Das Gentechnikgesetz (§ 67) verbietet es Versicherern, Ergebnisse von genetischen Analysen von Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern zu erheben, zu verlangen, anzunehmen oder sonst zu verwerten. Zuwiderhandlung sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro zu bedroht (§ 109).
Gegen diese Bestimmung wurde von Versicherungsunternehmen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben; diese erachten sich durch dieses Verbot unmittelbar und nachteilig in ihren Rechten verletzt. Ein zumutbarer Weg zur Abwehr dieses Eingriffs in die Rechtssphäre der antragstellenden Parteien stehe diesen nicht zur Verfügung, da den Versicherern nicht zumutbar sei, Daten aus genetischen Analysen zu erheben und zu verwenden, nur um ein verwaltungsbehördliches Strafverfahren zu provozieren.