§ 28 Abs. 7 VwGVG, „Rahmenentscheidung“ aufgrund einer Säumnisbeschwerde, „einzelne maßgebliche Rechtsfragen“
Die Rechtsprechung des VwGH zu § 42 Abs. 4 VwGG aF kann grundsätzlich auf § 28 Abs. 7 VwGVG übertragen werden.
§ 28 Abs. 7 VwGVG, „Rahmenentscheidung“ aufgrund einer Säumnisbeschwerde, „einzelne maßgebliche Rechtsfragen“
Die Rechtsprechung des VwGH zu § 42 Abs. 4 VwGG aF kann grundsätzlich auf § 28 Abs. 7 VwGVG übertragen werden.
Das Inkrafttreten der Novelle zum Arzneimittelgesetz bringt eine Reihe wesentlicher Änderungen: Ab 25. Juni wird es in Österreich einen nationalen Versandhandel von rezeptfreien Arzneimitteln über Apotheken geben, dafür haben sich bisher sechs Apotheken angemeldet.
Es werden neue gerichtlich Tatbestände in Kraft treten (§ 82 b und c) und die verwaltungsstrafrechtlich zu ahndenden Übertretungen (§§ 83 und 84) ausgeweitet. Und es wird eine neue Berufgruppe, die „Arzneimittelvermittler“ in das Gesetz aufgenommen.
Ein Gericht verurteilt die Republik: Das Innenministerium hätte einen Politmord verhindern können
Jetzt wird der Fall wohl wieder für internationale Schlagzeilen sorgen, denn die Republik Österreich, so besagt ein vergangene Woche ergangenes vernichtendes Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Wien, trägt Mitschuld am Tod des Flüchtlings.
Die ab 1. Jänner 2014 bestehende neue Rechtslage hat auch Auswirkungen auf die Rechtsstellung von Gemeinden im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Das stellte der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen zu den Zlen. Ro 2015/16/0001 vom 22. April 2015 und Ro 2014/17/0144 vom 24. April 2015
fest.

Finanz und Krankenkassen klagen seit Jahren über sie: Scheinfirmen, die nie vorhatten, Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Ihnen auf die Schliche zu kommen, ist oft nicht leicht.
Ein neues Gesetz gegen Sozialbetrug, das am Dienstag gemeinsam mit der Steuerreform vom Ministerrat beschlossen wurde, sieht nun massive Verschärfungen vor und nimmt die Auftraggeber der Scheinfirmen stärker in die Pflicht. Aus rechtsstaatlicher Sicht wird die Novelle von einigen Experten durchaus kritisch betrachtet.
Bescheid des Wirtschaftsministers wegen Begründungsmängeln aufgehoben
Der Beschwerdeführer hatte – gestützt auf das Auskunftspflichtgesetz – vom Wirtschaftsminister die Übermittlung einer Liste aller Unternehmen mit „anerkannten Eurofighter-Gegengeschäften“ begehrt. Der Minister verweigerte die Auskunft, da ihm keine abschließende Liste von Unternehmen mit den vom Ministerium anerkannten Gegengeschäften vorliege. Zudem sei die Abwicklung des Gegengeschäftsvertrages Gegenstand laufender Verfahren vor verschiedenen Behörden und die Veröffentlichung von Unternehmen mit anerkannten Gegengeschäften könne die anhängigen Verfahren nachteilig beeinflussen.
Das Verwaltungsgericht Wien sieht es in seiner am 16. Juni 2015 verkündeten Entscheidung auf Grundlage des § 88 Abs. 2 SPG als erwiesen an, dass die Republik Österreich die „Schutzpflicht des Staates für das Recht auf Leben“ verletzt hat.
Laut dem Erkenntnis haben die österreichischen Behörden nicht die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen, um das Leben des Tschetschenienflüchtlings Umar I. zu schützen. Dieser hatte mit seiner Familie 2007 in Österreich Asyl erhalten.
Insbesondere haben sich nach dem Urteil die verantwortlichen Behörden – der Verfassungsschutz in Polizei und Innenministerium – zu wenig mit der besonders exponierten Lage des Ermordeten auseinandergesetzt. Dieser hatte bezeugen können, vom tschetschenischen Präsidenten Kadyrov persönlich gefoltert worden zu sein, und hatte deshalb sowohl eine Beschwerde in Straßburg als auch eine Anzeige bei der russischen Generalstaatsanwaltschaft gegen Kadyrov eingebracht.
Das Europarecht zwingt möglicherweise zum Umdenken bei der Frage der Durchsetzbarkeit von Umweltschutzstandards durch Einzelne in Österreich.
Eva Schulev-Steindl, Gerhard Schnedl, Marlies Meyer (Die Presse)
Gibt es ein Recht auf saubere Luft? Wo, wenn nicht in Graz sollte diese Frage diskutiert werden? Gilt doch die zweitgrößte Stadt Österreichs als Feinstaub-Hochburg. Seit Jahren werden hier die Grenzwerte regelmäßig und deutlich überschritten. Zwar hat die EU-Kommission vor Kurzem ein Vertragsverletzungsverfahren (2008/ 2183) vorerst fallen lassen; allein heuer hat es aber schon wieder an 28 Tagen Grenzwertüberschreitungen gegeben. Dadurch ist das nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) zulässige Jahreskontingent in Bezug auf Graz bereits erschöpft.
Die Grünen handelten aus, dass doch ein Richter am Bundesfinanzgericht die Einschau genehmigen muss, und das innerhalb von drei Tagen.
Am wenigsten für einen Richter erwärmen konnte sich ursprünglich die SPÖ.
Die Koalition und die Grünen haben sich auf die Rahmenbedingungen zur Konteneinschau geeignet, mit der das Bankgeheimnis in Österreich weiter abgebaut wird. Möglich wurde der Durchbruch dadurch, dass sich SPÖ und ÖVP bereiterklärten, entgegen dem vorliegenden Begutachtungsentwurf der Einbindung eines Richters zuzustimmen.

Nach einem vorletzten Plaz im Vorjahr konnte das VRV-Sporting Team des VwG-Wien („Das jüngste Gericht“) eine deutliche Leistungssteigerung vorweisen.
Mit kräftiger Unterstützung durch die GerichtspraktikantInnen gelang schon im ersten Lauf ein erfreulicher zweiter Platz. Leider reichte die, bei starkem Gegenwind erpaddelte Zeit trotzdem nicht für eine Plazierung unter den ersten Acht und damit einen Einzug ins Finale.
Ein Sieg im zweiten Lauf bescherte dem Team dann noch einen respektablen neunten Platz.