Verwaltungsgerichte: Landeshauptleute wollen Richtertalare in Landesfarben

Talar grün
Landesfarben am Richtertalar

Mit den seit einem Jahr tätigen Verwaltungsgerichten haben erstmals auch die Bundesländer „ihre“ Gerichte. Das soll für die Bürgerinnen und Bürger jetzt auch sichtbar werden.

So lautet das Ziel einer Ausschreibung der Landeshauptleutekonferenz für einen föderalen Wettbewerb zur Neugestaltung der Talare der Verwaltungsrichter.

„Wir wollen eine moderne und bürgernahe Gerichtsbarkeit. Die Nähe und Verbundenheit des Verwaltungsgerichtes zum eigenen Land und seiner Verwaltung soll sich auch in der Dienstkleidung der Richterinnen und Richter widerspiegeln“ heißt es dazu in einer Presseaussendung.

Das soll  in Applikationen in den jeweiligen Landesfarben sichtbar werden.

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Der unkomplizierte Richter

presse-logoRichter müssen sagen können, was sie sagen wollen. Das klingt einfacher, als es ist. Über einen anspruchsvollen Beruf zwischen Überheblichkeit und Empathie.

Von IRMGARD GRISS  (DiePresse.com)

Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand.“ Wer kennt ihn nicht, diesen Spruch, der bei mehr oder weniger passenden Gelegenheiten gerne zitiert wird. Für Gerichte und damit für Richter ist er nicht gerade schmeichelhaft. Denn er lässt anklingen, dass Richter willkürlich entscheiden und man ihnen ausgeliefert ist. Gleichzeitig drückt er ein Unbehagen an dem Machtgefälle aus, das mancher spüren mag, wenn er als Partei oder auch nur als Zeuge vor Gericht erscheinen muss.

Was macht einen guten Richter aus?

Warum ist das so? Warum sagen manche, sie wollten mit dem Gericht nichts zu tun haben, am besten „gar nicht anstreifen“?

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„Entkriminalisierung“ des illegalen Glückspiels: Verfassungskonform aber unionsrechtswidrig ?

Der Verfassungsgerichtshof hat mit seiner Entscheidung (G 203/2014-16)den Bedenken der antragstellenden Verwaltungsgerichte, die Sanktionierung des illegalen Glückspiels ausschließlich durch Verwaltungsstrafen sei verfassungsrechtlich bedenklich, eine Absage erteilt.

Der Gerichtshof folgte der  Argumentation des Bundeskanzleramtes, dem Gesetzgeber stehe es grundsätzlich frei, für ein Verhalten, das er als strafwürdig erachtet, strafgerichtliche oder verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen vorzusehen.
Mit dieser vom Verfassungsgerichtshof als rechtpolitisch zulässig erachtete Vorgangsweise, praktisch nur verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen gegen das illegale Glückspiel vorzusehen, begibt sich der Gesetzgeber unionrechtlich gesehen – einmal mehr – auf dünnes Eis:

Denn in der Rechtssache C-390/12 (Pfleger ua) hat der EuGH dezidiert ausgesprochen, dass die Einschränkung des Glückspiels durch die Erteilung von Konzessionen nur dann gerechtfertigt ist, wenn damit tatsächlich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und „ in kohärenter und systematischer Weise …. die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität“ bekämpft wird.

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Bundesbeamte: Verluste durch neue Besoldung werden ausgeglichen

Die Verluste, die den Bundesbeamten durch das neue Besoldungssystem gedroht hätten, werden ausgeglichen. Darauf hat sich die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) mit der zuständigen Staatssekretärin Sonja Steßl (SPÖ) verständigt. Die GÖD-Bundeskonferenz habe heute ohne Gegenstimme der Begutachtung des entsprechenden Gesetzesentwurfes zugestimmt, teilte GÖD-Vorsitzender Fritz Neugebauer (ÖVP) mit. Den Beitrag auf orf.at lesen ..

Glückspielgesetz: Umkehrung der „Subsidiarität“ bei der Strafverfolgung ist verfassungskonform

presse-logoDass bei der Verfolgung von illegalem Glücksspiel Verwaltungsbehörden und nicht Gerichte Vorrang haben, ist verfassungskonform. Die hohen Mindeststrafen sind es auch. Das hat der Verfassungsgerichtshof jüngst entschieden (G 203/2014-16 u.a. vom 10.März 2015).

