Bankenschließung im Mandatsverfahren
Wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde gemäß § 57 Abs. 1 AVG berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Diese Bestimmung ist als Rechtsgrundlage für jenen 36 seitigen Bescheid herangezogen worden, mit dem die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde die HETA ASSET RESOLUTION AG (Rechtsnachfolgerin der HYPO ALPE ADRIA) geschlossen hat.
Wenn auch mit Besonderheiten: Denn mit dem am 1. Jänner 2015 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) hat der Gesetzgeber für Bankenschließungen in § 116 so etwas wie ein Mandatsverfahren „sui generis“ mit einer Reihe von Sonderbestimmungen geschaffen.
So wurde die Frist zur Erhebung einer Vorstellung – abweichend von § 57 Abs. 2 AVG – auf 3 Monate ab Kundmachung des Maßnahmenedikts verlängert. Die Vorstellung selbst hat keine aufschiebende Wirkung, die FMA muss erst nach drei Monaten – und nicht schon nach zwei Wochen – von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren einleiten.
Die Heranziehung des Mandatsverfahrens hat für die Abwicklungsbehörde den großen Vorteil, dass dagegen nur das (nichtaufsteigende) Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden kann, über das wiederum die FMA entscheiden muss. Erst dieses Verfahren wird durch die Erlassung eines Bescheides (Vorstellungsbescheid) beendet, der dann beim Bundesverwaltungsgericht bekämpft werden kann.