RZ Editorial 2015-01: www.richtervereinigung.at – Willkommen im Heute

RZ LogoIn einer Zeit, in der es nicht mehr nur darauf ankommt, Werte und Inhalte zu vertreten, sondern diese auch entsprechend zu vermarkten, um seine Ziele erfolgreich verfolgen zu können, muss sich eine Vereinigung, deren Kernaufgaben in der Förderung der Rechtspflege und Rechtsstaatlichkeit sowie der Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bestehen, damit auseinandersetzen, den Auftritt im Internet so zu gestalten, dass ihre Tätigkeiten in der Öffentlichkeit – optisch ansprechend – wahrnehmbar und damit transparent werden.

von Gernot Kanduth

Die neue Homepage wird in einem öffentlichen Bereich einerseits allgemein über unsere Ziele, Wertvorstellungen und Tätigkeiten informieren: So sind unsere Satzungen, die Welser Erklärung, die Aufgaben des Vorstands, der einzelnen Sektionen und aller Fachgruppen, ein kurzer geschichtlicher Rückblick, archivierte Editorials und Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfe aus der Vergangenheit ebenso für jedermann abrufbar wie Erläuterungen zu grundlegenden Justizbegriffen.

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Praktikum am Verwaltungsgericht Wien

vgw WienDas Verwaltungsgericht Wien sucht juristische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Rahmen eines Verwaltungspraktikums für 12 Monate am Verwaltungsgericht Wien tätig sein können.

Durch diese Tätigkeit sollen größtmögliche praktische Erfahrungen im Bereich des öffentlichen Rechts gesammelt und zusätzliche Qualifikationen erworben werden. Es werden Einblicke in die richterlichen Tätigkeiten sowie Mitarbeit bei richterlichen Erledigungen angeboten.

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Bauordnung NÖ: Keine aufschiebende Wirkung von Beschwerden an das Verwaltungsgericht

20100327_Baustelle_01In Bauverfahren, die nach der niederösterreichischen Bauordnung geführt werden, hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht künftig keine aufschiebende Wirkung. So sieht es die mit 1. Februar 2015 in Kraft tretende Novelle zur Bauordnung in § 5 vor.

Die aufschiebende Wirkung kann nur auf Antrag einer beschwerdeführenden Partei nach einer sogenannten „Interessenabwägung“ ausnahmsweise zuerkannt werden. Das bedeutet im Ergebnis, dass der Bauwerber sofort zu bauen beginnen darf, auch wenn ein Nachbar eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhebt.

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Glückspielgesetz (2): Besteht eine uneingeschränkte Ermittlungspflicht der Verwaltungsgerichte?

1363844754644-gluecksspielIn seiner Entscheidung über die Vereinbarkeit des österreichischen Glückspielgesetzes mit dem Unionsrecht hat der Verwaltungsgerichtshof auch grundsätzliche Erwägungen zur Frage der Anwendung des Amtswegigkeitsprinzips in den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten angestellt.

Der Gerichtshof spricht aus, die Befugnis und Verpflichtung zu allenfalls erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen treffe die Verwaltungsgerichte nicht nur in Verwaltungsstrafverfahren, sondern auch in allen anderen Verfahren (VwGH vom 26. Juni 2014, Zl.Ro 2014/03/0063).

Das Verwaltungsgericht hat somit von Amts wegen, unabhängig von Parteivorbringen und Parteianträgen, den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln.

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Glückspielgesetz (1): VwGH hält Unionsrechtswidrigkeit nicht für erwiesen

glücksspiel 345Mit Erkenntnis vom 15. Dezember, Zl. Ro 2014/17/0120, u.a. hat der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich aufgehoben, mit der dieses Gericht ausgesprochen hatte, dass das österreichische Glücksspielgesetz dem Unionsrecht widerspricht und daher nicht anzuwenden sei.

Nach Auffassung des oberösterreichischen LVwG dient das Glückspielgesetz in der Hauptsache nicht dem Spielerschutz und der Prävention von Kriminalität, sondern der Einnahmenmaximierung im Wege der Besteuerung des Glücksspielwesens.

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Fragwürdige Instrumente

Logo-der_spiegel.svgRechtsgutachten für Familiengerichte weisen oft eklatante Mängel auf

Gesetzliche Standards fehlen. Die Regierung greift das Thema auf – aber nur halbherzig.

