Das im Bundesverfassungsgesetz enthaltene Selbstergänzungsrecht der Verwaltungsgerichte sieht vor, dass die Landesregierungen für die Besetzung offener Richterstellen von den Gerichten Dreiervorschläge einzuholen haben.
Bei den seit 1.1.2014 erfolgten Richterernennungen (am LVwG Steiermark bzw. am Bundesverwaltungsgericht) wurde den Dreivorschlägen der Verwaltungsgerichte gefolgt.
Das Land Wien hat jedoch – obwohl vom Bundesverfassungsgesetzgeber nicht vorgesehen – gesetzlich geregelt, dass BewerberInnen für offene Richterdienstposten zuerst vom Amt der Wiener Landesregierung begutachtet und dann „nach Maßgabe der höheren Befähigung und besseren Verwendbarkeit“ gereiht werden. Erst danach kann das Verwaltungsgericht seinerseits Dreiervorschläge erstatten.
Die Vorauswahl des Amtes der Landesregierung erfolgte nach einem vorangehenden, vom Magistrat erstellten PC-Test, durch eine Kommission, deren Zusammensetzung rechtlich nicht näher geregelt ist. In dem PC-Test wurden neben, das Verwaltungsgericht Wien nicht betreffende, Fragen der Finanzverfassung und des Finanzausgleichs auch Fragen zu Verfahren nach dem Wiener Abgabenrecht gestellt. Für diese Beschwerdeverfahren ist das Verwaltungsgericht Wien seit Anfang 2014 allerdings nicht mehr zuständig.
Vor die Kommission des Amtes der Landesregierung wurden nur mehr jene BewerberInnen geladen, die eine, ebenfalls rechtlich nicht geregelte, Mindestpunktezahl beim Test erreicht haben.
Der Personalsenat des Verwaltungsgerichtes hat alle BewerberInnen, die nach den Bewerbungsunterlagen für das Richteramt in hohem Maße geeignet erschienen, zu Vorstellungsgesprächen eingeladen. In den vom Verwaltungsgericht erstatteten Besetzungsvorschlägen wurden daher auch BewerberInnen berücksichtigt, die von der Vorauswahlkommission nicht gehört wurden.
Diese Vorgangsweise zeigt einmal mehr, dass aus rechtsstaatlichen Überlegungen ein Rechtsschutz für jene Personen bestehen sollte, die in einen Besetzungsvorschlag für einen richterlichen Planposten aufgenommen wurden.