Verfahrensrecht: Ausweitung der Verfahrenshilfe zeichnet sich ab

Bereits in den Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten war Verfahrenshilfe ausdrücklich nur für Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen worden.

Diese Einschränkung hält der Verfassungsgerichtshof im neuen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht mehr für verfassungskonform und hat die Prüfung des § 40 VwGVG ( Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers) beschlossen.

Die fehlende Möglichkeit einer Verfahrenshilfe in Administrativverfahren könnte nach Auffassung des VfGH Art 6 EMRK verletzen, da „die Bedeutung der Verfahren vor den Verwaltungsgerichten für die Beschwerdeführer … angesichts des beschränkten Zuganges zum Verwaltungsgerichtshof gestiegen sein dürfte.“

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VfGH Judikatur/ Verfahrensrecht:

 Verwaltungsgerichte erhalten Parteistellung im Verfahren vor dem VfGH
Der Verfassungsgerichtshof kommt im Erkenntnis vom 29.11.2014, G30/2014 ua, zu dem Schluss, dass die fehlende Parteistellung des belangten Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren vor dem VfGH nicht mit dem Rechtsschutzsystem der Bundesverfassung vereinbar ist. Dies deshalb, weil Gegenstand der Kontrolle im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht das Verwaltungsverfahren ist, sondern die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

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Besoldung (3): Speed kills ?

faster mess„Am 15. Jänner 2015, um 23.28 Uhr, wurde der GÖD erstmals ein Entwurfstext ohne Erläuterungen mit neuen Besoldungsverläufen übermittelt, der eine Zwangsüberleitung der Kolleginnen und Kollegen in die neue Struktur vorsieht. Nach erster Durchsicht des Entwurfes wurde das Bundeskanzleramt am 16. Jänner auf mehrere gravierende Mängel aufmerksam gemacht, doch leider hat die zuständige Staatssekretärin kein Mandat für weitere Verhandlungen erteilt…“

So beschreibt die Gewerkschaft öffentlicher Dienst in ihrer Resolution vom 19. Jänner 2015 den Ablauf der „Verhandlungen“ mit dem Dienstgeber zur Umsetzung des Unionsrechts. Ein von der GÖD nach deutschen Vorbild vorgeschlagene europarechtskonforme Umstellung der Besoldungssysteme war davor vom Bundeskanzleramt abgelehnt worden.

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Besoldung (2): Reparatur des „Vorrückungsstichtags“ soll zu Gehaltseinbußen führen

hartz_kuerzungEine Zwangsüberleitung soll für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit deutlichen Gehaltseinbußen verbunden sein.

Die Bundesregierung will die durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 11. November 2014 (Rechtssache „Schmitzer“) notwendig gewordenen Gesetzesreparatur im Besoldungssystem der öffentlich Bediensteten bereits im Plenum des Nationalrates am 21.1.2015 beschließen lassen.

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Besoldung (1): Gewerkschaft fordert Gehaltsreform für Verwaltungsrichter

goed-logoUnter Hinweis auf die Entschließung des Nationalrates vom 15.5.2012 zur Harmonisierung der Richtergehälter fordert die Gewerkschaft öffentlicher Dienst (GÖD) in einem Schreiben an Bundeskanzleramt, Finanzministerium und Justizministerium eine Gehaltsreform für RichterInnen.

Der Forderungskatalog umfasst sowohl Gehaltsanliegen der JustizrichterInnen als auch der VerwaltungsrichterInnen.

Zu den Verwaltungsgerichten stellt die Gewerkschaft fest, deren Stellung als wesentlichste Rechtschutzinstanz im öffentlichen Recht habe nur in den Bundesländern Wien und Burgenland in der Besoldung der RichterInnen Niederschlag gefunden. Das derzeitige Schema der RichterInnen an den Verwaltungsgerichten des Bundes bietet nach Auffassung der Gewerkschaft keinen Anreiz in die Funktion eines Verwaltungsrichters zu wechseln.

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RZ Editorial 2015-01: www.richtervereinigung.at – Willkommen im Heute

RZ LogoIn einer Zeit, in der es nicht mehr nur darauf ankommt, Werte und Inhalte zu vertreten, sondern diese auch entsprechend zu vermarkten, um seine Ziele erfolgreich verfolgen zu können, muss sich eine Vereinigung, deren Kernaufgaben in der Förderung der Rechtspflege und Rechtsstaatlichkeit sowie der Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bestehen, damit auseinandersetzen, den Auftritt im Internet so zu gestalten, dass ihre Tätigkeiten in der Öffentlichkeit – optisch ansprechend – wahrnehmbar und damit transparent werden.

von Gernot Kanduth

Die neue Homepage wird in einem öffentlichen Bereich einerseits allgemein über unsere Ziele, Wertvorstellungen und Tätigkeiten informieren: So sind unsere Satzungen, die Welser Erklärung, die Aufgaben des Vorstands, der einzelnen Sektionen und aller Fachgruppen, ein kurzer geschichtlicher Rückblick, archivierte Editorials und Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfe aus der Vergangenheit ebenso für jedermann abrufbar wie Erläuterungen zu grundlegenden Justizbegriffen.

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Praktikum am Verwaltungsgericht Wien

vgw WienDas Verwaltungsgericht Wien sucht juristische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Rahmen eines Verwaltungspraktikums für 12 Monate am Verwaltungsgericht Wien tätig sein können.

Durch diese Tätigkeit sollen größtmögliche praktische Erfahrungen im Bereich des öffentlichen Rechts gesammelt und zusätzliche Qualifikationen erworben werden. Es werden Einblicke in die richterlichen Tätigkeiten sowie Mitarbeit bei richterlichen Erledigungen angeboten.

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Bauordnung NÖ: Keine aufschiebende Wirkung von Beschwerden an das Verwaltungsgericht

20100327_Baustelle_01In Bauverfahren, die nach der niederösterreichischen Bauordnung geführt werden, hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht künftig keine aufschiebende Wirkung. So sieht es die mit 1. Februar 2015 in Kraft tretende Novelle zur Bauordnung in § 5 vor.

Die aufschiebende Wirkung kann nur auf Antrag einer beschwerdeführenden Partei nach einer sogenannten „Interessenabwägung“ ausnahmsweise zuerkannt werden. Das bedeutet im Ergebnis, dass der Bauwerber sofort zu bauen beginnen darf, auch wenn ein Nachbar eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhebt.

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Glückspielgesetz (2): Besteht eine uneingeschränkte Ermittlungspflicht der Verwaltungsgerichte?

1363844754644-gluecksspielIn seiner Entscheidung über die Vereinbarkeit des österreichischen Glückspielgesetzes mit dem Unionsrecht hat der Verwaltungsgerichtshof auch grundsätzliche Erwägungen zur Frage der Anwendung des Amtswegigkeitsprinzips in den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten angestellt.

Der Gerichtshof spricht aus, die Befugnis und Verpflichtung zu allenfalls erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen treffe die Verwaltungsgerichte nicht nur in Verwaltungsstrafverfahren, sondern auch in allen anderen Verfahren (VwGH vom 26. Juni 2014, Zl.Ro 2014/03/0063).

Das Verwaltungsgericht hat somit von Amts wegen, unabhängig von Parteivorbringen und Parteianträgen, den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln.

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