VfGH Judikatur/ Versammlungsfreiheit: Demonstration mit Kreuz am Karsamstag vor Gotteshäusern zulässig

Tierschützer in Linz wollten am Karsamstag einen aufsehenerregenden „Tierkreuzzug“ in Fleischerkleidung voller Blut oder mit drei Holzkreuzen durchführen.

Die Route des Demonstrationszuges sah neben dem Halt vor Lokalen wie McDonald’s und Nordsee oder Geschäften wie Kleiderbauer auch Zwischenstopps vor Linzer Kirchengebäuden vor.

Die Behörde untersagte die Demonstration, da die Kundgebung die öffentliche Sicherheit und das öffentliche Wohl gefährden würde. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bestätigt die Untersagung und stellte fest, es drohe eine Gefährdung des religiösen Friedens, weswegen die Demonstration zu Recht untersagt worden sei.
Unter Hinweis auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 2006 kam der Verfassungsgerichtshof jetzt zu dem Schluss (E 717/2014-16 vom 11.03.2015),dass bei einer Abwägung der Interessen der Kirchenbesucher und der Interessen der Demonstranten die Interessenabwägung zugunsten der Demonstranten ausschlage.

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Gutachter – Bestellung: Verfassungswidrig, weil Ablehnungsrecht fehlte

fachgruppe verfahrensrechtWegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Bestimmungen der Strafprozessordnung über den Sachverständigenbeweis hatte der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung jener Bestimmungen der StPO gestellt, welche im Spannungsverhältnis zu Art. 6 Abs 3 lit. d zweiter Fall EMRK stehen.

Auf Grund dieses Antrages hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.März 2015, G 180/2014 u.a. jene Bestimmung der Strafprozessordnung als verfassungswidrig erklärt, die vorsah, dass ein Strafgericht einen Gutachter, der bereits im strafprozessualen Ermittlungsverfahren für die Staatsanwaltschaft tätig wurde, auch für das gerichtliche Hauptverfahren bestellen konnte, ohne dass der Angeklagte eine effektive Möglichkeit hatte, sich dagegen zu wehren.

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Vorarlberg: Raststätte Hörbranz beschert dem Landesverwaltungsgericht das größte Verfahren aller Zeiten

orf-at200 Beschwerdeführer erhoben jetzt in zweiter Instanz 20 Beschwerden gegen den Baubescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz.

Landesverwaltungsgerichts-Präsident Nikolaus Brandtner spricht im Hinblick auf 200 Beschwerdeführer vom größten Verfahren, das die zweite Instanz je zu behandeln hatte. Auch der frühere Unabhängige Verwaltungssenat hatte es demnach noch nie mit so vielen Beschwerdeführern zu tun.

Gegen den Baubescheid der Bezirkshauptmannschaft liegen 20 Beschwerden von Einzelpersonen und Gruppen vor. Anrainer aus Hörbranz und der deutschen Nachbarschaft wehren sich gegen die 15 Mio. Euro teure Autobahnrastätte unter anderem wegen des großen Flächenverbrauchs.

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Verfahrensrecht: Versäumnisse des Gesetzgebers werden sichtbar

fachgruppe verfahrensrechtBei der Einrichtung der Verwaltungsgerichte wurde darauf verzichtet, für das Verfahren ein kodifiziertes Verfahrensrecht – wie etwa eine in anderen Ländern übliche „Verwaltungsprozessordnung“– zu schaffen.

Das Nebeneinander von drei Verfahrensordnungen (Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz – VwGVG, AVG und VStG) und die Vielzahl verfahrensrechtlicher Sonderbestimmungen in Materiengesetzen haben eine unübersichtliche Rechtslage geschaffen, welche modernen rechtsstaatlichen Standards nicht gerecht wird.

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Was bei der Architektur von Gerichtsgebäuden bedacht werden sollte – Leitlinien des Europarates

Default_en-banniere47_en-1Es ist eine Vielzahl von Faktoren, die beim Neubau oder der Neugestaltung von Gerichtsgebäude zu beachten sind.

