Wien: UVS-Präsidentin fordert dreijährige Ausbildung für RechtspflegerInnen

In ihrer, auf wien.gv.at veröffentlichten Stellungnahme zum Entwurf des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes kritisiert die Präsidentin des UVS Wien die kurze Ausbildungszeit der neuen RechtspflegerInnen. 

Rechtspfleger/innen müssten dort, wo sie bisher im österreichischen Rechtssystem eingesetzt wurden, nämlich in der ordentlichen Gerichtsbarkeit erster Instanz, eine dreijährige Ausbildung aufweisen.  Beim Landesverwaltungsgericht Wien sollen die Rechtspfleger/innen laut dem vorliegenden Entwurf, obwohl sie funktionell in der Rechtsmittelinstanz tätig sein werden, eine bloß einjährige Ausbildung erhalten.

Eine derart kurze Ausbildung werde aber den Anforderungen an die Rechtspfleger/innen bei der Durchführung der ihnen zugewiesenen Verfahren einschließlich der Abhaltung von mündlichen Verhandlungen und einschließlich der Ausfertigung der Bescheide nicht gerecht. Eine zu kurze und damit nicht ausreichende Ausbildung der Rechtspfleger/innen schlage sich in einer qualitativ schlechten Durchführung der ihnen zugewiesenen Verfahren nieder und schade insgesamt dem Ruf des Landesverwaltungsgerichts Wien. Der Landesrechtspfleger/die Landesrechtspflegerin müsse nicht nur in seinem/ ihrem Spezialgebiet (z.B. Recht der Wirtschaft) in den in der Anlage angeführten Teilbereichen sattelfest sein, sondern auch fundierte Kenntnisse des Verfahrensrechts des Landesverwaltungsgerichts aufweisen und auch Verhandlungstechniken und den richtigen Umgang mit schwierigen Parteien erlernen.

Es werde daher eine dreijährige Ausbildung der Rechtspfleger/innen des Landesverwaltungsgerichts Wien für unabdingbar erachtet.

Auch die Bestimmung, wonach der Personalausschuss den zu erwartenden Arbeitserfolg der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder, aber nicht den des Präsidenten/der Präsidentin zu beurteilen hat, wird von der Präsidentin abgelehnt. Es werde nämlich dringend davon abgeraten, dass der Präsident oder die Präsidentin selbst nicht judiziert. Die eigenen judiziellen Erfahrungen seien bei der Erfüllung der Leitungsgeschäfte ganz besonders relevant.

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