Für Christian Ranacher, Leiter des Verfassungsdienstes Tirol, ist dies der Standpunkt der Länder, solange Verfassungsgerichtshof oder Europäischer Gerichtshof nicht gegenteilige Entscheidungen treffen.
Im Rahmen des Symposions „Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz“ an der Wirtschaftsuniversität Wien hielt Christian Ranacher, Verfassungsdienst Tirol, einen Vortrag zum Thema „Organisation und Dienstrecht: Anforderungen und Spielräume für die Gesetzgeber.“
Ranacher beleuchtete den Begriff des „Richters“ in der Bundesverfassung im Lichte der B-VG-Novelle zur Einrichtung von Verwaltungsgerichten. Er gelangte zu dem Schluss, dass dem Verfassungsgesetzgeber ein einheitlicher Richterbegriff fremd sei.
Der Landesgesetzgeber sei lediglich verpflichtet, die Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit der Verwaltungsrichter zu sichern. Dies schloss der Vortragende aus der den Ländern eingeräumten Möglichkeit, in den Dienstrechten der Länder unterschiedliche Regelungen für das Pensionsalter der zukünftigen Verwaltungsrichter festzulegen. Damit werde den Ländern die Befugnis eingeräumt, das gesamte Dienstrecht abweichend vom Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz zu regeln.
Es bestehe so etwas wie ein „föderaler Wettbewerb“ der Länder bei Erlassung dienstrechtlicher Vorschriften. Dies sei der Standpunkt der Länder, solange Verfassungsgerichtshof oder Europäischer Gerichtshof nicht gegenteilige Entscheidungen treffen würden.