Der EuGH hat das Verhältnis von Unions- und mitgliedstaatlichem Recht klargestellt und sich zu der Pflicht der nationalen Gerichte zur Berücksichtigung der unionsrechtlichen Rechtsprechung geäußert.
Das Gericht befand am 19. April 2016 in der Rs. C-441/14, dass das allgemeine Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, geregelt in Art. 21 Grundrechtecharta und speziell ausgestaltet durch die Richtlinie 2000/78 für die Bereiche Beruf und Beschäftigung, auch in einem Rechtsstreit zwischen Privaten einer nationalen Regelung entgegenstehe, die es einer ganzen Gruppe von Arbeitnehmern untersage, eine Entlassungsabfindung zu erhalten, wenn sie eine Altersrente bezögen.
Ungelöstes Problem: Ermittlungspflicht der Verwaltungsgerichte
In seiner lange erwarteten Entscheidung vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, hat der Verwaltungsgerichtshof jetzt zwar klargestellt, dass aus seiner Sicht das österreichische Glückspielgesetz weder verfassungswidrig noch unionsrechtswidrig ist, die erwünschte Rechtssicherheit bei Anwendung des Glückspielgesetzes ist allerdings nicht eingetreten.