Das Verwaltungsgericht Wien entlässt das mutmaßlichen Mastermind mit der Einschätzung auf die Anklagebank, durch schwere Dienstpflichtverletzungen dem Ansehen der Beamtenschaft besonders geschadet zu haben.
„Auch außerhalb der Wirtschaftsabteilung und der Tätigkeitsbereiche Beschaffung und Vergabe“ wäre seine Belassung im Dienst „keine adäquate Sanktion zur Vermeidung weiterer negativer Folgen“.
Auf Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg hatte der Verfassungsgerichtshof die Übergangsbestimmung des § 135 Abs. 27 KFG in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2014, zu prüfen.
Diese Bestimmung hatte am 17.12.2014 ein rückwirkendes Inkrafttreten der Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG ab 14.08.2002 (!) angeordnet.
Hintergrund dieser Vorgangsweise war das Bestreben des Gesetzgebers, die missbräuchliche Verwendung von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen in Österreich durch Personen mit inländischem Wohnsitz zu verhindern. Damit wurde auf die Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 21. November 2013, 2011/16/0221) reagiert, der ausgesprochen hatte, dass eine vorübergehende Verbringung eines KFZ mit ausländischem Kennzeichen vom österreichischen Bundesgebiet ins Ausland die einmonatige Frist gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I 132/2002 unterbricht und bei einem nochmaligen Einbringen desselben KFZ in das österreichische Bundesgebiet von Neuem zu laufen beginnt.
Ohne Begutachtungsverfahren, ohne dass die Abgeordneten sich mit der Materie auseinandersetzen konnten, ohne dass es zu einer sozialpartnerschaftlichen Einigung gekommen wäre und ohne dass sich die betroffenen Berufsgruppen mit den Auswirkungen seriös auseinandersetzen konnten, wurde ein grundlegend neues Besoldungssystem eingeführt.
Das ist nicht nur ein Bruch der Sozialpartnerschaft, sondern widerspricht auch allen Gepflogenheiten unserer parlamentarischen Demokratie. Schon allein diese Vorgehensweise ist unzumutbar.
von Werner Zinkl, Christian Haider und Gerhard Jarosch
Wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde gemäß § 57 Abs. 1 AVG berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Diese Bestimmung ist als Rechtsgrundlage für jenen 36 seitigen Bescheid herangezogen worden, mit dem die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde die HETA ASSET RESOLUTION AG (Rechtsnachfolgerin der HYPO ALPE ADRIA) geschlossen hat.
Wenn auch mit Besonderheiten: Denn mit dem am 1. Jänner 2015 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) hat der Gesetzgeber für Bankenschließungen in § 116 so etwas wie ein Mandatsverfahren „sui generis“ mit einer Reihe von Sonderbestimmungen geschaffen.
Altersdiskriminierung: EuGH bestätigt Zahlungsverpflichtung des Dienstgebers
In der Rechtssache „Starjakob“ (C 417/13) beschäftigt sich das Unionsgericht mit einem Vorlageantrag des österreichischen OGH. Es ging um eine Klage gegen die ÖBB auf Zahlung der Gehaltsdifferenz, die dem Kläger für den Zeitraum von 2007 bis 2012 zugestanden hätte, wenn sein Vorrückungsstichtag unter Anrechnung der vor der Vollendung seines 18. Lebensjahrs absolvierten Lehrzeit errechnet worden wäre.
Die von Österreich zur Rechtfertigung vorgebrachten Ziele des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung passen nicht mit der Expansions- und Werbepolitik der Monopolisten zusammen. Zu diesem Schluss kommt das Landesgericht Linz.