Es sind Aspekte wie zentrale Lage, Erreichbarkeit mit öffentlichen und privaten Verkehrsmittel, innere und äußere Sicherheit des Gebäudes, die eine wichtige Rolle spielen, ebenso wie die gerichtsinternen Arbeitsabläufe, aber auch die Dauer und die Art der Nutzung durch die Parteien, Besucher und Gerichtsbediensteten.

Das Ministerkomitees des Europarates, genauer gesagt die „ Europäische Kommission für Effektivität in der Justiz“ (CEPEJ) hat in einer Arbeitsgruppe Leitlinien für die innere und äußere Ausgestaltung von Gerichten entwickelt und diese mit Interviews von Praktikern sowie mit Gestaltungsbeispielen illustriert.

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Nach Schießerei in Mailand Sicherheitsdebatte

 orf-atDas gestrige Blutbad im Mailänder Justizpalast hat in Italien Diskussionen über die Sicherheit ausgelöst.

Noch immer ist unklar, wie der Unternehmer mit einem Revolver in das Gerichtsgebäude gelangen konnte, in dem er drei Menschen, darunter einen Richter und einen Anwalt, erschossen hat. Die Regierung verspricht rasche Ermittlungen.

Italiens Staatspräsident ruft dazu auf, die Justizbehörden besser zu schützen.

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VfGH Judikatur/Verfahrensrecht: Revision gegen mündlich verkündete Erkenntnisse ist zulässig, VfGH Beschwerde nicht

fachgruppe verfahrensrechtDer Verfassungsgerichtshof hatte die Prüfung des § 29 VwGVG und des § 82 Abs.1 zweiter Satz VfGG beschlossen, da nach Auffassung des Gerichtshofes unklar war, wann– im Falle einer der schriftlichen Ausfertigung vergangenen mündlichen Verkündung – ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes als erlassen gilt.

Der VfGH hat jetzt mit Erkenntnis vom 11. März 2015, G 199-200/2014, ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 82 Abs. 1 zweiter Satz VfGG idF BGBl. I 33/2013 verfassungswidrig war. Durch die Novelle BGBl. I 92/2014 war in dieser Bestimmung zwischenzeitlich bereits die Sonderregel für nur mündlich verkündete Erkenntnisse beseitigt worden.

Im Ergebnis kann somit eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nur mehr gegen schriftlich ausgefertigte Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichtes erhoben werden und nicht mehr gegen die mündlich verkündete Entscheidung.

 

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Schüsse an Mailänder Gericht: Drei Tote

Im Mailänder Justizpalast hat heute ein Angeklagter das Feuer eröffnet und nach jüngsten Angaben drei Personen getötet. Dabei handelt es sich um einen Insolvenzrichter, einen Rechtsanwalt und um eine dritte Person. Zwei weitere Männer wurden verletzt, einer von ihnen kämpfte in einem Mailänder Krankenhaus um sein Leben. Der mutmaßliche Schütze, ein 57-jähriger Unternehmer, wurde inzwischen …

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VfGH Judiktur/Verfahrensrecht: Keine aufschiebende Wirkung von Beschwerden in Bauverfahren

fachgruppe verfahrensrechtNach der Grundkonzeption des VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die aufschiebende Wirkung zu (§ 13 Abs. 1 VwGVG).

Das war die bisherige Entscheidungslinie des VfGH der in diesem Zusammenhang feststellte, der Gesetzgeber habe sich mit § 13 Abs. 1 VwGVG klar zur Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes bekannt.

Jetzt hat der Verfassungsgerichtshof diese Entscheidungslinie aufgegeben und in seinem Beschluss vom 12.03.2015, E58/2015 eine Bestimmung der oberösterreichischen Bauordnung als verfassungskonform erachtet, obwohl §56 OÖ BauO 1994 den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abweichend von §13 VwGVG als Regelfall normiert.

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VwGH Judikatur/Verfahrensrecht: Verhandlungs- und Begründungspflicht eingemahnt

fachgruppe verfahrensrechtDer Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 24.02.2015, Ra 2014/19/0171, neuerlich mit der Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und der Begründungspflicht von Erkenntnissen auseinander gesetzt.

Auch wenn diese Entscheidung in Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ergangen ist, scheinen die in dieser Entscheidung festgelegten Kriterien für die Arbeit der Gerichte von genereller Bedeutung zu sein.

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