Die Landesverwaltungsgerichte Tirol und Burgenland hatten Bedenken gegen Bestimmungen des Glücksspielgesetz geäußert, weil bei der Strafverfolgung den Verwaltungsstrafbehörden gegenüber den Strafgerichten Vorrang eingeräumt wurde (§ 52 GSpG idF BGBl. I 13/2014). Die Gerichte hielten diese „Umkehrung“ der Subsidiaritätsregel für nicht gerechtfertigt , da gerade das Glücksspiel mit besonderen Gefahren verbunden und dessen Sozialschädlichkeit nachweislich gegeben sei. Die ausschließliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden zur Verfolgung des illegalen Glückspiels bedeute einen Eingriff in den Kernbereich strafgerichtlicher Zuständigkeiten und würde die Bestimmung des § 168 StGB inhaltsleer machen.

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Litigation-PR

Die Zeitschrift „Die Presse“ berichtet in der Ausgabe  vom 24. 4. 2015 unter der „Überschrift Polizeigewalt: Jetzt verklage ich die Republik“ über einen Vorfall vom Dezember 2012.

Gegen die beteiligten Polizisten ermittelte die Staatsanwaltschaft – die nun  das Verfahren gegen die Polizisten einstellte. Der beteiligte Ünal seinerseits stand vor Gericht und wurde vom Vorwurf wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt freigesprochen.

„Wir klagen jetzt auf dem Zivilrechtsweg die Republik“, sagt sein Anwalt Gregor Rathkolb zur „Presse“. „Auf Schadenersatz, Dienstentgang, Schmerzengeld – die ganze Palette.“ Es fehle nur noch ein Gutachten. Der Anwalt findet es skandalös, dass die Staatsanwaltschaft nicht einmal Anklage erhoben habe – und das trotz Schuldspruchs gegen den Beamten.

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VwGH Judikatur / Verfahrensrecht

fachgruppe verfahrensrechtBei Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten müssen die Gerichte anfechtbare Entscheidungen erlassen.

Ist die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes zweifelhaft und nicht offenkundig, hat das Gericht jedenfalls eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form zu treffen. Dies gilt ungeachtet der subsidiären – sinngemäßen – Anwendbarkeit des § 6 AVG, welcher eine – formlose – Weiterleitung an die zuständige Stelle, u.a. auch ein anderes Verwaltungsgericht vorsieht.

Das hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung zur Zl. Ko 2015/03/0001 vom 18.2.2015 festgestellt.

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Besoldung neu: Viel Arbeit für die Verwaltungsgerichte

aktenberge_bm_berli_308202bDie „Bundesbesoldung 2015“ ist weder EU-konform noch einkommensneutral. Zu diesem Schluss kommt ein gemeinsames Positionspapier der richterlichen Standesvertretungen und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD).

Konkret wird aufgezeigt, dass mit der Gehaltsreform die vom EuGH festgestellten Diskriminierungen keineswegs beseitigt wurden, da sich die aktuelle Einstufung in ihrem Gehaltsansatz (Überleitungsbetrag) mittelbar am seinerzeitigen Vorrückungsstichtag orientiert, der in den überwiegenden Fällen Grundlage für das im Überleitungsmonat Februar 2015 bezogene Gehalt ist.

presse-logoZum selben Schluss gelangt auch ein aktueller Fachbeitrag im Rechtspanorama der „Presse“.

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RZ.Editorial 3-2015: Die Justiz muss nicht nur gut funktionieren, sie muss das auch zeigen!

RZ LogoEs reicht nicht, wenn wir unsere Aufgaben sorgfältig und objektiv, auf rechtsstaatliche Weise und auf Basis der Gesetze und dann noch so rasch wie möglich, aber auch so gründlich wie nötig erfüllen.

GERHARD JAROSCH

Es reicht auch nicht, wenn wir bei europäischen Vergleichsstudien in vielen Bereichen der Rechtssprechung im Spitzenfeld liegen.

All das müssen wir auch zeigen und damit in jedem Detail die dritte Staatsgewalt repräsentieren.

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Verwaltungsgericht Wien: Gesetz muss erneut repariert werden

 

wz_logoDie Stadt Wien muss ihr schon vor einem Jahr angepasstes Gesetz über das Verwaltungsgericht noch einmal reparieren:

Nach der Regelung über die Geschäftsverteilung hat der Verfassungsgerichtshof nun auch die weitreichenden Kompetenzen der Rechtspfleger als verfassungswidrig aufgehoben – mit Reparaturfrist bis Ende 2015.

Vor den VfGH gebracht hat diese Bestimmungen das Verwaltungsgericht Wien (VWG) selbst. Es bekämpfte konkret die Regelung, dass für alle Verwaltungsübertretungen, die mit maximal 1500 Euro Geldstrafe bedroht sind, Rechtspfleger und nicht Richter zuständig sind. Der VfGH gab dem VWG recht.

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