für dieses Verfahren ist die Vollstreckung von österreichischen Geldstrafen in …
in den Ämtern der Landesregierungen und im Bundeskanzleramt wird derzeit mit Hochdruck an der Umsetzung der unlängst beschlossenen Schaffung von Verwaltungsgerichten erster Instanz gearbeitet. Es handelt sich dabei um eine der bedeutendsten Verwaltungsreformen der zweiten Republik, erfolgt doch damit – wie es Prof. Öhlinger in seinem in der Letzten Ausgabe der ZUV veröffentlichten Beitrag auf den Punkt brachte – der Umbau Österreichs von einem Verwaltungsstaat zum Justizstaat. Für das Gelingen dieser Reform ist daher von besonderer Bedeutung, unter welchen Rahmenbedingungen die Verwaltungsgerichte ihre Aufgaben wahrnehmen sollen. Besonders gefordert sind dabei die Landesgesetzgeber, sind doch die Bundesländer erstmals in ihrer Geschichte nun auch Träger der Gerichtsbarkeit.
In dieser Entschließung, die von allen Parlamentsparteien unterstützt wurde, wird die Ausarbeitung gemeinsamer Standards zur Herstellung eines einheitlichen Richterbildes in Österreich gefordert, um so die Unabhängigkeit der Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen sowie die Einheitlichkeit des Organisations- und Dienstrechts der Verwaltungsgerichte des Bundes und der Länder zu gewährleisten.
Univ-Prof. Dr. Öhlinger, einer der renommiertesten Verfassungsexperten in Österreich, hat sich dankenswerter Weise bereit erklärt, in einem Online-Interview mit der „Zeitschrift der Unabhängigen Verwaltungssenate“ (ZUV) zu den wesentlichsten Fragen der richterlichen Unabhängigkeit Stellung zu nehmen.
In ihrer Stellungnahme bescheinigt die Standesvertretung der UVS-Mitglieder dem Entwurf eines Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien einen gewaltigen Rückschritt auf dem Weg zu einer unabhängigen Landesverwaltungsgerichtsbarkeit. Kritisiert werden vor allem die vorgesehen Einflussmöglichkeiten der Landesverwaltung auf das Gericht, die Einschränkungen der richterlichen Unabhängigkeit und die Übertragung weiter Bereiche der Berufungsverfahren auf nichtrichterliche Rechtspfleger.
Der vorliegende Entwurf werde dem mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Noelle vorgegebenen Ziel, im Land Wien die organisationsrechtlichen Grundlagen für ein den bundesverfassungsgesetzlichen und den europarechtlichen Vorgaben genügendes (Rechnung tragendes) Landesverwaltungsgericht zu schaffen und den Rechtsschutz für die Bürgerinnen und Bürger des Landes Wien zu verbessern, nicht gerecht.
Ganz im Gegenteil würden die im Entwurf vorgesehenen Regelungen einen deutlichen Rückschritt gegenüber dem derzeit durch den Unabhängigen Verwaltungssenat gewährleisteten Rechtsschutzstandard bewirken. Der Entwurf konterkariere zudem die Zielsetzung des Verfassungsgesetzgebers, ein möglichst einheitliches Richterbild zu schaffen und die Durchlässigkeit zwischen den richterlichen Berufen zu erleichtern. Dem vom Bundesverfassungsgesetzgeber verfolgten Ziel einer Beschleunigung der Verfahren und einer Verkürzung der Instanzenzüge werde nachgerade entgegengewirkt.
Chance für echte Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht genützt
In Ansehung der strukturellen Mängel des Entwurfes, der in zentralen Punkten den verfassungsgesetzlichen Vorgaben nicht entspricht, lehnt die Standesvertretung der UVS-Mitglieder diesen Entwurf sowie insbesondere das diesem Entwurf zu Grunde liegende Konzept, die gerichtsförmige Überprüfung verwaltungsbehördlicher Entscheidungen im Land Wien zu schwächen, ab und bedauert zutiefst, dass das Land Wien die sich ihm bietende Chance, eine auf dem bewährten Modell des Unabhängigen Verwaltungssenats aufbauende, das richterliche Element noch stärkende Landesverwaltungsgerichtsbarkeit einzurichten, nicht genützt hat.
Wien: Im Streit um den langen Samstag hat sich eine Apotheke gegen die Behörden und die Kammer durchgesetzt. In der Wiener Innenstadt kann man nun wieder jeden Samstag bis 18 Uhr Medikamente kaufen.
Christian Höller (Die Presse)
Der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) hob die Entscheidung der MA 40 über den Entzug der Konzession auf.
Die Bundesländer tun sich schwer, unabhängige Verwaltungsgerichte zu akzeptieren. Insbesondere Wien nützt die Reform zum Versuch, Einfluss zu nehmen: Ein politisch bestellter Präsident soll zentrale Aufgaben erhalten.
INGO RISS (Die Presse)
Die Erfahrungen der Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, die – je nach Bundesland – oft jahrelang um ihre Unabhängigkeit gegenüber den mächtigen Landesverwaltungen kämpfen mussten, dürften den Abgeordneten im Nationalrat noch gut in Erinnerung gewesen sein. Denn in einer Entschließung forderten alle fünf Parlamentsparteien einstimmig Maßnahmen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz. Die Bundesregierung wird aufgefordert, mit den Bundesländern dafür gemeinsame Standards zu erarbeiten. Mit anderen Worten, der Nationalrat will, dass dort, wo „Gericht“ draufsteht, auch „Gericht“ drin ist. Man wollte vermeiden, dass die Länder zur Achillesferse der Verfassungsreform werden.
Sieht man die bisher vorliegenden Entwürfe der Länder zur Organisation der neuen Verwaltungsgerichte durch, stellt man fest: Die Bedenken des Nationalrates waren berechtigt.
In der Zeit vom 11. bis 12. September fand in Bukarest (Rumänien) das erste von der AdministrativeLaw Sub-Working Group der EJTN organisierte Migration and Asylum Law seminar statt.
An dieser, im National Institute of Magistracy (NIM) abgehaltenen Veranstaltung nahmen neben Richterinnen des Verwaltungsgerichtshofes, des Bundesasylgerichtshofes und VerwaltungsrichterInnen aus ganz Europa auch zwei Kollegen vom UVS-Wien teil.
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