Nach der Grundkonzeption des VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die aufschiebende Wirkung zu (§ 13 Abs. 1 VwGVG).
Das war die bisherige Entscheidungslinie des VfGH der in diesem Zusammenhang feststellte, der Gesetzgeber habe sich mit § 13 Abs. 1 VwGVG klar zur Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes bekannt.
Jetzt hat der Verfassungsgerichtshof diese Entscheidungslinie aufgegeben und in seinem Beschluss vom 12.03.2015, E58/2015 eine Bestimmung der oberösterreichischen Bauordnung als verfassungskonform erachtet, obwohl §56 OÖ BauO 1994 den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abweichend von §13 VwGVG als Regelfall normiert.
Die Zentralisierung der Datenverwaltung schreitet in Österreich voran: Seit 1. November 2014 gibt es ein 


Der Verfassungsgerichtshof hat mit seiner Entscheidung (G 203/2014-16)den Bedenken der antragstellenden Verwaltungsgerichte, die Sanktionierung des illegalen Glückspiels ausschließlich durch Verwaltungsstrafen sei verfassungsrechtlich bedenklich, eine Absage erteilt.