Mit Erkenntnis vom 15. Dezember, Zl. Ro 2014/17/0120, u.a. hat der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich aufgehoben, mit der dieses Gericht ausgesprochen hatte, dass das österreichische Glücksspielgesetz dem Unionsrecht widerspricht und daher nicht anzuwenden sei.
Nach Auffassung des oberösterreichischen LVwG dient das Glückspielgesetz in der Hauptsache nicht dem Spielerschutz und der Prävention von Kriminalität, sondern der Einnahmenmaximierung im Wege der Besteuerung des Glücksspielwesens.
Rechtsgutachten für Familiengerichte weisen oft eklatante Mängel auf
Auf den Verwaltungsgerichtshof kommt neue Arbeit zu:
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