Melanie Amann,  Ralf Neukirch (Der Spiegel)

„Angesichts der Tragweite der Aussagen in und Schlussfolgerungen aus einem familienpsychologischen Gutachten wäre es zu erwarten, dass diese Gutachten besonders hohe methodische Standards aufweisen“, heißt es einer Studie der Fernuniversität Hagen. „Dies  ist jedoch in der untersuchten Stichprobe bei einem erheblichen Teil der Gutachten nicht zu beobachten.“

Richter dürfen sich Gutachten nicht ungeprüft zu eigen machen

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Kärnten: Landesregierung geht gegen Gerichtsentscheidung über Richtergehälter in Revision

kc3a4rnten-wappenAuf den Verwaltungsgerichtshof kommt neue Arbeit zu:

Nachdem bereits Dutzende RichterInnen des Bundesverwaltungsgerichtshofes ihre besoldungsrechtliche Einreihung beim Verwaltungsgerichtshof als zu niedrig bekämpft haben, ist jetzt auch die besoldungsrechtliche Stellung von fast der Hälfte der Kärntner VerwaltungsrichterInnen strittig. Revisionswerberin ist hier allerdings die Landesregierung.

Auch in Kärnten hatten die beschwerdeführenden RichterInnen eine besoldungsrechtliche Schlechterstellung („Überstellungsverlust“) im Zuge der Überleitung zum Verwaltungsgericht durch den Dienstgeber bekämpft. Das VGW Kärnten hatte den BeschwerdeführerInnen Recht gegeben und eine höhere Einreihung der RichterInnen als gesetzmäßig erachtet.

Dagegen hat die Landesregierung jetzt (außerordentliche) Revision erhoben.

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VwG Judikatur / Vergaberecht

Fachgruppe VergaberechtVerlesung von Angeboten

Bieterangaben zu qualitativen Zuschlagskriterien dürfen bei der Angebotsöffnung nur verlesen werden, wenn es sich um in Zahlen ausgedrückte Bieterangaben handelt und die Verlesung in den Ausschreibungsunterlagen angekündigt worden war.

Das LVwG Vlbg hatte in einem Nachprüfungsverfahren die Frage zu behandeln, ob in einem offenen Verfahren im Rahmen der Angebotsöffnung die Angaben der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zum qualitativen Zuschlagskriterium der Zertifizierung der Umweltgerechtigkeit verlesen werden musste. In der Ausschreibung war bestandsfest festgelegt, dass qualitative Zuschlagskriterien wie zB die angebotene Verlängerung der Gewährleistungsfrist gemäß § 118 Abs 5 Z 4 BVergG verlesen werden.

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VfGH Judikatur/ Verfahrensrecht

Aufschiebende Wirkung von Beschwerden

Der Verfassungsgerichtshof hat mit seiner Entscheidung zur Zl. G 148/2014 vom 2.12.2014 der Vorgangsweise des Gesetzgebers, den an ein Verwaltungsgericht erhobenen Beschwerden die aufschiebende Wirkung gesetzlich abzuerkennen,einen Riegel vorgeschoben.

In seiner Entscheidung hat der VfGH klargestellt, dass nach der Grundkonzeption des VwGVG einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die aufschiebende Wirkung zukommt (§ 13 Abs. 1 VwGVG). Der Gesetzgeber hat sich damit zur Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes klar bekannt.

Vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung abweichende Regelungen sind nach dem Urteil des Gerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie nicht anderen Verfassungsbestimmungen, etwa dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes widersprechen. Unter dem Blickwinkel dieses Erkenntnisses scheint die Verfassungsmäßigkeit anderer abweichender Bestimmungen, wie sie etwa im Bereich des Umweltrechts beschlossen wurden, mehr als fraglich.

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Verwaltungsakademie stellt Fortbildungsprogramm 2015 vor

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Verwaltungsakademie des Bundes

Mit ihrem Bildungsprogramm im Bereich der „Verwaltungsgerichtsbarkeit“ will die Verwaltungsakademie des Bundes allen Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichtern Österreichs eine Plattform bieten, auf der sie sich fachlich austauschen und vernetzen können.

Nicht zuletzt soll mit diesem Angebot ein Beitrag zur Umsetzung eines einheitlichen Richterbildes geleistet werden, wie es der Nationalrat in der Entschließung 242/E XXIV. GP zum Ausdruck gebracht hat.

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