Ein Online-Roulette-Spieler hatte im Jahr 2013 auf Rückzahlung der verspielten Einsätze geklagt, mit der Begründung, die Betreiberin der Online-Roulette-Plattform verfüge über keine Konzession und biete somit Glückspiel rechtswidrig an. Das beklagte Unternehmen wendete ein, Österreichs Glücksspielmonopol verstoße gegen EU-Recht, weil es die Dienstleistungsfreiheit beschränke. Daher dürfe sie mit ihrer Lizenz aus Malta Internetglücksspiel in Österreich anbieten.
Das Landesgericht Linz wies die Klage des Spielers ab und urteilte, das De-facto-Monopol sei EU-rechtswidrig. Das OLG Linz gab der Klage, der OGH hob Ende 2013 die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und bekräftigte, dass Österreichs Monopolregelung bei einem festgestellten Verstoß gegen die EU-Dienstleistungsfreiheit nicht beachtet werden müsse. Das Verbot, Internetglücksspiel außerhalb des Monopols anzubieten, auf das der Spieler seinen Anspruch stützt, bestünde dann wegen des EU-Anwendungsvorrangs nicht.
Gratiskarten ohne Konnex zu richterlicher Arbeit offeriert.
(Die Presse)
Wien. Was tun, wenn eine von 9.30 bis 12 Uhr anberaumte Verhandlung kürzer zu werden verspricht? Vielleicht in die Staatsoper gehen, zu einer Generalprobe von Mozarts „La Clemenza di Tito“? Das dachte sich ein Strafverteidiger, nachdem er ein Gutachten über die Unzurechnungsfähigkeit seines Mandanten angekündigt hatte. Als die Richterin sagte, die Hauptverhandlung werde nicht lang dauern, weil sie selbst einen Sachverständigen bestellen werde, bot der Anwalt auch ihr eine Karte für die Probe um 11.30.
Nachdem das neue Besoldungsrecht des Bundes mit den Änderungen zur Vordienstzeiten-Anrechnung in Kraft getreten ist, beginnen die Dienstbehörden des Bundes die anhängigen Anträge auf Neufesetzung des Vorrückungsstichtages „abzuarbeiten“.
Es wurden bereits die ersten Bescheide zugestellt, in denen zwar die beantragte Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung der Schulzeiten, die zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr zurückgelegt wurden, erfolgte. Über die mit dem (Formular-)Antrag ebenfalls beantragte Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung sowie die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass wurde jedoch nicht entschieden.
Der Bescheid enthält – nach der der Rechtsmittelbelehrung – lediglich einen “sonstigen Hinweis“ mit folgendem Inhalt:
„Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages bewirkt keine Änderung Ihrer besoldungsrechtlichen Stellung“.
Der Glanz scheint verblasst – viele Richterstellen bleiben unbesetzt. Die Gerichte senken schon die Hürden für die Einstellung. Doch es ist auch Entlastung in Sicht.
von Joachim Jahn (FAZ)
Das Gehalt mancher Urteilsfinder ist mittlerweile eher mager zu nennen. Seit einer Reform des Grundgesetzes setzt jedes Bundesland fest, wie viel ihm seine Richter wert sind; die Unterschiede sind beträchtlich. Das Bundesverfassungsgericht will demnächst darüber entscheiden, ob die Bezahlung in den sparsameren Ländern überhaupt noch standesgemäß ist.
Verwaltungsgericht Wien stoppt geplante Direktvergabe von Zugverkehrsleistungen durch den Verkehrsverbund Ostregion an die ÖBB-Personenverkehr AG
Luise Ungerboeck (Der Standard)
„Nichtig“ sind gemäß Erkenntnis des dreiköpfigen Richtersenats sowohl die Ende 2014 veröffentlichte „Vorinformation“ im EU-Amtsblatt über die angestrebte Direktvergabe an die ÖBB im Dezember 2015 als auch die vom VOR im Jänner eilig nachgeschobene „Berichtigung“, in der überraschend doch Details zu Art und Umfang der zu ordernden Verkehrsdienstleistungen publiziert wurden, die der VOR zuvor unter Verschluss gehalten hatte.
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