Mit dem am 11. Juli 2013 kundgemachten BGBl. I Nr. 122/2013 wurde u.a. die Bestimmung des § 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) über die örtliche Zuständigkeit der neuen Verwaltungsgerichte weitreichend geändert.
Die nunmehr ersetzte Fassung des § 3 VwGVG sah in Abweichung der bisherigen Systematik vor, dass sich die Gerichtszuständigkeit nicht mehr nach dem Sitz der erstinstanzlichen Behörde richtet, sondern nach den Zuständigkeitsbestimmungen des § 3 AVG. Damit hätten sich vor allem im Bereich der Verwaltungsstrafverfahren (siehe: Richter auf Reisen) und auch im Bereich der landesrechtlichen Bestimmungen gravierende Vollzugsprobleme ergeben. Dies wurde nun korrigiert.
Neue Richter mit politischem Hintergrund lassen die Wogen hochgehen. Ein Personalsenat hat nicht, wie sonst üblich, über die Bestellung entschieden. Gericht und Land verteidigen die Kür: „Keine Polit-Heinis.“
Im neuen Landesverwaltungsgericht wird das Personal des Unabhängigen Verwaltungssenats übernommen. 
Das Ö1-Mittagsjournal hat in Ländern mit grüner Regierungsbeteiligung nachgefragt, wo der Anspruch auf Transparenz und Sauberkeit ja besonders hoch sein müsste. Die Chefin der Wiener Grünen war ebenso wenig erreichbar wie der Klubobmann im Gemeinderat, aber es wird versichert, dass alles transparent ablaufe. So seien von den 60 Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates alle bis auf einen als Verwaltungsrichter übernommen worden.